Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.05.2023, Az. 9 B 33/22

9. Senat | REWIS RS 2023, 4708

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 20. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 193,31 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu [X.]eiträgen für die Herstellung der [X.] des [X.]eklagten.

2

Die Klägerin, deren Grundstück seit den 1990er Jahren an eine ursprünglich von der [X.] betriebene Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung angeschlossen ist, wurde nach Übernahme der Einrichtung durch den beklagten Zweckverband mit [X.]escheid vom 9. Oktober 2014 erstmals zu [X.] herangezogen. Das Verwaltungsgericht gab ihrer dagegen erhobenen Klage mit der [X.]egründung statt, die sachliche [X.]eitragspflicht sei nach der Abwasserabgabensatzung der [X.] aus dem Jahr 2003 ([X.] 2003) entstanden, durch Eintritt der Festsetzungsverjährung aber erloschen und durch die Aufgabenübertragung auf den [X.]eklagten nicht neu begründet worden. Mit Urteil vom 20. August 2019 änderte das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Klage ab. Es ließ die Frage der Wirksamkeit der [X.] 2003 im Ergebnis offen, weil die etwaige Verjährung eines danach begründeten [X.] dem Entstehen eines weiteren Herstellungsbeitragsanspruchs nicht entgegenstehe. Mit dem [X.]eitritt der [X.] zum [X.]eklagten sei rechtlich eine neue öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung entstanden, für die (nochmals) Herstellungsbeiträge erhoben werden könnten. Deren Rechtsgrundlage ergebe sich aus der im [X.] erlassenen Satzung des [X.]eklagten ([X.] 2012).

3

Im Revisionsverfahren hob das [X.] das Urteil des [X.] vom 20. August 2019 auf ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - [X.]E 173, 340): Die Auffassung, dass eine etwaige Festsetzungsverjährung des [X.] der [X.] keine schutzwürdige Rechtsposition der Klägerin gegenüber der Heranziehung zu [X.]eiträgen für die öffentliche Einrichtung des [X.]eklagten begründe, verstoße in dieser [X.] gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. In die durch eine Festsetzungsverjährung vermittelte, [X.]rechtlich geschützte Vertrauensposition werde eingegriffen, wenn und soweit der neue [X.] bei der [X.]emessung seiner [X.]eiträge Herstellungsaufwand berücksichtige, der bereits Gegenstand des früheren [X.]eitragsschuldverhältnisses gewesen sei und für den der vormalige [X.] nach Ablauf der Festsetzungsfrist keine [X.]eiträge mehr habe erheben dürfen. Das [X.] verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück, dem die Prüfung weiterer kommunalabgabenrechtlicher Umstände vorbehalten blieb. Dies betraf insbesondere die Frage, ob hinsichtlich des [X.] der [X.] auf der Grundlage der [X.] 2003 tatsächlich Festsetzungsverjährung eingetreten ist, sowie Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang mit dem angefochtenen [X.]escheid auch der Herstellungsaufwand für die vom [X.]eklagten übernommene öffentliche Einrichtung der [X.] geltend gemacht wird.

4

Mit Urteil vom 20. September 2022 wies das Oberverwaltungsgericht die Klage wiederum ab: Die Klägerin könne sich nicht auf eine geschützte Vertrauensposition aufgrund einer Festsetzungsverjährung berufen, weil der [X.]eitragsteil der [X.] 2003 wegen Nichtigkeit der Regelung in § 4 Abs. 4 Nr. 2 insgesamt nichtig sei und deshalb auf dieser Grundlage keine sachliche [X.]eitragspflicht entstanden und keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der gleiche Fehler habe auch die [X.] 2012 betroffen. Die sachliche [X.]eitragspflicht sei erst durch den - rückwirkend zum 15. Oktober 2015 in [X.] getretenen - [X.]eitragsteil der Abwasserabgabensatzung vom 7. November 2018 ([X.] 2018) begründet worden. Die Ausschlussfrist des § 13 Satz 1 [X.] sei gewahrt.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer [X.]eschwerde.

II

6

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die auf alle Zulassungsgründe gestützt ist, hat keinen Erfolg.

7

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

8

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, legt die [X.]eschwerde nicht dar.

9

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

"Ist im Abgabenrecht eine in der [X.]eitragssatzung vorgesehene generelle Aufrundungsregelung, wonach als Zahl der Vollgeschosse bei Grundstücken, für die im [X.]ebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 [X.] die durch 3,5 und in allen anderen [X.]augebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe gilt, und zwar auf ganze Zahlen aufgerundet, ist - jedenfalls für Grundstücke in anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gelegenen Gebieten - mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot vereinbar?",

könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn sie betrifft der Sache nach die Auslegung von [X.] Landesrecht.

