Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2011, Az. I ZB 39/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10510

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Gegenstand

Markenanmeldung: Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung eines zum Nachweis der Unterscheidungskraft ungeeigneten Schriftstücks


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. April 2010 an [X.] zugestellten Beschluss des 26. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Anmelderin ist die [X.] GmbH. Sie hat beim [X.] die Eintragung der Wortmarke

[X.] Erstes Porzellan

für folgende Waren beantragt:

Klasse 9:     

Waren aus Porzellan, nämlich Toilettengarnituren, [X.] und Lampenfüße;

Klasse 14:    

Uhrengehäuse; Broscheplättchen; Ringsteine; Münzen; Plaketten;

Klasse 21:    

Geräte und Behälter für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Waren aus Porzellan, Ton, Glas, insbesondere Tafel-, Kaffee-, Tee-, Mokka-, Likör- und [X.]; [X.], insbesondere Vasen, Dosen, Wandteller, Dessertschalen, Körbe, Figuren, Leuchter.

2

Die Markenstelle des [X.]s hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin beim [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die - vom [X.] nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Anmelderin.

3

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

4

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] auch ohne Zulassung durch das [X.] statthaft, da die Anmelderin den im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 2003 - [X.], GRUR 2004, 76 = [X.], 103 - turkey and corn; Beschluss vom 24. Juni 2010 - [X.], [X.], 1034 Rn. 9 = [X.], 1399 - LIMES LOGISTIK).

5

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor dem [X.] verletzt die Anmelderin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

6

a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. [X.] 96, 205, 216 f. mwN).

7

b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das [X.] habe das von der Anmelderin vorgetragene Rechercheergebnis der [X.] zu dem Suchbegriff "[X.] Erstes Porzellan" übergangen und deshalb fehlerhaft die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke verneint sowie ungeprüft gelassen, ob die angemeldete Bezeichnung gegebenenfalls als Werbeslogan schutzfähig sei. Der vorgelegte Ausdruck der Internetrecherche ist zum Nachweis konkreter Unterscheidungskraft hinsichtlich der Waren, für die die angemeldete Marke Schutz beansprucht, ungeeignet. Er vermag von vornherein nicht zu belegen, dass der Verkehr die Wortfolge "[X.] Erstes Porzellan" gegenwärtig tatsächlich als Herkunftshinweis auf die von der Anmelderin hergestellten Waren auffasst. Das [X.] hatte keinen Anlass, sich damit in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen.

8

c) Soweit die Anmelderin darüber hinaus rügt, das [X.] habe die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens zu Unrecht verneint, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf, der im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 [X.] geltend gemacht werden könnte. Dasselbe gilt für die von der Rechtsbeschwerde gerügten sonstigen Rechtsfehler des [X.]s.

9

III. [X.] beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Bornkamm     

Ri[X.] Pokrant ist in Urlaub und
kann deswegen nicht unterschreiben.

Schaffert

Bornkamm

[X.]     

     Löffler     

Meta

I ZB 39/10

13.01.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 13. April 2010, Az: 36 W (pat) 63/08, Beschluss

§ 83 Abs 3 Nr 3 MarkenG, Art 103 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2011, Az. I ZB 39/10 (REWIS RS 2011, 10510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10510

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

VII ZB 56/13

I ZB 39/10

Zitiert

I ZB 40/09

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x

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