Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2011, Az. 3 StR 46/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7299

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 46/11 vom 21. April 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. April 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], von [X.], [X.], [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin [X.], Rechtsanwältin und Rechtsanwältin als Vertreterinnen der Nebenklägerin [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der [X.] des [X.] vom 16. August 2010 werden [X.]. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch jeweils ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin [X.] gegen die Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin [X.] zu einer Geldstrafe verurteilt. Von den Vorwür-fen, die Nebenklägerin [X.] in drei Fällen vergewaltigt sowie die Nebenkläge-rin [X.]zu einem Zeitpunkt, zu dem diese noch nicht 14 Jahre alt war, in vier Fällen sexuell missbraucht zu haben, hat es ihn freigesprochen. Hiergegen ha-ben die [X.] jeweils Revision eingelegt und diese auf Verfahrens-rügen sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützt. Die Nebenklägerin 1 - 4 - [X.] hat zudem gegen die sie betreffende Auslagenentscheidung sofortige Beschwerde erhoben. Die Rechtsmittel bleiben sämtlich ohne Erfolg. [X.] Revision der Nebenklägerin [X.] 2 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin rich-tet. Dieser steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu, sie kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum [X.] berechtigt, anfech-ten (§ 400 Abs. 1 [X.]). Sie hat deshalb darzulegen, inwieweit sie in ihrer Stel-lung als Nebenklägerin durch das Urteil beschwert, welches ihre [X.]be-fugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung einer unausge-führten allgemeinen Sachrüge genügt dem nicht ([X.], Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 3 [X.], [X.], 182 mwN). So liegt es hier: Die Nebenklägerin hat über die erhobene allgemeine Sachrüge hinausgehende Beanstandungen nur gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung erhoben. Es bleibt deshalb offen, ob sie mit ihrem Rechtsmittel hinsichtlich der abgeurteilten Tat eine höhere Bestrafung oder eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erreichen will. 3 2. Soweit die Revision zulässig erhoben ist, bleibt ihr der Erfolg in der Sache versagt. 4 a) Die Aufklärungsrügen sind, wie der [X.] in seiner Zuschrift dargelegt hat, unbehelflich. 5 - 5 - b) Das Urteil genügt den nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bestehenden Anforderungen an eine aus tatsächlichen Gründen [X.] Entscheidung. Danach muss der Tatrichter zunächst in einer ge-schlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getrof-fen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisi-onsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine [X.] erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 10. Juli 1980 - 4 StR 303/80, NJW 1980, 2423; Urteil vom 10. August 1994 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 267 Abs. 5 Frei-spruch 10). 6 Das [X.] hat festgestellt, dass es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin im Rahmen einer mehrjährigen Beziehung regelmäßig zum Geschlechtsverkehr kam, darunter auch an den Orten, an denen nach dem An-klagevorwurf die Vergewaltigungen stattgefunden haben sollen. Weitere Fest-stellungen konnte das [X.] nicht treffen. Zwar hatte die Nebenklägerin einzelne Details geschildert, indes hat die Kammer dieser Darstellung nicht zu folgen und deshalb dem Angeklagten dessen Einlassung, die sexuellen Kontak-te seien stets einvernehmlich geschehen, nicht zu widerlegen vermocht. 7 c) Die Beweiswürdigung der [X.] hält der - eingeschränkten (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 [X.], NJW 2005, 2322) - revisionsrecht-lichen Nachprüfung stand. 