Hintergrund der Frage ist der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die [X.]estimmung in § 4 Abs. 4 Nr. 2 [X.] 2003, die eine Aufrundungsregelung mit dem in der Grundsatzfrage näher beschriebenen Inhalt enthielt, als mit dem Vorteilsprinzip des Kommunalabgabengesetzes und mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar und die Satzung deshalb insgesamt für nichtig angesehen hat. Mit ihrer Grundsatzrüge zielt die Klägerin auf eine Überprüfung dieser Auffassung durch das Revisionsgericht. Die [X.]eurteilung einer einzelnen abgabenrechtlichen Satzungsbestimmung ist aber ebenso wie die Auslegung und Anwendung des Kommunalabgabengesetzes des [X.] ([X.]) und die nähere [X.]estimmung des in § 6 [X.] geregelten Vorteilsbegriffs eine Frage des Landesrechts, die dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten ist; dessen Vorteilsverständnis und Interpretation der abgabenrechtlichen Vorschriften sind grundsätzlich auch in einem Revisionsverfahren zugrunde zu legen (vgl. schon [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - [X.]E 173, 340 Rn. 14).

Der Hinweis der Klägerin auf das (bundesrechtliche) Erschließungsbeitragsrecht und dazu ergangene Entscheidungen führt zu keiner anderen [X.]eurteilung, weil es sich dabei um einen anderen Regelungskontext handelt. Im Übrigen ändert selbst eine (teilweise) inhaltliche Übereinstimmung mit bundesrechtlichen [X.]estimmungen nichts an dem landesrechtlichen Charakter einer Norm und macht diese nicht revisibel (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 27. Juni 1969 - 7 C 20.67 - [X.]E 32, 252 <254 f.> und [X.]eschluss vom 15. Februar 2021 - 9 [X.] 10.20 - juris Rn. 4).

Soweit die [X.]eschwerde das Prinzip der Abgabengleichheit und der Vorhersehbarkeit von Abgabenpflichten anspricht und sich auf das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie das im Rechtsstaatsprinzip verankerte [X.]estimmtheitsgebot beruft, vermittelt auch dies der Rechtssache keine grundsätzliche [X.]edeutung. Dass die Auslegung und Anwendung des Landesrechts mit [X.]undes- oder Verfassungsrecht in Übereinstimmung stehen muss, macht das Landesrecht selbst noch nicht revisibel. Mit der Rüge einer fehlenden oder unzureichenden [X.]eachtung von [X.]undes([X.])recht lässt sich die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann begründen, wenn gerade die Auslegung der bundesrechtlichen Norm ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 8. April 2021 - 9 [X.] - juris Rn. 10 m. w. N.). Dazu trägt die [X.]eschwerde nichts vor.

b) Die weiteren Grundsatzfragen,

"Kann die aus dem rechtsstaatlichen Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vom Gesetzgeber festgesetzte Höchstfrist für die [X.]eitragserhebung nach Entstehen der [X.] dadurch gewahrt werden, dass nach dem Ablauf dieser Frist durch eine rückwirkend in [X.] gesetzte Satzung im Verwaltungsprozess eine fehlerhafte Satzung nachträglich 'geheilt' wird, wenn diese heilende Satzung nicht lediglich die fehlerhafte [X.]estimmung korrigiert, sondern darüber hinaus weitere inhaltliche Veränderungen vornimmt, Tatbestände hinzufügt oder sonst vorhandene Regelungen (Tiefenbegrenzung) abschafft?"

und

"Ist es unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, dass die sachliche [X.]eitragspflicht zwingend vor Ablauf dieser bundesrechtlich geforderten Höchstfrist entstanden sein muss?",

führen ebenfalls nicht zur Revisionszulassung.

Die Fragen beziehen sich auf die Ausführungen des [X.] ([X.]) zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 13 Satz 1 (gemeint ist offensichtlich § 13b Satz 1) [X.]. Nach § 13b Satz 1 [X.] ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der [X.] folgt, ausgeschlossen, wobei die Ausschlussfrist gemäß § 18 Abs. 2 [X.] nicht vor Ablauf des Jahres 2015 endet. Das Oberverwaltungsgericht sah diese Frist als gewahrt an, weil der angefochtene [X.]eitragsbescheid am 9. Oktober 2014 und damit vor Ablauf des Jahres 2015 ergangen sei. Dass die als Rechtsgrundlage herangezogene Satzung vom 7. November 2018 erst danach erlassen worden sei, sei unschädlich. Es könne offenbleiben, ob die sachliche [X.]eitragspflicht zwingend vor Ablauf dieser Frist entstanden sein müsse. Denn der [X.]eitragsteil der Satzung sei rückwirkend zum 15. Oktober 2015 in [X.] getreten und die sachliche [X.]eitragspflicht zu diesem Zeitpunkt entstanden.

