Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. 5 StR 647/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7652

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 647/13

vom
20. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Februar 2014
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
August 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als un-begründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Für eine unvertretbare Differenzierung zwischen der Bestrafung des Angeklag-ten und derjenigen früherer Mitangeklagter ist nichts ersichtlich (vgl. auch [X.], Beschluss vom 28. Juni 2011

1 [X.], [X.]St 56, 262).
Basdorf [X.]

Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 647/13

20.02.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. 5 StR 647/13 (REWIS RS 2014, 7652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7652

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1 StR 282/11

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