Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 3 StR 397/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1122

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[X.] vom 30. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. hier: Revision des Angeklagten [X.]- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2008 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2008, auch soweit es den Mitangeklagten [X.]betrifft, im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass die Angeklagten der Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]sowie den [X.] Mitangeklagten [X.]
wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten [X.], mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand. 1 Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt: 2 - 3 - "1. Die - vom [X.] nicht begründete - Annahme täterschaftlichen Handeltreibens wird durch die Feststellungen nicht getragen. Auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind - ungeach-tet von dessen Weite (vgl. BGHSt 50, 252 ff.) - die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe anzuwenden (st. Rspr.; vgl. die Nachw. bei [X.] NStZ 2006, 328 f.). Nach den [X.] beschränkte die Tätigkeit der Angeklagten sich vorliegend auf den Transport des Kaufgeldes vom [X.] Käufer '[X.] ' zu den ihnen unbekannten [X.] Lieferanten in [X.] sowie der von '[X.]' bestellten Betäubungsmittel in umgekehrter Rich-tung. Die Angeklagten hatten keinen Einfluss auf das zu Grunde [X.] Verkaufsgeschäft, Geld und Betäubungsmittel wurden ihnen im verschlossenen Briefumschlag bzw. in verschlossenen Paketen über-geben ([X.]). Mit dem Absatz der Betäubungsmittel sollten sie in keiner Weise befasst sein, noch nicht einmal den Transport gestalteten sie selbstständig, sie wurden vielmehr von '[X.]' per [X.] geleitet ([X.]). Die Höhe des versprochenen Kurierlohns war nicht an Umsatzer-löse gekoppelt, sondern allein auf den Transport bezogen ([X.]). Demnach hatten die Angeklagten in Bezug auf das Umsatzgeschäft des Handeltreibens weder Tatherrschaft noch den Willen dazu, ihr [X.] ist als Beihilfe zum Handeltreiben zu bewerten. Der Schuld-spruch ist daher zu ändern [–]. 2. Der Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. Den Strafrahmen hat das [X.] zutreffend der Strafnorm des § 30 Abs. 1 BtMG (unerlaubte Einfuhr) entnommen ([X.]), der von der Schuldspruch-änderung nicht betroffen ist. Bei der Bestimmung der konkreten Straf-höhe hat die Kammer dem nach ihrer Auffassung gegebenen täter-- 4 - schaftlichen Handeltreiben keinerlei Bedeutung beigemessen, sie hatte vielmehr das zutreffende Tatbild vor Augen ([X.]). [–] 3. Die rechtsfehlerhafte Würdigung der Beteiligungsform des [X.] durch die Strafkammer betrifft den nicht revidierenden Mitan-geklagten [X.] in gleicher Weise wie den Angeklagten [X.]. Die Schuldspruchänderung ist daher gemäß § 357 StPO auf den [X.] zu erstrecken. Dass die Berichtigung keine Auswirkungen auf den Strafausspruch hat, steht der Erstreckung nicht entgegen (vgl. [X.], 507 f.; 1997, 379 [K])." Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da eine andere Verteidigung der geständigen Angeklagten gegen den geänderten Schuldspruch auszuschließen ist. 3 - 5 - Im Übrigen lassen weder Schuld- noch Strafausspruch einen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. 4 [X.] Miebach [X.][X.]

Meta

3 StR 397/08

30.10.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 3 StR 397/08 (REWIS RS 2008, 1122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1122

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