Diese Auslegung der [X.] und satzungsrechtlichen [X.]estimmungen betrifft wiederum irrevisibles Landesrecht und ist daher einer Überprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen. Die Klägerin wirft zwar die Frage der Vereinbarkeit mit dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auf, legt jedoch nicht dar, welche entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung sich gerade in [X.]ezug auf die Auslegung dieses im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots ergeben, die in einem Revisionsverfahren zu klären wären.

Seit der grundlegenden Entscheidung des [X.]undes[X.]gerichts vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - ([X.] 133, 143) ist höchstrichterlich geklärt, dass das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor schützt, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können, weshalb Regelungen über eine zeitliche [X.]egrenzung für die Erhebung vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben [X.]rechtlich geboten sind (vgl. auch [X.], Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 - [X.] 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 8). Diesem Erfordernis hat der Landesgesetzgeber durch die [X.]estimmungen in §§ 13b, 18 [X.] Rechnung getragen. Die Verfassungsgemäßheit dieser Rechtslage im [X.] ist vom [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 8. März 2017 - 9 [X.] 19.16 - [X.] 11 Art. 20 GG Nr. 227) und nachfolgend vom [X.]undes[X.]gericht ([X.], [X.] vom 16. September 2020 - 1 [X.]vR 1185/17 - LKV 2020, 457) bestätigt worden.

In Anwendung dieser landesrechtlichen Vorschriften hat das Oberverwaltungsgericht den streitgegenständlichen Abgabenbescheid jedenfalls deshalb als mit dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar angesehen, weil vor Ablauf der vom Landesgesetzgeber bestimmten Ausschlussfrist (hier bis zum Ablauf des Jahres 2015) der streitgegenständliche [X.]escheid erlassen und auch die [X.]eitragspflicht durch das rückwirkende Inkrafttreten der maßgeblichen Satzung begründet worden sei.

Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, inwieweit diese Argumentation ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung für die Auslegung des Gebots der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit aufwirft. Die im zweiten Teil der Grundsatzrüge formulierte Frage zur Erforderlichkeit des Entstehens der sachlichen [X.]eitragspflicht vor Ablauf der bundesrechtlich geforderten Höchstfrist stellt sich in dieser Allgemeinheit vorliegend schon deshalb nicht, weil das Oberverwaltungsgericht sie als nicht entscheidungserheblich offengelassen hat und von einer [X.]egründung der [X.]eitragspflicht vor Fristablauf ausgegangen ist. Soweit die Klägerin in Frage stellt, ob dafür auch ein rückwirkendes Inkraftsetzen einer nach Fristablauf erlassenen Satzung ausreicht, betrifft dies in erster Linie die kommunalabgabenrechtliche [X.]eurteilung der fraglichen Satzung und die Auslegung der landesrechtlichen Regelung zur Ausschlussfrist. Die von der Klägerin vor dem Hintergrund des Gebots der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit thematisierte Problematik einer Überschreitung des ursprünglich geltend gemachten [X.] und etwaiger negativer Auswirkungen für bestimmte Gruppen von [X.]eitragszahlern wegen neuer Tatbestandsmerkmale in der rückwirkenden Satzung ist vorliegend nicht einschlägig, weil nur der ursprüngliche Abgabenbescheid in unveränderter Höhe Streitgegenstand ist.

2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des [X.]s abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die [X.]ezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Diese Voraussetzungen erfüllt das [X.]eschwerdevorbringen nicht.

Die Klägerin beruft sich auf drei Entscheidungen des [X.]s, denen sie allgemeine Rechtssätze zum [X.], zur gerichtlichen Aufklärungspflicht sowie zur materiellen [X.]eweislast im Verwaltungsprozess und zu Obliegenheiten der [X.]eteiligten bei der Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Vollständigkeit einer [X.]eitragssatzung entnimmt. Soweit sie dem die Rechtssätze gegenüberstellt,

"Es ist Sache des [X.]eteiligten, der aus der [X.]estandskraft einer Satzung [X.] reklamiert, die Nichtexistenz solcher Sachumstände darzutun, die zu einer Verletzung des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit führen könnten. Es ist dabei nicht ausreichend, die faktische Relevanz der [X.]estimmung zu bestreiten. Der [X.] endet dort, wo der [X.]eteiligte versäumt, das Nichtvorhandensein von normerhaltenden Sachverhalten im konkreten Geltungsbereich der rechtsproblematischen [X.]estimmung dem Gericht konkret aufzuzeigen und die fehlende Anwendungsrelevanz konkret zu belegen. Dies gilt auch dann, wenn der [X.] den ausdrücklich vorgetragenen Zweifeln an einer faktischen Relevanz nicht entgegentritt und selbst dann, wenn die Klärungskompetenz dieser Sachverhalte sich in der Sphäre des beklagten [X.] befindet.",

handelt es sich dabei weder um Zitate aus dem angefochtenen Urteil noch um die sinngemäße Wiedergabe oder Zusammenfassung dort formulierter Obersätze oder allgemeingültiger Aussagen. Entsprechende abstrakte Rechtssätze lassen sich der [X.]erufungsentscheidung nicht entnehmen.

Ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 10. Februar 2022 - 8 [X.] 1.22 - juris Rn. 8 m. w. N.). Derartiges enthält die Passage, um die es der Klägerin hier offensichtlich geht, nicht. Auf Seite 12 des Urteils führt das [X.]erufungsgericht aus, dass weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert geltend gemacht worden sei, dass es von vornherein keinen Anwendungsbereich für § 4 Abs. 4 Nr. 2 [X.] 2003 gebe und die aufgezeigte [X.] unbeachtlich sei. Der pauschale Vortrag der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, eine faktische Relevanz des § 4 Abs. 4 Nr. 2 [X.] 2003 werde bestritten, sei dazu nicht ausreichend. Aus diesen kurzen einzelfallbezogenen Ausführungen des Urteils und der darin vorgenommenen konkreten rechtlichen [X.]ewertung leitet die [X.]eschwerde hypothetische verallgemeinernde Obersätze ab, die das [X.]erufungsgericht nicht aufgestellt hat, und rügt der Sache nach eine falsche Verteilung der materiellen [X.]eweislast im Einzelfall sowie die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (vgl. zur Aufklärungsrüge als Verfahrensmangel unten 3. b). Damit lässt sich eine Revisionszulassung wegen Divergenz nicht begründen.

3. Auch die Verfahrensrügen der Klägerin führen nicht zur Zulassung der Revision.

a) Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, das Neutralitätsgebot sowie die gerichtliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verstoßen habe. Sie macht insoweit geltend, das Gericht habe sie erst in der mündlichen Verhandlung am 20. September 2022 mit der Auffassung konfrontiert, dass die [X.] 2003 wegen der Aufrundungsregel in § 4 Abs. 4 Nr. 2 nichtig sei, derselbe Fehler auch der im Urteil vom 20. August 2019 noch als Rechtsgrundlage herangezogenen [X.] 2012 anhafte und die bislang im Verfahren nicht thematisierte Satzung aus dem [X.] gültige Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen [X.]escheid aus dem Jahr 2014 sei.

Die Hinweispflicht des Gerichts konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt insbesondere auf die Vermeidung einer Überraschungsentscheidung, durch die dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben wird, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war. Die Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Mit diesem [X.] korrespondiert allerdings keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts, weil erwartet werden kann, dass die [X.]eteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte [X.]edeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. Februar 2020 - 9 [X.] 9.18 - [X.] 401.9 [X.]eiträge Nr. 64 Rn. 34 m. w. N.). Das Gericht verstößt jedoch gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. nur [X.], [X.] vom 14. Oktober 2010 - 2 [X.]vR 409/09 - juris Rn. 20; [X.], [X.]eschluss vom 6. Mai 2015 - 2 [X.] 19.14 - [X.] 235.1 § 13 [X.]DG Nr. 31 Rn. 15 m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war das [X.]erufungsgericht im vorliegenden Fall gehalten, vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung zur Nichtigkeit der beiden Satzungen aus den Jahren 2003 und 2012 und zur Maßgeblichkeit der Satzung aus 2018 hinzuweisen (aa); dieser Verpflichtung ist es (noch) hinreichend nachgekommen (bb).

aa) Die mögliche Nichtigkeit der [X.] 2003 wegen der Aufrundungsregelung in § 4 Abs. 4 Nr. 2 ist ein Aspekt, der bereits im ersten [X.]erufungsurteil vom 20. August 2019 thematisiert worden ist, und stellt deshalb als solches keinen überraschend neuen rechtlichen Gesichtspunkt dar. Im damaligen Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen, ob diese Vorschrift rechtlich wirksam ist, und unter Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung zumindest rechtliche [X.]edenken formuliert ([X.] vom 20. August 2019 S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund bestand für die [X.]eteiligten durchaus Veranlassung, sich mit diesem Punkt zu befassen, zumal sie sich dazu noch nicht schriftlich geäußert hatten. Es handelt sich allerdings - anders als die Klägerin geltend macht - bei diesen [X.]edenken nicht um das Ergebnis einer "ungefragten Fehlersuche" des Gerichts, dem kein entsprechender Vortrag des [X.]eklagten zugrunde lag. Vielmehr hat der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2019 seinen schriftsätzlichen Vortrag zur Nichtigkeit der [X.] 2003 um den Hinweis auf den seiner Auffassung nach unwirksamen Vollgeschossmaßstab in § 4 Abs. 4 Nr. 2 [X.] 2003 ergänzt. Dies wird im Tatbestand des Urteils vom 20. August 2019 erwähnt ([X.] vom 20. August 2019 S. 5) und ist auch im damaligen Sitzungsprotokoll festgehalten worden.

