Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2010, Az. 9 AZR 597/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 1349

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Gegenstand

Altersteilzeit - Blockmodell - tarifliches Urlaubsgeld nach TV Urlaubsgeld Ang-O


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2009 - 9 [X.]/08 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. August 2008 - 8 Ca 1257/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über tarifliches Urlaubsgeld für die [X.] und 2008.

2

Die 1944 geborene Klägerin war bei dem Beklagten als Lehrerin mit durchschnittlich 23,1 Unterrichtsstunden beschäftigt. Eine Vollzeitkraft musste 28 Unterrichtsstunden leisten. Die Parteien vereinbarten am 13. März 2003 auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis, beginnend ab dem 1. Juli 2003. Gemäß § 2 des [X.] sollte die durchschnittliche wöchentliche Unterrichtszeit während des [X.] 11,55 Stunden betragen und im Blockmodell geleistet werden. Die Arbeitsphase wurde auf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2006 und die Freistellungsphase auf den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2009, dem Ende des [X.], festgelegt.

3

Der Beklagte zahlte der Klägerin bis einschließlich 2006 ein anteiliges tarifliches Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 10. Dezember 1990 idF des [X.] vom 29. Oktober 2001 ([X.] [X.]) iHv. jährlich 105,46 Euro brutto. Die in die Freistellungsphase des [X.] fallende tarifliche 2,9-prozentige lineare Bezügeerhöhung für Angestellte zahlte der Beklagte ebenfalls an die Klägerin.

4

Im [X.] [X.] heißt es, soweit maßgeblich:

        

„§ 1   

        

Anspruchsvoraussetzungen

        

(1)     

Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er

                 

1.    

am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht,

                          

und     

                 

…       

        
                 

3.    

mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat.

        

...     

        

§ 2     

        

Höhe des Urlaubsgeldes

        

Das Urlaubsgeld beträgt für die am 1. Juli vollbeschäftigten Angestellten 255,65 Euro.

        

Der am 1. Juli nicht vollbeschäftigte Angestellte erhält von dem Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten - am 1. Juli geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

        

§ 4     

        

Auszahlung

        

(1)     

Das Urlaubsgeld wird mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt. …“

5

Im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 idF des [X.] Nr. 2 vom 30. Juni 2000 ([X.]) heißt es ua.:

        

„§ 3   

        

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

        

(1)     

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

                 

...     

        

(2)     

Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

                 

a)    

in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

                 

b)    

durchgehend geleistet wird ([X.]).

        

...     

        

§ 4     

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 [X.]/[X.]-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum [X.] einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umstand der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

(2)     

Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.“

6

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 ([X.]) heißt es ua.:

        

„§ 24 

        

Berechnung und Auszahlung des Entgelts

        

(1)     

Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten [X.] (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. …

        

§ 37   

        

Ausschlussfrist

        

(1)     

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

        

...“   

        

7

Die Klägerin verlangte durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 die Zahlung des anteiligen tariflichen Urlaubsgelds für das [X.]. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

        

„Namens und im Auftrag unserer Mandantin machen wir die Zahlung von Urlaubsgeld für das laufende [X.] geltend. Entgegen der tariflichen Verpflichtung ist mit der Julivergütung weder ein Urlaubsgeld abgerechnet noch ausgezahlt worden.

        

...     

        

Die an unsere Mandantin während der Freistellungsphase zu zahlende Vergütung richtet sich somit maßgeblich nach wie vor nach den bis zum 31.10.2006 geltenden Tarifverträgen, u. a. nach dem [X.] für Angestellte. Unsere Mandantin hat bis zum 30.06.2006 einen Urlaubsgeldanspruch in voller Höhe erworben. Lediglich die Fälligkeit der Hälfte dieses Anspruchs ist auf die 3 Jahre der Freistellungsphase verschoben worden.“

8

Mit [X.] vom 30. Juni 2008 hat sie die Zahlung des anteiligen [X.] iHv. 105,46 Euro brutto verlangt. Den Feststellungsantrag hinsichtlich des Urlaubsgelds für das [X.] hat sie zurückgenommen. Mit weiterem Schriftsatz vom 4. August 2008, dem Beklagten am 14. August 2008 zugegangen, hat sie erneut die Zahlung des tariflichen Urlaubsgelds von jeweils 105,46 Euro für 2007 und 2008 geltend gemacht.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, da in der Arbeitsphase nur die Hälfte des tariflichen Urlaubsgelds ausgezahlt worden sei, müsse spiegelbildlich in der Freistellungsphase die andere angesparte Hälfte gezahlt werden. Es komme nicht darauf an, dass im Kalenderjahr 2007 tariflich ein Anspruch auf Urlaubsgeld nicht mehr habe entstehen können.

