Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2009, Az. 3 StR 458/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 344

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[X.] vom 1. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. c) und 2. auf dessen Antrag - am 1. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2009 a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Ange-klagte im Fall II. 2. d) Tat 11 der Urteilsgründe verurteilt [X.]; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahingehend abgeändert und klargestellt, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge in zehn Fällen, da-von in acht Fällen in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; c) im Rechtsfolgensausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten des "unerlaubten Handeltreibens mit und tateinheitlich der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in 11 Fällen, davon in 9 Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung zweier früherer Entscheidungen zu einer einheitlichen [X.] und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Die Verurteilung im Fall II. 2. d) Tat 11 der Urteilsgründe muss aufge-hoben und das Verfahren eingestellt werden, weil insoweit Strafklageverbrauch eingetreten ist. 2 Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte am 24. April 2007 knapp 20 Kilogramm Marihuana im Kofferraum eines durch einen Mitangeklagten gesteu-erten Fahrzeugs nach [X.] einführen. Er selbst hatte zuvor den [X.] organisiert und die Betäubungsmittel in [X.] übernommen. Er begleitete das Transportfahrzeug in einem anderen Wagen, um die Fahrt [X.], und überschritt kurze Zeit vor diesem die Grenze. Dabei führte er [X.] - 4 - rere "Joints" mit sich, die er am selben Tag in [X.] erworben [X.]. Diese wurden bei einer nach dem Grenzübertritt durchgeführten Kontrolle sichergestellt. Die Beziehung des Angeklagten zu der Einfuhrtat des [X.], der ebenfalls kontrolliert und festgenommen wurde, blieb den Strafver-folgungsbehörden zunächst unbekannt. Das [X.] verurteilte den Angeklagten am 25. März 2008 u. a. im Hinblick auf die mitgeführten "Joints" wegen "Verstoßes gegen das [X.]" zu einer Ju-gendstrafe. Die Entscheidung ist rechtskräftig und in das angefochtene Urteil einbezogen. Durch die Entscheidung des [X.] ist die Strafklage verbraucht. Das Amtsgericht hat, wie aus der Urteilsformel in Verbindung mit der Nennung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in der Liste der angewendeten [X.] ersichtlich ist, den Angeklagten wegen der Einfuhr von [X.] am 24. April 2007 verurteilt. Diese Verurteilung erstreckt sich auch auf die im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung noch nicht bekannt gewesene, durch dieselbe Handlung begangene Einfuhr der weiteren Betäubungsmittel. 4 2. Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert und dabei zugleich dadurch klargestellt, dass er wegen der Verständlichkeit der Urteils-formel (vgl. [X.], [X.]. § 260 Rdn. 20) bei der rechtlichen Bezeichnung der Taten, durch die mehrere Straftatbestände erfüllt sind, das schwerste, den Strafrahmen jeweils bestimmende Delikt an den Anfang gestellt hat. 5 3. Der Wegfall einer Tat führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe. Diese hält darüber hinaus im Hinblick auf § 5 Abs. 3 JGG rechtli-cher Nachprüfung auch deshalb nicht stand, weil das [X.] unterlassen 6 - 5 - hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen, obwohl sich dies nach den Urteilsfeststellungen aufdrängte. Danach konsumierte der Angeklagte im Alter von 15 Jahren erstmals [X.] und Amphetamine. Darüber hinaus nahm er regelmäßig Kokain zu sich, zuletzt täglich auch in größeren Mengen. Ferner konsumierte er regelmä-ßig in erheblichem Maße Marihuana ([X.]). Dieser [X.] trug dazu bei, dass der Angeklagte in den Handel mit Betäubungsmitteln eingestiegen ist ([X.]). 7 Von diesen Feststellungen muss der [X.] ausgehen. Zwar hat das [X.] in der Beweiswürdigung ausgeführt, "die widersprüchlichen und mehrfach geänderten Einlassungen des Angeklagten zum genauen Umfang seines Betäubungsmittelkonsums" seien "nicht glaubhaft"; dies ändert indes nichts daran, dass das vorgenannte [X.]verhalten sowie die Verknüpfung zwischen [X.] und Straftaten vom [X.] ohne jede Einschränkung in die Darlegungen zur Person des Angeklagten eingestellt bzw. in der Strafzu-messung erwähnt worden sind. Insoweit bleibt lediglich unklar, welchen [X.] Angaben des Angeklagten zu seinem Betäubungsmittelkonsum die Strafkammer nicht gefolgt ist. 8 Diese Feststellungen legen nahe, dass die gegenständlichen Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass bei dem Angeklagten zur Überzeugung des [X.]s keine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand und dessen Schuldfähigkeit bei den Taten nicht erheblich beeinträchtigt war. Suchtmittelabhängigkeit sowie eine auf dem [X.] - 6 - hende Annahme von § 21 StGB sind Indizien für einen Hang. Allein mit ihrem Fehlen kann indes die Verneinung eines Hanges nicht begründet werden (vgl. [X.], 681 f.; NStZ-RR 2008, 198, 199). Das [X.] hätte deshalb prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt nach § 64 StGB gegeben sind. Den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die [X.] jedenfalls deswegen [X.] müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht auf einen [X.] fehlt (§ 64 Satz 2 StGB). Die Prüfung und Entscheidung muss unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StGB) nachgeholt wer-den. 10 4. Im Hinblick auf zu treffende Feststellungen zum Betäubungsmittelkon-sum des Angeklagten bemerkt der [X.] ergänzend: Ein Gericht ist - wie auch bei sonstigen Einlassungen eines Angeklagten - nicht gehalten, dessen Be-hauptungen über das hohe Ausmaß und die lange Dauer seines bisherigen [X.]s von Betäubungsmitteln als unwiderlegbar hinzunehmen, wenn [X.] für die Richtigkeit dieser Angaben fehlen oder sie sogar kaum mit der nicht beeinträchtigten Lebensführung des Angeklagten sowie mit fehlenden gesundheitlichen Folgen (Entzugserscheinungen) nach seiner Inhaftierung ver-einbar sind ([X.], [X.]. vom 7. November 2008 - 1 [X.]). 11 - 7 - 5. Der neue Tatrichter wird ggf. auch die Bedenken zu berücksichtigen haben, die der [X.] in seiner Antragsschrift gegen die bisheri-ge Begründung für die konkrete Zumessung der Jugendstrafe erhoben hat. [X.] [X.]

Meta

3 StR 458/09

01.12.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2009, Az. 3 StR 458/09 (REWIS RS 2009, 344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 344

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