Der Klägerin ist allerdings zuzugestehen, dass der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht in seinen Aufklärungsverfügungen gegenüber dem [X.]eklagten lediglich Auskünfte zur Aufwandsverteilung erbeten hat - auf die es nur bei Annahme einer Festsetzungsverjährung ankam - und ausdrücklich von einem umfassenden Vortrag zur [X.] ausgegangen ist, möglicherweise den Eindruck erwecken konnte, dass es auf eine weitere Erörterung der bislang nicht im Einzelnen thematisierten Frage des Vollgeschossmaßstabes nicht ankommen werde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieselbe Vollgeschossregelung auch in der Satzung des [X.]eklagten aus dem [X.] enthalten war, von deren Gültigkeit das Gericht im Urteil vom 20. August 2019 ausgegangen war. Auch der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht unter dem 3. Mai 2022 bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefragt hat, ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde, war geeignet, die Erwartung zu stützen, dass über die bisherige Diskussion hinausgehende rechtliche Erwägungen keine Rolle spielen würden. Ob deshalb ein erneuter Hinweis des Gerichts auf eine mögliche Unwirksamkeit der Satzung [X.] 2003 geboten war, mag hier dahinstehen. Denn jedenfalls war das Oberverwaltungsgericht gehalten, zur Gewährung rechtlichen Gehörs und Vermeidung einer Überraschungsentscheidung seine geänderte Rechtsauffassung zur Gültigkeit der [X.] 2012 anzusprechen und darauf hinzuweisen, dass es die zuvor im Verfahren nicht thematisierte [X.] 2018 nunmehr als taugliche Rechtsgrundlage für den streitigen Abgabenbescheid ansah.

bb) Seiner Hinweispflicht ist das Oberverwaltungsgericht dadurch noch hinreichend nachgekommen, dass es seine Auffassung zur (Un-)Wirksamkeit bzw. Entscheidungserheblichkeit der drei Satzungen in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2022 angesprochen und zum Gegenstand des [X.]s gemacht hat. Dieser Vorgang ergibt sich zwar nicht aus dem damaligen Sitzungsprotokoll, in dem nur allgemein die Erörterung der Sach- und Rechtslage festgehalten worden ist (vgl. zur [X.]eweiskraft des Protokolls in diesem Zusammenhang [X.], [X.]eschluss vom 24. Februar 2020 - 9 [X.] 9.18 - [X.] 401.9 [X.]eiträge Nr. 64 Rn. 41 m. w. N.), wird aber durch den Vortrag der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde belegt und ist insofern aktenkundig (vgl. auch dazu [X.], [X.]eschluss vom 24. Februar 2020 - 9 [X.] 9.18 - [X.] 401.9 [X.]eiträge Nr. 64 Rn. 42 f. m. w. N.).

Die Erörterung im [X.] genügt grundsätzlich, um das Recht der [X.]eteiligten auf rechtliches Gehör zu Rechtsfragen zu wahren und die richterliche Hinweispflicht zu erfüllen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 22. September 2022 - 5 [X.] 33.21 - juris Rn. 31 m. w. N.). Ist es einem [X.]eteiligten nicht möglich, noch während der Verhandlung in angemessener Weise darauf zu reagieren, kann - und muss - er die ihm zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. Unterlässt er dies, kann er sich nicht mit Erfolg auf eine Gehörsverletzung berufen (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 26. August 2020 - 9 [X.] 26.19 - [X.] 424.01 § 87 FlurbG Nr. 22 Rn. 26 m. w. N.).

