Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2009, Az. 1 StR 131/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3907

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[X.] vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. April 2009 beschlossen: Die Anträge des Angeklagten vom 4. Februar 2009 auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2008 und auf Entscheidung des [X.] gegen den landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss vom 26. Januar 2009 werden zurückgewiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen u.a. zu der Gesamtfreiheits-strafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die fristgerecht einge-legte, jedoch nicht rechtzeitig begründete Revision des Angeklagten. 1 Zu den Anträgen der Verteidigung vom 4. Februar 2009 hat der [X.] zutreffend ausgeführt: 2 "I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-säumung der [X.] ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 StPO genügt. Danach ist erforderlich, die versäumte Handlung - hier Stellung des Revisionsantrags und Begründung der Revision - innerhalb der [X.] 3 - chenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachzuholen. Dies ist vorlie-gend nicht geschehen. Darüber hinaus ist der Antrag auch unzulässig, weil es an einem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des [X.] und seiner Glaubhaftmachung fehlt (BGHR StPO § 45 Abs. 2, Tatsachenvortrag 7) sowie der erforderlichen ge-nauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist (BGHR StPO § 45 Abs. 2, [X.] 1 und 6). [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, jedoch unbegründet, da die Revision des Angeklag-ten die Formerfordernisse nach § 344 und § 345 Abs. 1 StPO nicht er-füllt. Nach § 344 Abs. 1 StPO muss der Revisionsführer klarstellen, in wel-chem Umfang er das Urteil mit der Revision angreift. Der Umfang der Anfechtung muss daher durch die Revisionsanträge bezeichnet wer-den, die gemäß § 345 Abs. 1 StPO spätestens innerhalb der Revisi-onsbegründungsfrist anzubringen sind. Lediglich wenn das Ziel der Revision eindeutig aus dem Inhalt der Revisionsschrift hervorgeht, ist das Fehlen von Anträgen unschädlich (BGHR StPO § 344 Abs. 1, [X.]). Das Schreiben des Angeklagten vom 7. Oktober 2008, wie auch der Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Oktober 2008, mit denen [X.] 4 - vision gegen das Urteil eingelegt wurde, enthalten insoweit keine [X.] Ausführungen. Bis zum Ende der [X.] am 10. Januar 2009 ging eine Revisionsbegründungsschrift des Ange-klagten mit den erforderlichen Revisionsanträgen nicht ein. Das [X.] hat deshalb die Revision mit zutreffenden Erwägun-gen als unzulässig verworfen." [X.]Kolz Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 131/09

22.04.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2009, Az. 1 StR 131/09 (REWIS RS 2009, 3907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3907

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