Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.05.2017, Az. 5 B 76/16, 5 B 76/16 (5 C 7/17)

5. Senat | REWIS RS 2017, 10324

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Gegenstand

Revisionszulassung; Personennahverkehr mit Wasserfahrzeugen als Nahverkehr im Sinne des SGB 9


Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Anforderungen öffentlicher Personenverkehr mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX als Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes zu qualifizieren ist, insbesondere ob dies nur dann der Fall ist, wenn der Verkehr der Beförderung von Personen dient, um die im Alltag anfallenden Verkehre wie z.B. zur Arbeitsstätte, zur Schule, zum Einkaufen, zu Behörden oder zu Kultur- und Freizeitveranstaltungen zu bewältigen.

Meta

5 B 76/16, 5 B 76/16 (5 C 7/17)

29.05.2017

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 31. August 2016, Az: 4 LC 217/14, Beschluss

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 147 Abs 1 Nr 7 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.05.2017, Az. 5 B 76/16, 5 B 76/16 (5 C 7/17) (REWIS RS 2017, 10324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10324

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