Als Reaktion auf einen überraschenden rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung kommen insbesondere die [X.]eantragung einer Vertagung oder einer Schriftsatzfrist in [X.]etracht. Einen solchen Antrag hat die Klägerin nicht gestellt. Soweit sie geltend macht, das [X.]erufungsgericht habe in der Verhandlung eine gefestigte Meinung in der Art einer vorweggenommenen Urteilsbegründung auch unter Verweis auf eine vorangegangene [X.]eratung verkündet, entbindet sie das nicht von der Obliegenheit, jedenfalls zu versuchen, sich prozessual Gehör zu verschaffen. Insoweit muss sie zunächst auf eine verfahrensordnungsgemäße Handhabung durch das Gericht vertrauen. [X.] ein Gericht gleichwohl einen Antrag auf Vertagung oder Gewährung einer Schriftsatzfrist ab, obwohl eine Stattgabe zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs geboten gewesen wäre, liegt darin ein rügefähiger Verfahrensfehler. Eine solche Fallkonstellation ist hier aber gerade nicht gegeben.

b) Auch die Aufklärungsrüge der Klägerin greift im Ergebnis nicht durch.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen, wobei die [X.]eteiligten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen sind und an der Erforschung des Sachverhalts mitwirken müssen. Diese Mitwirkungspflichten entbinden das Gericht allerdings grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht, ihre Verletzung kann aber die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der [X.]eteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 9. Februar 2022 - 9 [X.] 4.21 - NVwZ-RR 2022, 408 Rn. 8 m. w. N.).

Die [X.]eschwerde bezieht ihre Rüge auf die Ausführungen des [X.] zur Nichtigkeit der Regelung in § 4 Abs. 4 Nr. 2 [X.] 2003 und die daraus abgeleitete Gesamtnichtigkeit der Satzung. Das Gericht hat die in der Satzung festgelegte Maßstabsregelung für Grundstücke, für die im [X.]ebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist und deren maßgebliche Vollgeschossanzahl sich aus der Teilung dieser Höhe durch einen Umrechnungsfaktor ergibt, wegen der hierzu angeordneten generellen Aufrundung als mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar angesehen. Die Klägerin wendet sich hier nicht gegen diese kommunalabgabenrechtliche [X.]ewertung als solche, die im Übrigen - wie die Zitate im angefochtenen Urteil zur Rechtsprechung in [X.]randenburg, [X.] und [X.] belegen ([X.] S. 10) - von anderen Gerichten geteilt wird, sondern beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht die Satzung aufgrund dieses Mangels insgesamt als nichtig angesehen hat. Konkret bezieht sie sich wiederum auf die Passage im Urteil ([X.] S. 12 oben): "Dass es von vornherein keinen Anwendungsbereich für § 4 Abs. 4 Nr. 2 [X.] 03 gab und die aufgezeigte [X.] ausnahmsweise unbeachtlich war, weil es im ehemaligen [X.]eitragsgebiet der Stadt [...] weder einen betreffenden Anwendungsfall gab noch dessen Entstehen auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten war [...], ist weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert geltend gemacht worden. Der pauschale Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, eine faktische Relevanz des § 4 Abs. 4 Nr. 2 [X.] 03 werde bestritten, ist dazu nicht ausreichend."

aa) Die Klägerin macht hierzu geltend, Voraussetzung für die Nichtigkeit der Satzung sei die Feststellung, dass der streitbefangenen [X.]estimmung überhaupt faktische [X.]edeutung zukomme. Das Vorliegen dieser Voraussetzung müsse der beklagte Verband darlegen. Es gehe nicht an, dass dem [X.] [X.]ürger auferlegt werde, die Gültigkeit des vom [X.]eklagten gesetzten Rechts darzulegen und hierfür das Nichtvorliegen eines Umstandes nachzuweisen. Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht dargelegt.

[X.]ereits der Ansatz der [X.]eschwerde, aus dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ergebe sich, dass die Nichtigkeit der Satzung die - positive - Feststellung der faktischen [X.]edeutung der streitigen [X.]estimmung voraussetze, wird nicht näher begründet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung einen solchen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hätte.

Nach den in der zitierten Urteilspassage ausdrücklich in [X.]ezug genommenen Entscheidungen des [X.]s und des (erkennenden) [X.] verlangt der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit eine Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung dergestalt, dass sie eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Aufwands für alle [X.] ermöglicht, die in der [X.] oder im Verbandsgebiet im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist ([X.], Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - [X.] 11 Art. 20 GG Nr. 230 Rn. 16 m. w. N.); grundsätzlich muss der Verteilungsmaßstab im [X.]beitragsrecht alle im Versorgungsgebiet in [X.]etracht kommenden Anwendungsfälle regeln (vgl. [X.], Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 - juris Rn. 75). Dieser Kontrollmaßstab ist zugrunde zu legen, wenn in der Verteilungsregelung der Satzung eine bestimmte Fallkonstellation fehlt und zu entscheiden ist, ob diese Lücke zur Nichtigkeit der gesamten Satzung führt. Für einen solchen Sachverhalt hat das [X.] in einer früheren im [X.]erufungsurteil zitierten Entscheidung offengelassen, inwieweit auf eine Maßstabsregelung ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn Anwendungsfälle tatsächlich nicht entstehen und auch nicht entstehen werden oder die Unvollständigkeit ohne Auswirkung auf die im [X.]eitragssatz zum Ausdruck kommende vorteilsgerechte Verteilung des Aufwands bleibe bzw. nur wenige atypische Fälle nicht geregelt werden ([X.], Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 - juris Rn. 75). Derartige Fallkonstellationen stehen hier aber nicht in Rede.

