Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. 5 StR 647/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13443

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[X.]:[X.]:BGH:2018:220218B5STR647.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 647/17

vom
22. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 22. Februar 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaub-tem Führen einer Schusswaffe und mit einer Zuwiderhandlung gegen eine voll-ziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz, wegen vorsätzlicher Körperver-letzung, Diebstahls sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es neben einer Einziehungsentscheidung die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Anrechnung der [X.] auf drei verfahrens-fremde Strafen angeordnet.
Die mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Erfolg. Aller-dings
ist die Anrechnungsentscheidung des [X.]s rechtsfehlerhaft.
1
2
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3
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Die Strafkammer war nicht befugt, gemäß § 67 Abs. 6 StPO zu bestim-men, dass auf den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt verfahrensfremde Strafen anzurechnen sind. Zuständig hierfür ist die [X.] ([X.], Beschluss vom 24. März 2015

III

3 [X.]-116/15, [X.] 2015, 169; vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juni 2016

20 VAs 1/16, juris; MüKo-StGB/[X.], 3. Aufl. § 67 Rn. 122b). Denn nur sie kann im Laufe des [X.] die erforderliche Ge-samtabwägung vornehmen, ob die Kumulation der Folgen von Straf-
und Maß-regelvollzug zu einem übermäßigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des [X.] und damit zu einer unbilligen
Härte im Sinne von § 67 Abs. 6 StPO führt (BT-Drucks. 18/7244, [X.], 27).
Durch den Rechtsfehler wird der Angeklagte aber nicht beschwert. Dem [X.] ist es deshalb entgegen dem Antrag des [X.] ver-wehrt, die Anrechnungsentscheidung entfallen zu lassen.
[X.] Schneider

Dölp Berger

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4

Meta

5 StR 647/17

22.02.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. 5 StR 647/17 (REWIS RS 2018, 13443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13443

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20 VAs 1/16

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