Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.04.2016, Az. 25 W (pat) 43/14

25. Senat | REWIS RS 2016, 13632

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Zertifizierter Steuerkaufmann (ZStKfm)" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 012 840.0

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 5. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des [X.] vom 15. Juli 2013 und vom 29. Oktober 2013 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen „Werbung“ der Klasse 35 und „Erziehung“ der [X.] zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]ertifizierter [X.] ([X.])

3

ist am 19. Januar 2013 als Wortmarke für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das vom [X.] geführte Markenregister angemeldet worden:

4

Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;

5

Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte;

6

Klasse 41: Erziehung, Ausbildung.

7

Die Markenstelle für Klasse 36 des [X.]s hat die Anmeldung durch [X.]üsse vom 15. Juli 2013 und 29. Oktober 2013 zurückgewiesen. [X.]ur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung entbehre in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die Wortfolge werde in Bezug auf alle beanspruchten Dienstleistungen von den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis darauf verstanden, dass die Leistungen von einer Person mit der Berufsbezeichnung bzw. mit dem Berufsabschluss eines „[X.]ertifizierten [X.] ([X.])“ angeboten und erbracht würden bzw. im Bereich der „Ausbildung“ der Kasse 41 einen Ausbildungsgang mit dem Abschluss „[X.]ertifizierter [X.] ([X.])“ zum Gegenstand hätten. Das Wort „[X.]“ entspreche nämlich zahlreichen gebräuchlichen Berufsbezeichnungen, die den nachgestellten Bestandteil „-kaufmann“ enthalten, [X.] für Versicherungen und Finanzen, Bankkaufmann. Ein „zertifizierter [X.]“ sei [X.], der sich im Bereich der [X.]euern und Abgaben auskenne. Die in Klammern stehende, der Berufsbezeichnung unmittelbar nachgestellte Buchstabenkombination „[X.]“ weise diese erkennbar als Abkürzung der voranstehenden beschreibenden Angabe aus, zumal die Buchstabenkombination „Kfm“ bekanntermaßen für [X.]“ verwendet werde. Nicht von Bedeutung sei, ob es tatsächlich einen Abschluss zum „[X.]ertifizierten [X.] ([X.])“ gebe, denn maßgebend sei allein, ob der Begriff als Sachangabe verstanden werde.

8

Gegen die [X.]urückweisung der angemeldeten Bezeichnung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde.

9

Die angemeldete Bezeichnung verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft, zumal jede noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses führe. Es handele sich um eine Ausbildungsbezeichnung, die es weltweit nicht gebe. Auch sei es nicht zutreffend, dass die Bezeichnung den Anschein einer bereits existenten Berufsbezeichnung bzw. eines bereits existierenden Berufsabschlusses erwecke. Der Markenschutz für die Neuschöpfung werde nachgesucht und sei erforderlich, damit der Ausbildungsabschluss mit der entsprechenden [X.]ertifizierung nicht verwässert werde.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die [X.]üsse der Markenstelle für Klasse 36 des [X.]s vom 15. Juli 2013 und 29. Oktober 2013 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen [X.]üsse der Markenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur in Bezug auf die im Tenor genannten Dienstleistungen Erfolg. Hinsichtlich der weiteren beanspruchten Dienstleistungen steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „[X.]ertifizierter [X.] ([X.])“ das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen, § 37 Abs. 1 [X.].

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem [X.]eichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 - Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 – [X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.], [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. - Henkel; [X.], [X.], 850 – [X.]) zum [X.]eitpunkt der Anmeldung des [X.]eichens an (vgl. [X.], [X.], 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; [X.], 872 Rn. 10 – [X.]; [X.], 482 Rn. 22 - test; [X.], [X.] 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im [X.]usammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.] 2006, 850 Rn. 19 - [X.]; [X.] [X.], 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. [X.] a. a. O. - Link economy; [X.], 778 Rn. 11 - [X.]; [X.], 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] a. a. O.– [X.]).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

