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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:100817BIIIZB80.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHO[X.]
BESCHLUSS
III ZB 80/17
vom
10. August 2017
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
10. August 2017 durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Arend
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab-gelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Amtshaftungsansprüche geltend. Das Amtsgericht hat nach fruchtlosem Hinweis auf die ausschließliche Zustän-digkeit des [X.] die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Urteil ist ihm mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden, die auch den Hinweis darauf enthalten hat, dass die Berufung nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Gleichwohl hat der Kläger dieses [X.] selbst eingelegt. Das [X.] hat, nachdem es den Kläger erneut auf die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung hingewiesen hatte, die Berufung unter Verweis auf § 78 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger persönlich Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichts-hof erhoben und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.
II.
Ein Notanwalt ist dem Kläger nicht beizuordnen, da seine Rechtsbe-schwerde aussichtslos ist
(§ 78b Abs. 1 ZPO). Die besonderen [X.] gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 1
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO sind schon nicht gegeben und könnten auch durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Mai 2016 -
XI [X.], juris, Rn. 5, vom 26. September 2013 -
V [X.] 4/13, juris, Rn. 4 und vom 3. Juli 2013
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XII ZR 122/12, juris, Rn. 6, jeweils mwN). Insbesondere könnte er nicht darle-gen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebiete eine Entschei-dung des [X.], weil keine Verletzung von Verfahrens-grundrechten des [X.] vorliegt. Das [X.] hat die Berufung des
[X.] mit Recht als unzulässig verworfen, weil das
Rechtsmittel entgegen §
78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2017 -
26 [X.] ([X.]) -
LG [X.]ulda, Entscheidung vom 21.06.2017 -
1 [X.]/17 -
Meta
10.08.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2017, Az. III ZB 80/17 (REWIS RS 2017, 6729)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6729
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