Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. I ZR 66/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3762

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 30. April 2009 [X.] [X.]izangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Räumungsverkauf wegen Umbau UWG § 4 Nr. 4 a) Ein im Hinblick auf den Umbau der Geschäftsräume durchgeführter Räu-mungsverkauf mit [X.] stellt auch dann eine Verkaufsförde-rungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG dar, wenn der Verbraucher Anlass hat anzunehmen, dass der Anbieter nach der Verkaufsaktion nicht mehr zum früher verlangten Preis zurückkehren wird und der herabgesetzte Preis daher den neuen Normalpreis darstellt. b) Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaß-nahme sind grundsätzlich bereits in der Werbung für die Maßnahme an-zugeben (Ergänzung zu [X.], Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, [X.], 1114 [X.]. 13 = [X.], 1508 - [X.]). [X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.]/07 - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30. April 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 15. März 2007 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] er-kannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] für Han-delssachen des [X.] vom 17. November 2006 wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.], [X.] - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - von der [X.], die ein Möbelhaus betreibt, es zu unterlassen, 1 im Wettbewerb handelnd in [X.] oder sonstigen öffent-lichen Mitteilungen wie in der in den [X.]Nachrichten vom 1. April 2006 erschienenen und nachstehend wiedergegebenen [X.] 3 - anzeige geschehen für einen Räumungsverkauf wegen Umbaus mit "bis 70%" zu werben, ohne dabei das Ende des [X.]: - 4 - sowie den Ersatz der Kosten für eine deswegen ausgesprochene Abmahnung in Höhe von 189 • nebst Zinsen. Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen stattgegeben ([X.] 2007, 652). 2 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollstän-dige Abweisung der Klage weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt eine allgemeine Preisherab-setzung im Rahmen eines umbaubedingten [X.] eine Verkaufs-förderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG dar. Die genannte Bestimmung gelte auch schon für die werbende Ankündigung einer solchen Maßnahme. Zu den gemäß § 4 Nr. 4 UWG klar und eindeutig anzugebenden Bedingungen der Inanspruchnahme der Maßnahme zähle grundsätzlich auch der Zeitraum ihrer möglichen Inanspruchnahme. Jedenfalls auf die Angabe des zeitlichen Endes könne nicht verzichtet werden, wenn es - wie im Streitfall - um einen Räu-mungsverkauf im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen gehe und hierfür im Hinblick auf eine vorhandene Umbauplanung beim betreffenden Wettbewerber relativ eindeutige zeitliche Vorstellungen und Vorgaben bestünden. Wegen der berührten Verbraucherinteressen sei auch von einer nicht unerheblichen Beein-trächtigung des [X.] auszugehen. 4 - 5 - I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] hat [X.] und führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des [X.]. 5 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, dass das vom [X.] ausgesprochene Unterlassungsgebot nicht hinreichend bestimmt ist, weil dem Berufungsurteil die dort in Bezug genommene Werbeanzeige ("mit der nachfolgend dargestellten Werbeanzeige") nicht beigefügt war. Ein Mangel in der Urteilsformel ist unschädlich, wenn deren Sinn - gegebenenfalls nach [X.] ist (vgl. [X.] 34, 337, 339; [X.], Urt. v. 25.11.1993 - [X.], NJW 1994, 1413, 1415, in [X.] 124, 237 insoweit nicht abge-druckt; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, [X.], 86, 87 f. = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; [X.].ZPO/Musielak, 3. Aufl., § 313 [X.]. 17; [X.]/ Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 313 [X.]. 30 m.w.