Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.02.2013, Az. 9 B 34/12

9. Senat | REWIS RS 2013, 7912

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Gegenstand

Abwasserbeseitigung; aufgrund unwirksamer Satzung ergangener Bescheid; Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 336 246,99 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die [X.]eschwerde möchte sinngemäß geklärt wissen, ob für den - vom Oberverwaltungsgericht angenommenen - Fall, dass Festsetzungsverjährung nicht eingetreten ist, weil die sachliche [X.]eitragspflicht für die Abwasserbeseitigung trotz zuvor bereits bestehender Anschlussmöglichkeit erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstanden ist, die aufgrund unwirksamen Satzungsrechts ergangenen [X.]escheide aufzuheben und bereits eingezogene [X.]eiträge zu erstatten sind, und wenn ja, ob die damit verbundene Rechtsunsicherheit hinnehmbar wäre. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie die Auslegung und Anwendung landesrechtlicher Regelungen zur Entstehung der sachlichen [X.]eitragspflicht, zur Festsetzungsverjährung und zur Aufhebung von [X.]eitragsbescheiden betrifft (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG des [X.] - [X.]; § 13 Abs. 1 Nr. 3 [X.]uchst. b) und Nr. 4 [X.]uchst. b) [X.] i.V.m. § 130 [X.] und §§ 169 f. [X.]; zur Inkorporation von Vorschriften der [X.] in das Landesrecht durch landesrechtlichen [X.] vgl. Urteil vom 19. März 2009 - [X.]VerwG 9 C 10.08 - [X.] 406.11 § 133 [X.]auG[X.] Nr. 135 Rn. 9; stRspr). Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, dass und ggf. welche bundesrechtlichen Vorgaben insoweit zu beachten waren und welche fallübergreifenden Fragen sich gerade in diesem Zusammenhang stellen sollten (vgl. [X.]eschlüsse vom 20. September 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 11.95 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 m.w.N. und vom 7. Januar 2008 -[X.]VerwG 9 [X.] 81.07 - [X.] 401.0 § 171 [X.] Nr. 1 Rn. 6 f.). Davon abgesehen legt die [X.]eschwerde nicht nachvollziehbar dar, weshalb der [X.]eklagte verpflichtet sein sollte, alle aufgrund unwirksamen Satzungsrechts ergangenen [X.]eitragsbescheide trotz [X.]estandskraft (vgl. [X.] aufzuheben und bereits eingezogene [X.]eiträge zu erstatten. Dass der an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichtete bestandskräftige [X.]escheid zurückgenommen wurde, liegt offenkundig darin begründet, dass einerseits die Rechtsvorgängerin insolvent geworden war und andererseits die Klägerin das Erbbaurecht am maßgeblichen Grundstück noch vor Entstehen der sachlichen [X.]eitragspflicht erlangt hatte (vgl. [X.]. Daraus kann offenkundig keine Notwendigkeit zur erneuten [X.]eitragsveranlagung in allen übrigen Fällen abgeleitet werden.

3

Im Weiteren formuliert die [X.]eschwerde keine die fallübergreifende Klärung revisiblen Rechts betreffende Fragen, sondern greift nach Art einer Revisionsbegründung die Auffassung des [X.] an, dass die Klägerin ungeachtet der Veranlagung ihrer Rechtsvorgängerin persönlich beitragspflichtig sei, weil sie zum einen vor Entstehen der sachlichen [X.]eitragspflicht Erbbau-berechtigte geworden sei und zum anderen der [X.]eklagte den an die Rechtsvorgängerin gerichteten [X.]escheid zurückgenommen habe. Im Übrigen leitet das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung auch insoweit aus der Auslegung und Anwendung von Landesrecht her (zur persönlichen [X.]eitragspflicht und zur Rücknahme bestandskräftiger [X.]escheide, vgl. § 6 Abs. 8 Satz 2 [X.] und § 13 Abs. 1 Nr. 3 [X.]uchst. b) [X.] i.V.m. § 130 [X.]).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 VwGO.

Meta

9 B 34/12

25.02.2013

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 30. Mai 2012, Az: 4 L 226/11, Urteil

§ 6 Abs 6 KAG SN

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.02.2013, Az. 9 B 34/12 (REWIS RS 2013, 7912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7912

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