Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2023, Az. 1 BvR 980/23

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2023, 4565

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkung der "Studierenden-Energiepreispauschale" auf Studierende an inländischen Ausbildungsstätten - Unzureichende Befassung mit Sachgründen für Differenzierung zwischen inländischen und im Ausland belegenen Ausbildungsstätten


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]). Er setzt sich weder mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben einer Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) im Leistungsbereich auseinander, noch geht er auf etwaige Sachgründe für die Differenzierung zwischen in [X.] und im Ausland gelegenen Ausbildungsstätten bei der Anspruchsberechtigung für die [X.] ein (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Zahlung einer einmaligen [X.] für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses [[X.] - [X.]] vom 16. Dezember 2022 [[X.] 2357]).

2

1. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen ([X.] 79, 1 <17>; stRspr). Somit ist der Gesetzgeber auch bei der gewährenden Staatstätigkeit an den Gleichheitssatz gebunden; er hat aber weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen (vgl. [X.] 122, 1 <23> m.w.N.). Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Die gesetzlichen Differenzierungen müssen lediglich auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen (vgl. [X.] 162, 178 <182 Rn. 9>; stRspr).

3

2. Der Beschwerdeführer geht auf etwaige Sachgründe für die Differenzierung, dass die [X.] für Studenten auf Ausbildungsstätten beschränkt ist, die im Inland gelegen sind (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]), so dass sogenannte Grenzgänger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik [X.] (vgl. § 1 Abs. 5 [X.]) nicht anspruchsberechtigt sind, nicht ein. Dabei könnte diese Ungleichbehandlung auf dem hinreichend sachbezogenen Grund beruhen, eine schnelle und einfache Ausschüttung der Einmalzahlung zu gewährleisten. Denn aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass dem Gesetzgeber insbesondere an einer schnellen und einfachen, digitalen Umsetzung der [X.] gelegen war (vgl. BTDrucks 20/4536, [X.] ff.; [X.] 20/73, [X.] ff.; [X.] 1029, [X.] und 561). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb es gleichwohl nicht sachgerecht sein sollte, von der Einrichtung einer digitalen Antragsplattform, die auch Ausbildungsstätten außerhalb der Bundesrepublik [X.] erfasst hätte, abzusehen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 980/23

18.07.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1 Abs 1 EPPSG, § 1 Abs 5 EPPSG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2023, Az. 1 BvR 980/23 (REWIS RS 2023, 4565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4565

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