8 - 6 - Soweit die Revision beanstandet, das [X.] habe nicht mitgeteilt, ob und ggf. wie sich der Angeklagte zu dem Brief eingelassen hat, den er der Nebenklägerin geschrieben und in dem er zwei Vergewaltigungen eingestanden hatte, ergibt sich jedenfalls aus den Wendungen im Urteil, die Kammer könne "nicht ausschließen, dass der Angeklagte der" Nebenklägerin "nur deshalb ei-nen entsprechenden Brief geschrieben hat, weil sie ihn im Rahmen der [X.] ihrer Therapie darum gebeten hatte", und es sei "nicht widerlegt, dass der Angeklagte erst im Nachhinein erfahren hat, dass die in [X.]und [X.]durchgeführten Geschlechtsakte gegen den Willen" der Nebenklägerin "[X.] haben", in noch ausreichendem Maße die Einlassung des Angeklagten. 9 Es stellt auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das [X.] drei den Angeklagten belastende Indiztatsachen jeweils dahingehend gewürdigt hat, sie führten "nicht zwingend" zu dem Schluss, dass der [X.] die Nebenklägerin dreimal vergewaltigt habe. Die für sich genommen be-denklichen Formulierungen begründen hier nicht die Besorgnis, das Tatgericht habe zu hohe Anforderungen an seine für eine Verurteilung notwendige Über-zeugung gestellt (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, [X.], 144 mwN). Bei zwei Indiztatsachen - die Nebenklägerin hatte [X.] in ihrem Tagebuch den Angeklagten der Vergewaltigung geziehen, der Angeklagte hatte 600 • bis 700 • für eine Therapie der Nebenklägerin bezahlt - hat das [X.] daneben noch andere Erklärungen erwogen. Die dritte In-diztatsache - die Mutter der Nebenklägerin hatte deren Schilderungen Glauben geschenkt - hat das [X.] zudem rechtsfehlerfrei mit der Erwägung rela-tiviert, die Angaben gegenüber der Mutter hätten keine Details enthalten. [X.] hat das [X.] eine Gesamtschau aller Indiztatsachen vorgenommen und dabei - ohne auf diese Wendung zurückzukommen - dargelegt, warum sie nicht sicher feststellen konnte, dass der Angeklagte in den drei Fällen den [X.] - 7 - derwillen der Nebenklägerin erkannt und einen etwaigen Widerstand mit Gewalt oder Drohungen überwunden hat. I[X.] Rechtsmittel der Nebenklägerin [X.] 11 1. Die Revision zeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. 12 a) Die Aufklärungsrüge ist, wie der [X.] in seiner Zu-schrift ausgeführt hat, unbehelflich. 13 b) Auch hier sind die Darlegungen des [X.]s zum von ihm festge-stellten Sachverhalt und zu den Umständen, warum weitergehende Feststellun-gen nicht zu treffen waren, ausreichend, um eine revisionsgerichtliche Überprü-fung zu ermöglichen. 14 Das [X.] ist erkennbar der Einlassung des Angeklagten gefolgt, dass es zwischen ihm und der Nebenklägerin zu einem Zeitpunkt, als diese be-reits 15 Jahre alt war, in zwei Fällen zu einvernehmlichen sexuellen Handlun-gen gekommen war. Den Bekundungen der Nebenklägerin, es sei zu insgesamt vier sexuellen Handlungen gekommen, die sämtlich vor ihrem 14. Geburtstag stattgefunden hatten, hat die [X.] keinen Glauben geschenkt. 15 c) Die diesem Ergebnis zugrunde liegende Beweiswürdigung ist frei von durchgreifenden [X.]. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass das [X.] hier an insgesamt 13 Stellen ausführt, aus einzelnen, für die Schilderung der Nebenklägerin sprechenden Umstände folge "nicht zwingend", dass die Nebenklägerin die Wahrheit sage. Auch hier hat die [X.] je-16 - 8 - weils neben der für sich genommen bedenklichen Formulierung andere Erklä-rungen dieser Indiztatsachen erwogen. Der Senat besorgt auch hier nicht, dass sich der Tatrichter bei seiner Entscheidung, den Ausführungen der aussage-psychologischen Sachverständigen zu folgen, von einem falschen Maßstab für die Beweiswürdigung hat leiten lassen und zu strenge Anforderung an die rich-terliche Überzeugungsbildung gestellt hat. 2. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin [X.] gegen die [X.] ist unbegründet. Die Entscheidung des [X.]s ent-spricht dem Gesetz. Im Falle des Freispruchs hat der zur Nebenklage Befugte seine Auslagen selbst zu tragen; sie können bei der Bestellung eines Beistands (§ 406g Abs. 4 [X.]) allerdings im Ergebnis die Staatskasse treffen (vgl. [X.], [X.], 26. Aufl., § 472 Rn. 4). Dies macht einen Ausspruch über die Auslagen indes nicht fehlerhaft. 17 [X.] [X.] von [X.] [X.] Schäfer

Meta

3 StR 46/11

21.04.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2011, Az. 3 StR 46/11 (REWIS RS 2011, 7299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7299

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3 StR 533/09

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