Vorliegend geht es nicht um das Unterlassen einer Regelung und die dadurch bewirkte Lücke im Verteilungsmaßstab, sondern - umgekehrt - darum, dass der [X.] eine konkrete Fallkonstellation regeln wollte und geregelt hat, diese Regelung aber "misslungen" und nach Einschätzung des [X.] nichtig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat den Satzungsmangel nicht in einem Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit gesehen, sondern darin, dass eine konkrete Verteilungsregelung nicht mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot vereinbar sei.

Die Auswirkungen der Nichtigkeit der Einzelbestimmung auf die Wirksamkeit der gesamten Satzung hat das Oberverwaltungsgericht gesondert geprüft und eine Gesamtnichtigkeit bejaht ([X.] S. 13). Eine Teilnichtigkeit sei nicht anzunehmen, weil nicht angenommen werden könne, dass die verbleibenden Satzungsregelungen dem mutmaßlichen Willen des [X.]s entsprächen. Mit dieser Argumentation setzt sich die [X.]eschwerde nicht auseinander, sondern unterstellt, dass die Nichtigkeit der einzelnen Satzungsbestimmung auch dann keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Satzung habe, wenn sie faktisch ohne jede Relevanz sei.

bb) Aber selbst wenn man der [X.]eschwerde darin folgt, dass sich der zitierten Urteilspassage die Auffassung des [X.] entnehmen lassen könnte, dass die Nichtigkeit der Regelung in § 4 Abs. 4 Nr. 2 [X.] 2003 auch dann unbeachtlich wäre, wenn es für sie von vornherein keinen Anwendungsbereich gab, sie also von vornherein überflüssig war, lassen sich daraus nicht die von der Klägerin unterstellten Aufklärungspflichten des Gerichts und Darlegungsobliegenheiten des [X.]eklagten ableiten.

Das Gebot der Vollständigkeit verlangt keinen - positiven - Nachweis, dass alle in der Maßstabsregelung vorgesehenen Fälle konkret relevant sind, und erfordert vom [X.] keine entsprechenden Darlegungen. Die vorliegend streitgegenständliche Verteilungsregelung betrifft Grundstücke, die im Geltungsbereich eines [X.]ebauungsplans liegen, der für sie nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern die höchstzulässige Gebäudehöhe festsetzt. Dass [X.]ebauungspläne derartige Festsetzungen enthalten können, ergibt sich aus § 16 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 [X.]. Vergleichbare Verteilungsregelungen finden sich in vielen anderen Abgabensatzungen, wie die vom Oberverwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung belegt. Derartige [X.]estimmungen werden also von den jeweiligen [X.]n - gerade im Hinblick auf das Gebot der konkreten Vollständigkeit der Verteilungsregelung, bei dem nicht nur die gegenwärtige Situation, sondern auch mögliche zukünftige Entwicklungen in den [X.]lick genommen werden müssen - verbreitet für erforderlich und sinnvoll gehalten. Auch der [X.]eklagte hat in seinen [X.]eitragssatzungen, die der von der früheren [X.]in erlassenen [X.] 2003 nachgefolgt sind, entsprechende Verteilungsregelungen vorgesehen, in der Satzung aus dem [X.] lediglich mit einer anderen Rundungsvorgabe. Aus dem [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass und warum das [X.]erufungsgericht vor diesem Hintergrund allein wegen eines "[X.]estreitens" durch die Klägerin der Frage nachgehen musste, ob der streitigen Verteilungsregelung ausnahmsweise von vornherein jeglicher Anwendungsbereich gefehlt haben könnte, und sich ihm weitere Aufklärungsmaßnahmen dazu hätten aufdrängen müssen. Einen [X.]eweisantrag hat die Klägerin nicht gestellt.

c) Die Revision ist nicht wegen einer Verletzung der [X.]egründungspflicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuzulassen; denn das Urteil ist entsprechend den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit Gründen versehen.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Dies bedeutet, dass die für das Gericht maßgebenden tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden müssen. Diese Pflicht ist verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie unbrauchbar sind (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - [X.]E 117, 228 <230 f.>; [X.]eschluss vom 3. Februar 2017 - 9 [X.] 15.16 - juris Rn. 5 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall.

