Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2011, Az. V ZR 237/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1720

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 237/11

vom

7. November 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, [X.] und Dr.
Roth und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:

Dem Kläger zu
2 wird gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird [X.], soweit er das Zwangsversteigerungsverfahren 472
K
1124/08 des [X.] betrifft.

Gründe:

1. Dem Kläger zu
2 ist nach §§
223, 236 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war und die Einlegung der Revision rechtzeitig nachgeholt hat.

2. Der nach §
769 ZPO zulässige Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet, soweit er die
einstweilen einge-stellte Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers zu
2 (472 K 1124/08 AG Leipzig) betrifft. Dieses Verfahren könnte die Beklagte zwar jederzeit fort-1
2
-

3

-
setzen. Die Kläger haben aber nicht dargelegt, dass dies geschehen oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist und woraus sich das ergibt.

Krüger

Schmidt-Räntsch

Roth

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2011 -
4 O 2477/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.06.2011 -
8 [X.] -

Meta

V ZR 237/11

07.11.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2011, Az. V ZR 237/11 (REWIS RS 2011, 1720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1720

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 237/11

VII ZB 89/10

V ZR 133/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.