Wie die Markenstelle zu Recht angenommen hat, wird der Wortbestandteil „[X.]ertifizierter [X.]“ als eine durch eine amtliche [X.]elle bescheinigte (siehe [X.], [X.], 10. Aufl. 2010 – [X.]ichwort [X.]ertifikation) Berufsbezeichnung für [X.] mit besonderen Kenntnissen im Bereich des [X.]euerwesen verstanden. Die Bezeichnung [X.] ist in gleicher Weise aufgebaut wie andere Berufsbezeichnungen, die aus dem Wort [X.] als Hinweis auf insbesondere wirtschaftliche Kernkompetenzen und einer vorangestellten fachlichen Einordnung wie beispielsweise bei Büro-, Bank-, Industrie-, [X.] gebildet sind. Unabhängig davon, ob die Bezeichnung „[X.]ertifizierter [X.]“ bereits eine eindeutig definierte Berufsbezeichnung darstellt, eignet sich der Begriff ohne weiteres als Bezeichnung eines [X.]s oder Diplom-[X.]s, der neben seinem kaufmännischen Wissen über steuerliche Fachkenntnisse verfügt oder als [X.]euerberater zugelassen ist, was umso näher liegt als zahlreiche betriebswirtschaftliche [X.]udiengänge eine Spezialisierung auf den Bereich des [X.]euer- und des Rechnungswesens anbieten und der Begriff des [X.]s als Berufsbezeichnung verwendet wird, u. a. in Ausschreibungen zur Bestimmung eines [X.]ellenprofils (vgl. hierzu die Ausführungen in dem am 11. September 2015 an Verkündung statt zugestellten [X.]urückweisungsbeschluss des Senats 25 W (pat) 518/14 – [X.]; zugänglich über die Homepage des [X.]; im Rahmen dieses Verfahrens sind dem Anmelder bereits entsprechende Rechercheunterlagen übersandt worden). Auf diese Verwendungen kommt es allerdings nicht entscheidungserheblich an, weil auch unmittelbar verständliche Wortneubildungen mit eindeutig produktbezogenem Inhalt nicht über Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verfügen (vgl. [X.] [X.], 272 Rn. 13 – [X.]; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 139).

Mit den Wortbestandteilen „[X.]ertifizierter [X.]“ der angemeldeten Bezeichnung werden zwar die Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar beschrieben, allerdings weisen diese einen naheliegenden beschreibenden [X.]usammenhang zu solchen Dienstleistungen mit Bezug zu steuerrechtlichen Fragen auf, nämlich zu „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte“. Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden in der Angabe der beruflichen Qualifikation bzw. der [X.] keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen, sondern ganz naheliegend lediglich eben die Beschreibung dieser zertifizierten beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers. Insoweit fehlt der Bezeichnung die originäre Eignung, diese Dienstleistungen von denen anderer Anbieter, denen das Publikum dieselbe berufliche Qualifikation zuordnen kann, kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. etwa [X.], [X.]. v. [X.], 24 W (pat) 57/09 – [X.], [X.]; [X.]. v. 24.3.2911, 30 W (pat) 523/10 – Aktive Optiker, [X.]

In Bezug auf die beanspruchte Dienstleistung „Ausbildung“ kann „[X.]ertifizierter [X.]“ das Ausbildungsprofil bzw. den Ausbildungsinhalt bezeichnen. Die genannten angemeldeten Wortbestandteile erschöpfen sich daher insoweit in einer reinen Sachangabe. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass das Publikum sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. [X.] GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; [X.], 417 – BerlinCard).

Soweit der Anmelder ausführt, dass es eine derartige Berufsbezeichnung nicht gebe, verkennt er, dass nicht geschützte Berufsbezeichnungen abgesehen von täuschenden Verwendungen grundsätzlich von jeder Person genutzt werden können. Wenn die Bezeichnung „[X.]ertifizierter [X.]“ im Unterschied zu anerkannten Ausbildungsberufen, die den Wortbestandteil „-kaufmann“ enthalten, nicht auf einen bestimmten Ausbildungsabschluss hinweist, beruht dies darauf, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, eine derartige Ausbildung zu normieren und eine daran anknüpfende Berufsbezeichnung unter Schutz zu stellen. Das Wesen und das Verständnis als Berufsbezeichnung sind dadurch wie auch in anderen Fällen nicht geschützter und grundsätzlich von jeder Person verwendbarer Berufsbezeichnungen, etwa Jurist, Lehrbeauftragter, Journalist, nicht berührt. Solche Berufsbezeichnungen, die in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die markenspezifische Herkunftsfunktion nicht erfüllen, sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] im Allgemeininteresse an ihrer Freihaltung von der Eintragung ausgeschlossen (vgl. [X.], [X.], 608 Rn. 59 – [X.]; [X.] [X.], 565 Rn. 17 – smartbook) und damit insoweit dem Markenschutz zum [X.]weck privater [X.]ertifizierung von Berufsbezeichnungen entzogen.

