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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS KZR 42/05 vom 11. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 11. Juli 2006 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Hirsch und [X.], Prof. [X.], Prof. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Kartellsenats des [X.] vom 28. September 2005 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 10.000 • Gründe: Der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 • (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 ZPO). [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2004 - 9 O 237/03 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2005 - [X.] (Kart) -
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11.07.2006
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. KZR 42/05 (REWIS RS 2006, 2695)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2695
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