Die Klägerin hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie Urlaubsgeld für 2007 und 2008 iHv. insgesamt 210,92 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag iHv. 105,46 Euro seit dem 1. August 2007 und aus einem weiteren Betrag iHv. 105,46 Euro seit dem 1. August 2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, ab dem [X.] sei ein Anspruch auf Urlaubsgeld für die Klägerin nicht gegeben, da der [X.] [X.] aufgrund § 2 TVÜ-Länder mit Wirkung ab dem 1. November 2006 durch den [X.] ersetzt worden sei. Dieser sehe kein Urlaubsgeld mehr vor. Zudem habe die Klägerin auch ohne das anteilige Urlaubsgeld insgesamt während der Freistellungsphase mehr an Vergütung erhalten als während der Arbeitsphase. Dies folge daraus, dass der Beklagte die Tariferhöhungen an die Klägerin gezahlt habe. Rechnerisch ergebe sich deswegen auch ohne die Zahlung des weiteren Urlaubsgelds während der Arbeitsphase keine Differenz zugunsten der Klägerin. Es komme auf eine rechnerische Gesamtbetrachtung an. Weiterhin seien die Ansprüche gemäß § 37 Abs. 1 [X.] verfallen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der klagestattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der klagestattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.

I. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Revision nicht wegen unzureichender Begründung unzulässig.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden.

Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.] in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des [X.] beitragen ([X.]Rspr., vgl. dazu Senat 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 16, [X.], 119; [X.] 27. Oktober 2005 - 6 [X.] - Rn. 9). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ([X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 11, [X.] ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10).

2. Dem wird die Revisionsbegründung der Klägerin gerecht.

Sie rügt ua., das [X.] habe rechtsfehlerhaft § 2 [X.] [X.] auf ihre Urlaubsgeldansprüche für die [X.] und 2008 nicht angewendet. Sie führt weiter ausführlich aus, warum das [X.] zu Unrecht von einem Ausnahmefall zur Rechtsprechung des Senats über die „[X.]“ (Senat 4. Oktober 2005 - 9 [X.] [X.]E 116, 86) ausgegangen sei.

II. Die Klage ist entgegen der Auffassung des [X.] begründet.

1. Die Klägerin hat für die [X.] und 2008 Anspruch auf Zahlung des in der Arbeitsphase zeitversetzt angesparten hälftigen tariflichen [X.] gemäß § 1 [X.] [X.] iVm. § 4 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 [X.].

a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der [X.]en sind kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 3 des [X.] vom 13. März 2003 der [X.] in der jeweils geltenden Fassung sowie der Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge für den Bereich der [X.] in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

b) Gemäß § 4 Abs. 1 [X.] erhält der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit des [X.] die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (zB § 34 [X.]/[X.]) ergebenden Beträge (feste Bezügebestandteile). Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum [X.] einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 4 Abs. 1 Alt. 2 [X.]) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt (unständige Bezügebestandteile; Senat 19. Januar 2010 - 9 [X.] - Rn. 31, [X.] ATG § 4 Nr. 3).

aa) Das [X.] hat angenommen, während der Freistellungsphase des [X.] sei der [X.] [X.] als einzige Anspruchsgrundlage entfallen. Der diesen mit Wirkung zum 1. November 2006 ersetzende [X.] sehe keinen Anspruch auf Urlaubsgeld mehr vor. Auch im Altersteilzeitarbeitsverhältnis ständen die kollektivrechtlichen Bestimmungen unter dem immanenten Vorbehalt einer Änderung.