Bei dem nachgestellten Wortbestandteil „([X.])“ handelt es sich um die ohne weiteres erkennbare Abkürzung des vorangestellten ausgeschriebenen Begriffs „[X.]ertifizierter [X.]“. Darauf weisen insbesondere die Art der Hinzufügung als in Klammern gestellter [X.]usatz sowie die durch die Binnengroßschreibung erleichterte Wahrnehmung der im Einzelnen erkennbar aus „[X.]“ für [X.]ertifizierter, „[X.]“ für [X.]euer und „Kfm“ als allgemein bekannte Abkürzung für [X.] (siehe [X.], [X.], 26. Auflage 2013, [X.] = [X.]) gebildeten Buchstabenfolge hin. Das Verständnis der nachgestellten Wortfolge als Abkürzung liegt hier auf der Hand und bedarf keiner analysierenden Betrachtungsweise. Damit wiederholt der in Klammern befindliche Markenteil „[X.]“ für die angesprochenen Endverbraucher verständlich nur den beschreibenden Sinngehalt der vorangegangenen Bezeichnung. Die angemeldete Bezeichnung erschöpft sich in ihrer Kombination aus rein beschreibenden Angaben, wobei die Einzelbestandteile erläuternd aufeinander bezogen sind und die zwischen ihnen bestehende Verbindung unterstreicht. Nach der Rechtsprechung des [X.] nimmt eine Buchstabenfolge, die die Anfangsbuchstaben der die Wortkombination bildenden Wörter wiedergibt im Verhältnis zu dieser Wortkombination nur eine akzessorische [X.]ellung ein. Eine solche Buchstabenfolge kann, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung nicht beschreibend ist, aufgrund ihrer Kombination innerhalb der in Rede stehenden Gesamtbezeichnung mit der vollständigen Sachangabe, die als solche beschreibend ist und als deren Abkürzung die Buchstabenfolge wahrgenommen wird, einen beschreibenden Charakter annehmen (siehe hierzu insbesondere [X.], [X.]. 2012, 428 – Multi Markets Fund MMF). Ausgehend davon fehlt der angemeldeten Gesamtbezeichnung im [X.]usammenhang mit den genannten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft.

Ob die angemeldete Bezeichnung insoweit auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] schutzunfähig ist, kann dahingestellt bleiben.

Der angegriffene [X.]uss ist dagegen aufzuheben, soweit die Markenstelle die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung“ und Klasse 41 „Erziehung“ zurückgewiesen hat. Die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] stehen der Eintragung der angemeldeten Marke insoweit nicht entgegen. Die Erbringung dieser Dienstleistungen weist keinen unmittelbaren [X.]usammenhang zur Tätigkeit eines [X.]s auf und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung sich als Gegenstand gerade hierauf bezogener spezieller Werbe- und erst recht nicht für Erziehungsdienstleistungen eignet, so dass das Verständnis als betriebliches Unterscheidungsmittel hier nicht gegenüber der Einordnung als sachbezogene Aussage zurücktritt und das Wort auch nicht als Angabe, die zur Beschreibung der Art oder der Beschaffenheit der Dienstleistungen dienen kann, in Betracht kommt.

Es ist auch kein naheliegender, die Bejahung der Unterscheidungskraft ausschließender beschreibender [X.]usammenhang ersichtlich.

Die Beschwerde des Anmelders ist danach teilweise begründet, im Übrigen aber zurückzuweisen.

Meta

25 W (pat) 43/14

05.04.2016

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.04.2016, Az. 25 W (pat) 43/14 (REWIS RS 2016, 13632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13632

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

25 W (pat) 518/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Steuerkaufmann" – Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft


29 W (pat) 33/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „MITAX“ – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


25 W (pat) 578/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "GTLAB" – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 503/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Large RE" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


27 W (pat) 60/17 (Bundespatentgericht)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.