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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 237/11
vom
7. November 2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, [X.] und Dr.
Roth und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Dem Kläger zu
2 wird gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird [X.], soweit er das Zwangsversteigerungsverfahren 472
K
1124/08 des [X.] betrifft.
Gründe:
1. Dem Kläger zu
2 ist nach §§
223, 236 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war und die Einlegung der Revision rechtzeitig nachgeholt hat.
2. Der nach §
769 ZPO zulässige Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet, soweit er die
einstweilen einge-stellte Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers zu
2 (472 K 1124/08 AG Leipzig) betrifft. Dieses Verfahren könnte die Beklagte zwar jederzeit fort-1
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setzen. Die Kläger haben aber nicht dargelegt, dass dies geschehen oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist und woraus sich das ergibt.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2011 -
4 O 2477/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 09.06.2011 -
8 [X.] -
Meta
07.11.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2011, Az. V ZR 237/11 (REWIS RS 2011, 1720)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1720
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