[X.]) Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klägerin hat während der Freistellungsphase zeitversetzt Anspruch auf den angesparten Teil des tariflichen [X.], der in der Arbeitsphase erarbeitet, aber nicht ausgezahlt worden ist.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der [X.] im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen [X.] (Senat 11. April 2006 - 9 [X.] - Rn. 50, [X.]E 118, 1; vgl. 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.]E 116, 86; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu [X.] 1 b [X.] (2) der Gründe, [X.]E 106, 353). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart werden. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (Senat 19. Oktober 2004 - 9 [X.] - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 112, 214).

(2) Diese Grundsätze gelten auch für das Urlaubsgeld nach dem [X.] [X.] iVm. dem [X.].

(a) Nach § 4 Abs. 1 Alt. 1 [X.] erhält der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit des [X.] die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (zB § 34 [X.]/[X.]) ergebenden Beträge (feste Bezügebestandteile). Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum [X.] einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 4 Abs. 1 Alt. 2 [X.]) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit (unständige Bezügebestandteile) gezahlt (Senat 24. Juni 2003 - 9 [X.] [X.] 1 der Gründe, [X.]E 106, 353). Die [X.] unterscheidet deshalb zwischen Bezügen, die im Blockmodell während der Arbeitsphase nur zur Hälfte und in der Freistellungsphase zur anderen Hälfte zu zahlen sind, und Bezügen, die in der Arbeitsphase entsprechend der tatsächlich geleisteten [X.] vergütet werden und in der Freistellungsphase deshalb wegen fehlender tatsächlicher Arbeitsleistung nicht gezahlt werden.

(b) Da nach § 4 Abs. 2 [X.] auch Einmalzahlungen als Bezüge iSd. Abs. 1 gelten, greifen die Grundsätze zum angesparten Entgelt auch hier. Hat der [X.] in der Arbeitsphase Anspruch auf Zahlung eines Einmalbezugs, für dessen Berechnung nicht die tatsächlich in der Arbeitsphase geleistete Tätigkeit maßgebend ist (feste Bezügebestandteile), folgt aus § 4 Abs. 1 Alt. 1 [X.], dass der [X.] den Einmalbezug in der Arbeitsphase nur in der Höhe erhält, die sich auf der Basis der verringerten Arbeitszeit ergibt. Er spart aber den Teil des Einmalbezugs für die Freistellungsphase an, der ihm nur deshalb nicht in der Arbeitsphase ausgezahlt wird, weil der Arbeitnehmer als Einmalbezug nur den sich für entsprechende Teilzeitkräfte ergebenden Betrag erhält.

(c) Das folgt für das tarifliche Urlaubsgeld schon aus § 4 Abs. 2 [X.]. Danach gelten Einmalzahlungen (zB Urlaubsgeld) als Bezüge im Sinne des Abs. 1. Es handelt sich auch nicht um Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum [X.] einfließen sowie die weiter dort genannten Zulagen, § 4 Abs. 1 Alt. 2 [X.]. Diese würden lediglich entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt. Das tarifliche Urlaubsgeld ist kein Aufschlag oder Zuschlag zum [X.]. Es handelt es sich vielmehr um einen festen Bezügebestandteil, bei dessen Berechnung es nicht auf die in der Arbeitsphase tatsächlich geschuldete Arbeitsleistung ankommt, § 4 Abs. 1 Alt. 1 [X.]. § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] [X.] verlangen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis lediglich, dass der Arbeitnehmer im Juli des Jahres Anspruch auf zumindest einen Teil seiner Arbeitsvergütung hat. Die tatsächliche Tätigkeit ist nur eines von mehreren [X.], die zur Gewährung des [X.] führen. Dem liegt, ebenso wie bei anderen [X.], die allein auf geleistete Arbeit im Rahmen des Jahres abstellen, der Gedanke zugrunde, dass der Angestellte zumindest in einem bestimmten Umfang aufgrund seiner geleisteten Tätigkeit Entgelt beziehen soll, um die Jahressonderleistung zu erhalten (Senat 20. August 2002 - 9 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.]E 102, 218). Deshalb bestimmt § 2 Satz 1 [X.] [X.] die Höhe des [X.] als Festbetrag.

(3) § 2 Satz 2 [X.] [X.] halbiert nicht den Anspruch auf das Urlaubsgeld, wenn sich der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit befindet. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Alt. 1 [X.]. Diese Tarifnorm ist gegenüber § 2 Satz 2 [X.] [X.] die für [X.] speziellere und damit die hier maßgebliche Regelung.

