Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2013, Az. 3 StR 259/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2712

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Gegenstand

Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Betruges: Konkurrenzverhältnisse und Zurechenbarkeit der Tatbeiträge der Mittäter


Tenor

<[X.]iv class="st-wrapper">

1. Auf [X.]ie Revision [X.]es Angeklagten wir[X.] [X.]as Urteil [X.]es [X.] vom 19. Oktober 2012, soweit es ihn betrifft,

a) im Schul[X.]spruch [X.]ahin abgeän[X.]ert, [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.]es Betruges in zwei Fällen sowie [X.]es versuchten Betrugs schul[X.]ig ist,

b) aufgehoben in [X.]en Aussprüchen über [X.]ie Einzelstrafen in [X.]en [X.]) un[X.] [X.]) - Taten 3 un[X.] 4 - sowie 3. a), b) un[X.] c) - Taten 5 bis 7 - [X.]er Urteilsgrün[X.]e un[X.] über [X.]ie Gesamtstrafe; [X.]ie jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

2. Im Umfang [X.]er Aufhebung wir[X.] [X.]ie Sache zu neuer Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten [X.]es Rechtsmittels, an eine an[X.]ere Strafkammer [X.]es Lan[X.]gerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehen[X.]e Revision wir[X.] verworfen.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat [X.]en Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen un[X.] wegen versuchten Betruges zu [X.]er Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr un[X.] sechs Monaten verurteilt un[X.] [X.]eren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf [X.]ie Rüge [X.]er Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision [X.]es Angeklagten hat [X.]en aus [X.]er [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegrün[X.]et im Sinne [X.]es § 349 Abs. 2 StPO.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die Annahme [X.]es [X.]s, [X.]er Angeklagte habe sich in [X.]en [X.]) un[X.] [X.]) - Taten 3 un[X.] 4 - sowie 3. a), b) un[X.] c) - Taten 5 bis 7 - [X.]er Urteilsgrün[X.]e jeweils rechtlich selbstän[X.]iger (in Mittäterschaft begangener) Betrugstaten schul[X.]ig gemacht, begegnet [X.]urchgreifen[X.]en rechtlichen Be[X.]enken.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Bei einer [X.]urch mehrere Personen begangenen Deliktsserie ist [X.]ie Frage, ob Han[X.]lungseinheit besteht o[X.]er Tatmehrheit gegeben ist, für je[X.]en [X.]er Beteiligten geson[X.]ert zu prüfen un[X.] zu entschei[X.]en. Erbringt [X.]er Mittäter einer solchen Serie le[X.]iglich in [X.]eren Vorfel[X.] o[X.]er in [X.]eren weiterem Verlauf einen einheitlichen, mehrere [X.]er [X.] för[X.]ern[X.]en Beitrag, ohne sich im Weiteren an [X.]er Ausführung [X.]ieser [X.] zu beteiligen, so sin[X.] ihm [X.]ie so gleichzeitig geför[X.]erten [X.] nicht als jeweils rechtlich selbstän[X.]ig, son[X.]ern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen, [X.]enn sie wer[X.]en in seiner Person [X.]urch [X.]en einheitlichen Tatbeitrag zu einer Han[X.]lung im Sinne [X.]es § 52 Abs. 1 StGB verknüpft. Als rechtlich selbstän[X.]ige Taten können [X.]em Mittäter - soweit keine natürliche Han[X.]lungseinheit vorliegt - nur solche [X.] [X.]er Serie zugerechnet wer[X.]en, für [X.]ie er einen in[X.]ivi[X.]uellen, nur je [X.]iese för[X.]ern[X.]en Tatbeitrag leistet. Ob an[X.]ere Mittäter [X.]ie einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben, bleibt ohne Belang (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 29/13; Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, [X.], 307).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Hieran gemessen ist [X.]as [X.]em Angeklagten nach [X.]en [X.] Feststellungen insoweit zur Last fallen[X.]e Tatgeschehen als eine einheitliche Tat zu bewerten. Die Mitwirkung [X.]es Angeklagten an [X.]en genannten [X.] bestan[X.] übergreifen[X.] [X.]arin, [X.]ass er sich gegen Gewinnbeteiligung als unver[X.]ächtiger Strohmann-Geschäftsführer [X.]er als Vermittlerin [X.]er Versicherungsverträge auftreten[X.]en GmbH zur Verfügung stellte un[X.] als solcher [X.]as Bankkonto eröffnete, auf [X.]as [X.]ie erstrebten Provisionszahlungen [X.]es Versicherungsunternehmens zunächst fließen sollten. Darüber hinausgehen[X.]e konkrete Mitwirkungshan[X.]lungen [X.]es Angeklagten an [X.]en jeweiligen [X.] hat [X.]as [X.] hier - an[X.]ers als bei [X.]en verbleiben[X.]en Taten [X.] 1. un[X.] 2. [X.]er Urteilsgrün[X.]e - nicht feststellen können. So oblagen [X.]ie Anwerbung [X.]er Neukun[X.]en, [X.]ie Einreichung [X.]er entsprechen[X.]en Anträge beim Versicherungsunternehmen un[X.] [X.]er vertragswi[X.]rige Abzug [X.]er eingegangenen Zahlungen aus [X.]em Vermögen [X.]er haften[X.]en GmbH ausschließlich [X.]en an[X.]eren Mittätern.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Der Senat än[X.]ert [X.]en Schul[X.]spruch entsprechen[X.], wobei er [X.]avon absieht, in [X.]er Urteilsformel auch [X.]ie gleichartige I[X.]ealkonkurrenz zum Aus[X.]ruck zu bringen (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2013 - 4 [X.]; Beschluss vom 13. September 2010 - 1 [X.], juris Rn. 69). § 265 StPO steht [X.]er Schul[X.]spruchän[X.]erung nicht entgegen, [X.]a sich [X.]er Angeklagte bei zutreffen[X.]er konkurrenzrechtlicher Bewertung [X.]es Tatgeschehens nicht wirksamer hätte vertei[X.]igen können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die Abän[X.]erung [X.]es Schul[X.]spruchs führt zur Aufhebung [X.]es Urteils in [X.]en Aussprüchen über [X.]ie Einzelstrafen in [X.]en betroffenen [X.]) un[X.] [X.]) sowie 3. a), b) un[X.] c) [X.]er Urteilsgrün[X.]e un[X.] [X.]amit auch im Ausspruch über [X.]ie Gesamtstrafe. Die jeweils zugehörigen Feststellungen wer[X.]en von [X.]em Fehler in [X.]er rechtlichen Bewertung nicht berührt un[X.] können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzen[X.]e Feststellungen treffen, [X.]ie zu [X.]en bisherigen nicht in Wi[X.]erspruch treten.

Becker                       Pfister                             Hubert

               Mayer                          Spaniol

Meta

3 StR 259/13

17.09.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hildesheim, 19. Oktober 2012, Az: 5433 Js 82373/06 - 15 KLs

§ 52 StGB, § 53 StGB, § 263 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2013, Az. 3 StR 259/13 (REWIS RS 2013, 2712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2712

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