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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 647/13
vom
20. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Bandendiebstahls u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Februar 2014
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
August 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für eine unvertretbare Differenzierung zwischen der Bestrafung des Angeklag-ten und derjenigen früherer Mitangeklagter ist nichts ersichtlich (vgl. auch [X.], Beschluss vom 28. Juni 2011
1 [X.], [X.]St 56, 262).
Basdorf [X.]
Schneider
Dölp König
Meta
20.02.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. 5 StR 647/13 (REWIS RS 2014, 7652)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7652
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