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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 259/13
vom
17. September 2013
in der Strafsa[X.]he
gegen
wegen
Betruges
u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 3. auf dessen Antrag -
am 17.
September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig bes[X.]hlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2012, soweit es ihn betrifft,
a)
im S[X.]huldspru[X.]h dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betruges in zwei Fällen sowie des versu[X.]hten Betrugs s[X.]hul-dig ist,
b)
aufgehoben in den Aussprü[X.]hen über die Einzelstrafen in den [X.] 1.
[X.]) und d) -
Taten 3 und 4 -
sowie 3. a), b) und [X.]) -
Taten 5 bis 7 -
der Urteilsgründe und über die Ge-samtstrafe; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufre[X.]hterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgeri[X.]hts zurü[X.]kver-wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
-
3
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Gründe:
Das Landgeri[X.]ht hat den Angeklagten wegen Betruges in se[X.]hs Fällen und wegen versu[X.]hten Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und se[X.]hs Monaten verurteilt und deren Vollstre[X.]kung zur Bewährung ausge-setzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Re[X.]hts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Bes[X.]hlussformel ersi[X.]htli[X.]hen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme des Landgeri[X.]hts, der Angeklagte habe si[X.]h in den [X.] 1.
[X.]) und d) -
Taten 3 und 4 -
sowie 3. a), b) und [X.]) -
Taten 5 bis 7 -
der Urteilsgründe jeweils re[X.]htli[X.]h selbständiger (in Mittäters[X.]haft begangener) Betrugstaten s[X.]huldig gema[X.]ht, begegnet dur[X.]hgreifenden re[X.]htli[X.]hen Beden-ken.
a) Bei einer dur[X.]h mehrere Personen begangenen Deliktsserie ist die Frage, ob Handlungseinheit besteht oder Tatmehrheit gegeben ist, für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu ents[X.]heiden.
Erbringt der Mittäter einer sol[X.]hen Serie ledigli[X.]h in deren Vorfeld oder in deren weiterem Verlauf einen einheitli[X.]hen, mehrere der [X.] fördernden Beitrag, ohne si[X.]h im Weiteren an der Ausführung dieser [X.] zu beteiligen, so sind ihm die so glei[X.]hzeitig geförderten [X.] ni[X.]ht als jeweils re[X.]htli[X.]h selbständig, son-dern als in glei[X.]hartiger Tateinheit begangen zuzure[X.]hnen, denn sie werden in seiner Person dur[X.]h den einheitli[X.]hen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des §
52 Abs.
1 StGB verknüpft. Als re[X.]htli[X.]h selbständige Taten können dem Mittäter -
soweit keine natürli[X.]he Handlungseinheit vorliegt
-
nur sol[X.]he Einzel-taten der Serie
zugere[X.]hnet werden, für die er einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag leistet. Ob andere Mittäter die einzelnen Delikte tatmehr-heitli[X.]h begangen haben, bleibt ohne Belang (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Be-1
2
3
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4
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s[X.]hluss vom 30. Juli 2013 -
4 StR 29/13; Bes[X.]hluss vom 5. Februar 2013
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3 [X.], [X.], 307).
b) Hieran gemessen ist das dem Angeklagten na[X.]h den re[X.]htsfehlerfrei-en Feststellungen insoweit zur Last fallende Tatges[X.]hehen als eine einheitli[X.]he Tat zu bewerten. Die Mitwirkung des Angeklagten an den genannten Einzelta-ten bestand übergreifend darin, dass er si[X.]h gegen Gewinnbeteiligung als un-verdä[X.]htiger Strohmann-Ges[X.]häftsführer der als Vermittlerin der Versi[X.]he-rungsverträge auftretenden GmbH zur Verfügung stellte und als sol[X.]her das Bankkonto eröffnete, auf das die erstrebten Provisionszahlungen des Versi[X.]he-rungsunternehmens zunä[X.]hst fließen sollten. Darüber hinausgehende konkrete Mitwirkungshandlungen des Angeklagten an den jeweiligen [X.] hat das Landgeri[X.]ht hier -
anders als bei den verbleibenden Taten [X.] 1. und 2. der Urteilsgründe -
ni[X.]ht feststellen können. So oblagen die Anwerbung der [X.], die Einrei[X.]hung der entspre[X.]henden Anträge beim Versi[X.]herungsun-ternehmen und der vertragswidrige Abzug der eingegangenen Zahlungen aus dem Vermögen der haftenden GmbH auss[X.]hließli[X.]h den anderen Mittätern.
[X.]) Der Senat ändert den S[X.]huldspru[X.]h entspre[X.]hend, wobei er davon absieht, in der Urteilsformel au[X.]h die glei[X.]hartige Idealkonkurrenz zum Aus-dru[X.]k zu bringen (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2013 -
4 [X.]; Bes[X.]hluss vom 13. September 2010 -
1 StR 220/09,
juris
Rn. 69). § 265 StPO steht der S[X.]huldspru[X.]händerung ni[X.]ht entgegen, da si[X.]h der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzre[X.]htli[X.]her Bewertung des Tatges[X.]hehens ni[X.]ht wirksamer hätte verteidigen können.
2. Die Abänderung des S[X.]huldspru[X.]hs führt zur Aufhebung des Urteils in den Aussprü[X.]hen über die Einzelstrafen in den betroffenen [X.] 1.
[X.]) 4
5
6
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5
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und d) sowie 3. a), b) und [X.]) der Urteilsgründe und damit au[X.]h im Ausspru[X.]h über die Gesamtstrafe. Die jeweils zugehörigen Feststellungen werden von dem Fehler in der re[X.]htli[X.]hen Bewertung ni[X.]ht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatri[X.]hter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen ni[X.]ht in Widerspru[X.]h treten.
[X.] Pfister
Hubert
Mayer Spaniol
Meta
17.09.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 3 StR 259/13 (REWIS RS 2013, 2722)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2722
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