Die Klägerin beanstandet nicht das Fehlen hinreichender Entscheidungsgründe als solches, sondern wendet sich gegen den Inhalt der [X.]egründung, die sie für widersprüchlich und nicht überzeugend hält. Der Sache nach kritisiert sie insbesondere die Rechtsprechung des [X.] zum sogenannten "[X.]" und zum Vorteilsbegriff des § 6 [X.]. Ihre Rüge zielt damit nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern auf die materielle Rechtsanwendung und die Auslegung und Anwendung von [X.] Landesrecht.

d) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Klägerin, das [X.]erufungsgericht habe die [X.]indungswirkung des vorangegangenen Revisionsurteils des Senats missachtet. Die [X.]indungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO, deren Verletzung als Verfahrensmangel gerügt werden kann, erstreckt sich auf die rechtliche [X.]eurteilung des Revisionsgerichts und umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden Gründe ([X.], Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - [X.]E 145, 122 Rn. 22; [X.]eschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 [X.] 26.21 - juris Rn. 6 m. w. N.). Dass sich das Oberverwaltungsgericht in Widerspruch zu derartigen bindenden Vorgaben aus dem Revisionsurteil des Senats gesetzt hätte, legt die [X.]eschwerde nicht dar.

aa) Die Klägerin rügt zum einen, das [X.]erufungsgericht habe die notwendige Differenzierung zwischen [X.]eitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen nicht nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem [X.]eitrag abgegolten werden solle, und sich nicht an die insoweit bindenden Vorgaben des Revisionsurteils gehalten. Hierzu verweist sie auf die im Revisionsurteil wiedergegebene Rechtsprechung insbesondere des [X.]undes[X.]gerichts zu den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG im [X.]eitragsrecht. Die von der [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang gerügte "Differenzierung zwischen [X.]eitragsschuldnern, die nach der [X.] an die Schmutzwasseranlage eines öffentlich-rechtlichen [X.]s angeschlossen waren und einem neuen [X.] 'beigetreten' sind, und jenen [X.]eitragsschuldnern, die als Altanschlussnehmer vor der [X.] nur über einen technischen [X.] verfügten, der nach der [X.] erstmals durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung betrieben wurde", war jedoch nicht Gegenstand des Revisionsurteils. Dieses hat im Rahmen der Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf den abgegoltenen Vorteil abgestellt, sondern - auf der Grundlage der Auslegung des zwischen der [X.] und dem [X.]eklagten geschlossenen [X.]eitrittsvertrages durch das Oberverwaltungsgericht - auf die Differenzierung zwischen Zahlern und Nichtzahlern für den Fall des Eintritts der Festsetzungsverjährung. Diese Sachverhaltskonstellation liegt der streitgegenständlichen [X.]erufungsentscheidung gerade nicht zugrunde, so dass das Revisionsurteil insoweit auch keine [X.]indungswirkung entfalten kann. Der Sache nach rügt die Klägerin keinen Verfahrensfehler, sondern eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die von ihr kritisierte Rechtsprechung des [X.] zum [X.].

bb) Auch soweit die [X.]eschwerde geltend macht, das [X.]erufungsgericht habe die Vorgaben des Revisionsgerichts zur Einbeziehung von altem Herstellungsaufwand in die Kalkulation des [X.]eklagten und den entsprechenden Prüfungsauftrag nicht beachtet, beziehen sich die insoweit maßgeblichen Ausführungen des Revisionsurteils nur auf den Fall, dass eine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, was vom Oberverwaltungsgericht gerade verneint wird. Der von der Klägerin kritisierte zusätzliche Hinweis des [X.] auf die ergebnisneutrale Auswirkung der Hereinnahme des [X.] war nicht entscheidungserheblich für den Ausgang des [X.]erufungsverfahrens; das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage vielmehr ausdrücklich "nicht abschließend entschieden" ([X.] S. 14).

Anders als die Klägerin meint, gebietet der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht die Überprüfung von "Vorratsbegründungen". Die von ihr zitierte Entscheidung des [X.]s ([X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26) bezieht sich auf den hier nicht vorliegenden Fall von mehreren, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden [X.]egründungen, die alle mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden müssen. Geht es dagegen um zusätzliche, nicht entscheidungstragende Überlegungen des [X.]erufungsgerichts, kann das Urteil auf diesen nicht beruhen, so dass etwaige Mängel die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

9 B 33/22

17.05.2023

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. September 2022, Az: 4 L 25/22, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.05.2023, Az. 9 B 33/22 (REWIS RS 2023, 4708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4708

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2 BvR 409/09

1 BvR 1185/17

1 BvR 2457/08

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