[X.]). Dies trifft für den [X.] deshalb zu, weil weder für die Parteien des Rechtsstreits noch für das im Rahmen der Vollstreckung des [X.] gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständige Prozessgericht erster Instanz Zweifel darüber bestehen können, dass mit der vom Berufungsgericht in dem Unterlassungsgebot in [X.] genommenen Werbeanzeige allein die in der Klageschrift vom 14. September 2006 zum Gegenstand des Klageantrags 1 gemachte Anzeige gemeint sein konnte. 6 2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass ein im Hinblick auf den Umbau der Geschäftsräume durchgeführter Räumungsverkauf mit [X.] eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG darstellt. Der in dieser Bestimmung enthaltene Zusatz "– wie Preisnach-lässe, Zugaben oder Geschenke" macht einerseits deutlich, dass die in Frage kommenden [X.] mit diesen drei Formen der Wert-reklame nicht abschließend aufgezählt sind. Die Verwendung des Wortes "wie" 7 - 6 - weist andererseits auch darauf hin, dass der Aufzählung nicht lediglich der [X.] einer unverbindlichen Beispielsbildung zukommt; vielmehr sollen vom Anwendungsbereich der Vorschrift nur solche [X.] erfasst werden, die ihrer Art nach mit den drei im Gesetz genannten Maßnah-men vergleichbar sind. Sonstige [X.] müssen [X.] vergleichbar attraktiv und zur unsachlichen Beeinflussung ihrer Adressaten geeignet sein wie die beispielhaft genannten Preisnachlässe, Zugaben und Ge-schenke (vgl. [X.], 156; Münch-Komm.UWG/[X.], § 4 Nr. 4 [X.]. 4; Seichter in [X.], jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 [X.]. 19; [X.] in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 4 Nr. 4 UWG [X.]. 7; [X.], [X.], 141, 143). Dies ist bei [X.] wegen Umbaus der Geschäftsräume mit [X.] bis zu 70% der Fall. Nach dem Schutzzweck des § 4 Nr. 4 UWG ist es dagegen - anders als die Revision im [X.] an die vom [X.] (Beschl. v. 23.5.2006 - 4 U 56/06, juris) vertretene Auffassung meint (ebenso [X.], 897, 898 = [X.], 1092; [X.],[X.] 5/2007 [X.]; [X.]/[X.], EWiR 2008, 671, 672) - uner-heblich, dass der Verbraucher bei [X.], auch wenn diese nicht aus Anlass der Schließung des Geschäftsbetriebs erfolgen, vielfach Anlass hat anzunehmen, dass der Anbieter nach der Verkaufsaktion nicht mehr zum früher verlangten Preis zurückkehren wird und der herabgesetzte Preis daher den neuen Normalpreis darstellt. Denn dieser Umstand macht den Adressaten der Maßnahme nicht weniger schutzwürdig als dann, wenn damit gerechnet werden muss, dass nach der Maßnahme wiederum der frühere Preis verlangt werden wird. 8 - 7 - 3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte die Bedingungen für die Inanspruchnahme ihrer Verkaufsförderungsmaßnahme bereits in ihrer Werbung für diese Maßnahme hätte angeben müssen (vgl. [X.], Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, [X.], 1114 [X.]. 13 = [X.], 1508 - [X.]). Es hat dazu ausgeführt, trotz des eher in die gegentei-lige Richtung weisenden Wortlauts der Norm müsse wegen deren Zweck, den bei derartigen Maßnahmen angesichts ihrer hohen Attraktivität bestehenden nicht unerheblichen Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken, angenommen werden, dass das Gebot klarer und eindeutiger Angaben gerade auch für die im Vorfeld des unmittelbaren Kundenkontakts zum Zwecke des Anlockens von Kunden betriebene Werbung gelte. Dem ist mit der Maßgabe zuzustimmen, dass der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem die Maßnahme den Umworbenen in seiner Kaufentscheidung beeinflussen kann, wobei dies aber grundsätzlich be-reits der Zeitpunkt der Werbung ist (vgl. [X.], 227, 228; [X.] GRUR 2005, 356, 357; Harte/[X.], UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 [X.]. 63; [X.], 2. Aufl., § 4 [X.]. 318; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG, 27. Aufl., § 4 [X.]. 4.17; Fezer/[X.], UWG, § 4-4 [X.]. 13; vgl. auch - zur seinerzeit noch geltenden [X.] - [X.], Urt. v. 17.9.1998 - I ZR 117/96, [X.], 515, 518 = [X.], 424 - Bonusmeilen und - zu § 4 Nr. 5 UWG - [X.], Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 196/05, [X.], 724 [X.]. 9-11 = [X.], 1069 - Urlaubsgewinn-spiel). Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass allein diese Sicht der Dinge dem Zweck des § 4 Nr. 4 UWG entspricht, der nicht unerhebli-chen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die von der Beeinflussung der Kaufent-scheidung gerade durch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme ausgeht (vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, [X.]). 