Nach § 2 Satz 2 [X.] [X.] erhält der am 1. Juli nicht vollzeitbeschäftigte Angestellte von dem Urlaubsgeld nur den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten - am 1. Juli geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Auch im Blockmodell des [X.] wird wie im [X.] die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des gesamten [X.] um die Hälfte verringert (§ 3 Abs. 1 Unterabs 1 iVm. Abs. 2 Buch[X.]a [X.]). Das bedeutet für den [X.] im Blockmodell aber nicht, dass ihm während der Arbeitsphase nur die Hälfte des tariflichen [X.] zustand und somit keine weitere Hälfte angespart werden konnte. Eine solche Betrachtung würde dazu führen, dass der [X.] während der Freistellungsphase bei Fortgeltung des [X.] [X.] Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld hätte, ohne dass er es hätte ansparen müssen. Denn seine durchschnittliche Arbeitszeit beträgt auch während der Freistellungsphase die Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Er arbeitet in der Arbeitsphase für die spätere Freistellungsphase vor. Wegen dieser Besonderheit verdrängt § 4 [X.] die allgemeine Regelung des § 2 Satz 2 [X.] [X.]. Vergütungsbestandteile wie das tarifliche Urlaubsgeld sollen § 4 Abs. 1 Alt. 1 [X.] unterfallen. Damit werden sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei Altersteilzeit im Blockmodell zur Hälfte in der Arbeitsphase für die Freistellungsphase zeitversetzt angespart.

cc) Die Klägerin erfüllte in jedem Jahr der Arbeitsphase die Voraussetzungen des [X.] nach dem [X.] [X.]. Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] lagen vor, da sie während des gesamten Monats Juli der maßgeblichen Urlaubsjahre 2003 und 2004 Anspruch auf Vergütung hatte. Das ist zwischen den [X.]en unstreitig; denn der Beklagte zahlte fortlaufend und letztmalig 2006 die der Klägerin zustehende Hälfte des tariflichen [X.].

dd) Entgegen der Auffassung des [X.] steht dem Anspruch nicht entgegen, dass der [X.] [X.] mit Wirkung vom 1. November 2006 durch den [X.] ersetzt wurde und dieser kein Urlaubsgeld mehr vorsieht. Anspruchsgrundlage für [X.] im Blockmodell ist der [X.] [X.] in der im jeweiligen Ansparjahr maßgeblichen Fassung. Das sind hier die Jahre 2003 und 2004. Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von [X.] ist (mindestens) das auszuzahlen, was der [X.] erarbeitet hat (Senat 4. Oktober 2005 - 9 [X.] zu [X.] 3 g (3) der Gründe, [X.]E 116, 86). Die Klägerin hat damit mindestens Anspruch auf den so angesparten Teil des [X.].

ee) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht am Ende des [X.] eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Der Beklagte will das tarifliche Urlaubsgeld bis zum Ende des [X.] zurückbehalten und dann nicht auszahlen, wenn die Gesamtaltersteilzeitarbeitsvergütung in der Freistellungsphase auch ohne das Urlaubsgeld nicht geringer ist als die Gesamtaltersteilzeitarbeitsvergütung in der Arbeitsphase. Das sieht der [X.] nicht vor.

Einem solchen Zurückbehaltungsrecht zum Zwecke eines Gesamtvergleichs steht zudem entgegen, dass das Urlaubsgeld in der Freistellungsphase zeitversetzt zum angesparten Jahr der Arbeitsphase fällig war. Das sind für die [X.] und 2004/2005 der Arbeitsphase die [X.] und 2008 der Freistellungsphase. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endete aber erst 2009. Eine Gesamtberechnung war deshalb ausgeschlossen, zumal dem Arbeitgeber im [X.] kein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht eingeräumt war.

ff) Nach § 2 Satz 1 [X.] [X.] betrug das Urlaubsgeld für eine Vollzeitlehrerin 255,65 [X.]. Für die Klägerin waren dies 210,92 [X.], weil sie nur 23,1 der 28 Unterrichtsstunden einer in Vollzeit arbeitenden Lehrerin erbringen musste. Da ihr nur die Hälfte der monatlichen Vergütung nach § 4 Abs. 1 Alt. 1 [X.] zu zahlen war, verringerte sich das auszuzahlende Urlaubsgeld entsprechend auf 105,46 [X.]. Die nicht gezahlte andere Hälfte des [X.] wurde von ihr angespart.

Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat zeitversetzt „spiegelbildlich” zu erfolgen (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 [X.] - Rn. 50, [X.]E 118, 1). Die [X.] ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht (Senat 19. Dezember 2006 - 9 [X.]/06 - Rn. 21, [X.] ATG § 3 Nr. 19). Da in allen Kalenderjahren des [X.] die Höhe des [X.] identisch war, beträgt der angesparte und in den Jahren 2007 und 2008 auszuzahlende [X.] 210,92 [X.].

2. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] wurde das Urlaubsgeld mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt. Diese sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] am letzten [X.] für den laufenden Kalendermonat zu zahlen.

3. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Ansprüche nicht verfallen. Die Klägerin wahrte die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.].

a) Die Klägerin verlangte für das [X.] mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigen vom 18. Dezember 2007 die Zahlung des mit der Julivergütung fälligen tariflichen [X.]. Das war fristwahrend; denn entgegen der Ansicht des Beklagten war eine zahlenmäßige Bezifferung der Höhe nicht erforderlich.

aa) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der Zeitraum für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dem Schuldner den behaupteten Anspruch so zu kennzeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb müssen für den Arbeitgeber die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein (vgl. zu § 70 Satz 1 [X.]: [X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.] - Rn. 83, [X.] GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25).

[X.]) Diese Voraussetzungen erfüllte das Schreiben vom 18. Dezember 2007. Die Klägerin machte geltend, sie habe den tariflichen [X.] in voller Höhe erworben. Deshalb verlangte sie hinreichend deutlich die Zahlung der restlichen Hälfte des [X.] von 255,65 [X.] nach § 2 Satz 1 [X.] [X.]. Unerheblich ist, dass ihr der Anspruch nicht in dieser, sondern nur in niedrigerer Höhe zusteht. Der Beklagte beruft sich für seine Gegenansicht, nach der es auf die konkrete Bezifferung ankomme, zu Unrecht auf die Rechtsprechung des [X.] des [X.]. Die herangezogene Entscheidung (vgl. [X.] 20. Juni 2002 - 8 [X.] - EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11) fordert nicht generell eine konkrete Bezifferung, sondern spricht vielmehr nur einer gänzlich unbestimmten Geltendmachung eine fristwahrende Wirkung ab (vgl. [X.] 20. Juni 2002 - 8 [X.] - zu II 2 e [X.] der Gründe, aaO).

b) Die Klägerin erhob den Anspruch auf Urlaubsgeld für 2008 mit Schreiben vom 30. Juni 2008 als auch mit dem Schriftsatz vom 4. August 2008. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt darin nicht nur eine Geltendmachung vor Fälligkeit am 31. Juli 2008 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]), sondern auch eine Geltendmachung nach Fälligkeit. Denn der Antrag im klageändernden, dem Beklagten am 14. August 2008 zugestellten Schriftsatz vom 4. August 2008, den Beklagten zur Zahlung des [X.] für 2008 in Höhe von 105,46 [X.] zu verurteilen, enthält eine erneute Geltendmachung der Forderung nach Fälligkeit. Für die Einhaltung der Ausschlussfrist war zumindest diese zweite Geltendmachung ausreichend.

B. Da die Berufung des Beklagten zurückzuweisen ist, verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, die auf § 91 Abs. 1 ZPO beruht. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO) und als unterliegende [X.] auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

        

    Düwell    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Jungermann    

        

    Starke    

                 

Meta

9 AZR 597/09

16.11.2010

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Leipzig, 21. August 2008, Az: 8 Ca 1257/08, Urteil

§ 72 Abs 5 ArbGG, § 551 Abs 3 ZPO, § 3 AltTZTV vom 30.06.2000, § 4 Abs 1 Alt 1 AltTZTV vom 30.06.2000, § 24 TV-L, § 37 Abs 1 S 1 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2010, Az. 9 AZR 597/09 (REWIS RS 2010, 1349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1349

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