Aktenzeichen V ZR 133/11

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RCNV2NWG8CZ9Y4HUXE

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 03.02.2012

Pflicht des die Zwangsversteigerung betreibenden Grundschuldgläubigers zur Anmeldung der für die Erfüllung seiner Ansprüche nicht benötigten Grundschuldzinsen bei Abtretung der Rückübertragungsansprüche an einen Dritten

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