9 - 8 - Zwar wird dem teilweise entgegengehalten, die Gefahr einer unsachli-chen Einflussnahme auf den [X.] scheide aus, wenn das werbende Unternehmen noch keine entscheidungsrelevanten Informationen zur Verfü-gung stelle und der Adressat der Werbung daher noch keine Kaufentscheidung treffen könne (vgl. [X.].UWG/[X.], § 4 Nr. 4 [X.]. 79 f.; [X.], [X.], 141, 148; Steingass/[X.], [X.], 676, 681 f.). Dabei wird jedoch nicht genügend berücksichtigt, dass bereits das [X.] zum Besuch des Ladenlokals im Hinblick auf eine etwaige Kaufentschei-dung eine erhebliche Beeinflussung darstellt. Dementsprechend ist auch bei einer Aufmerksamkeitswerbung wie im Streitfall jedenfalls eine im verwendeten Werbemedium einfach darstellbare Bedingung anzugeben (vgl. OLG Stuttgart WRP 2007, 694, 695; Fezer/[X.] aaO § 4-4 [X.]. 13; differenzierend [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO § 4 [X.]. 4.17). 10 4. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die [X.] habe dadurch gegen § 4 Nr. 4 UWG verstoßen, dass sie das Ende des wegen des Umbaus ihrer Geschäftsräume durchgeführten [X.] nicht angegeben habe, obwohl dafür im Hinblick auf die vorhandene Umbau-planung relativ eindeutige zeitliche Vorstellungen und Vorgaben bestanden [X.]. Es hat sich dabei maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass nahe-liegende Missbrauchs- und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet würden, wenn ein Wettbewerber sich bei der Dauer von [X.] alles offenhalten und der Informationspflicht aus § 4 Nr. 4 UWG bereits durch den einfachen Hinweis entgehen könnte, er habe sich selbst noch nicht festgelegt und könne daher auch noch nichts zu der Dauer der Verkaufsförderungsmaß-nahme sagen. Der [X.] hat jedoch - zeitlich nach Ergehen des vorliegend zu beurteilenden Berufungsurteils - entschieden, dass das in § 4 Nr. 4 UWG gere-gelte Transparenzgebot lediglich die Verpflichtung begründet, auf in dieser Hin-sicht gegebene Bedingungen, d.h. auf tatsächlich bestehende zeitliche [X.] - 9 - schränkungen für die Inanspruchnahme der [X.] hinzuweisen. Eine Verpflichtung, eine einschränkende Bedingung in Bezug auf die Dauer der Maßnahme zu schaffen, lässt sich aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG dage-gen nicht herleiten. Eine solche Verpflichtung widerspräche auch der Absicht des Gesetzgebers, der mit dem am 8. Juli 2004 in [X.] getretenen neuen [X.] gegen den unlauteren Wettbewerb die einschränkenden Bedingungen für die Durchführung von Sonderveranstaltungen beseitigen wollte. [X.], der sein Lager - aus welchen Gründen auch immer - leeren will, muss sich [X.] weder im Blick auf das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG noch im Blick auf das [X.] gemäß § 5 UWG von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen ([X.] [X.], 1114 [X.]. 13 - [X.]; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO § 5 [X.]. 6.6). Es kommt hinzu, dass in Fällen, in denen sich - wie nach Auffassung des Berufungsgerichts vor-liegend - der mutmaßliche Endtermin der Verkaufsförderungsmaßnahme im-merhin schon - aber auch nur - einigermaßen genau abschätzen lässt, in dieser Hinsicht noch gar keine klare und eindeutige Angabe gemacht werden kann, wie sie § 4 Nr. 4 UWG voraussetzt. II[X.] Nach allem kann die vom Berufungsgericht ausgesprochene teilweise Verurteilung der [X.] keinen Bestand haben. Dementsprechend ist das Urteil des Berufungsgerichts in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] auch insoweit zurückzuweisen. 12 - 10 - [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 13 [X.] Pokrant Büscher

Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 15.03.2007 - 1 [X.]/06 -

Meta

I ZR 66/07

30.04.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. I ZR 66/07 (REWIS RS 2009, 3762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3762

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4 U 56/06

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