Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2006, Az. IX ZR 242/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3717

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 242/03 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 4. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 209.274,58 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die Würdigung des Berufungsgerichts beachtet die von der höchstrich-terlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Beratungs- und Auf-klärungspflichten eines Anwalts im Falle eines Vergleichsabschlusses (vgl. 2 - 3 - [X.], Urt. v. 14. Januar 1993 - [X.] ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328; Urt. v. 7. Dezember 1995 - [X.] ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die im Übrigen auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden wäre. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.12.2002 - 3 O 937/01 - [X.], Entscheidung vom 30.09.2003 - 12 U 68/03 -

Meta

IX ZR 242/03

04.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2006, Az. IX ZR 242/03 (REWIS RS 2006, 3717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3717

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