Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2009, Az. XII ZB 68/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3682

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 68/09
vom 6. Mai 2009 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 11. Dezember 2000 nichtehelich geborenen betroffenen Kindes. Sie lebte zunächst mit dem Kind im Haus ihrer Eltern. Nachdem es innerhalb der Familie zu Auseinandersetzungen gekom-men war, wandte sie sich Anfang 2007 an die Beteiligte zu 2 mit der Bitte um ein Beratungsgespräch. In der zweiten Jahreshälfte 2007 wurde für die Mutter eine Familienhilfe eingerichtet. Ab November 2007 zog die Mutter gemeinsam mit dem Kind mehrfach um, aber schließlich jeweils wieder nach A. zurück. Das Kind besuchte in dieser [X.] jeweils die Grundschule am jeweiligen [X.]. Ab dem 19. Dezember 2007 blieb das Kind dem Schulunterricht unent-schuldigt fern. In der [X.] vom 27. Dezember 2007 bis zum 3. Januar 2008 hielt sich die Mutter mit dem Kind in [X.] auf. In der Folgezeit reiste sie mit dem Kind nach [X.]. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 wurde der Mutter das Aufent-haltsbestimmungsrecht, das Recht zur Heilvorsorge und das Recht zur Bean-tragung von Leistungen nach dem [X.] vorläufig entzogen. Der Beschluss wurde am 10. Januar 2008 um einen Herausgabebeschluss und am 11. Januar 2008 um einen Durchsuchungsbeschluss erweitert. Mit weiterem Beschluss vom 1. April 2008 hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung "in der Hauptsache bestätigt". 2 Aufgrund dieses Beschlusses hat das Jugendamt das Kind am 12. April 2008 nach der Rückkehr aus [X.] in Obhut genommen. Es befindet sich gegenwärtig in einer Pflegefamilie. 3 Auf die Beschwerde der Mutter hat das [X.] den Be-schluss des Amtsgerichts vom 1. April 2008 aufgehoben, weil die Vorausset-zungen einer Entziehung des Sorgerechts nach den §§ 1666, 1666 a BGB nicht feststellbar seien. Eine Gefährdung des Kindeswohls könne trotz einiger Hin-weise auf eine psychopathologische Auffälligkeit der Mutter auch nach Anhö-rung des Kindes und der mit der Angelegenheit befassten Personen nicht fest-gestellt werden. Dem eingeholten psychiatrischen Gutachten und dem Gutach-ten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter sei keine konkrete Gefährdung des [X.] zu entnehmen, wenngleich die Mutter jegliche Zusammenarbeit mit den Gutachtern abgelehnt habe. Weitere Erkenntnisse seien nicht möglich, zu-mal die Großeltern von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten. 4 Mit der - vom [X.] zugelassenen - Rechtsbeschwerde be-gehrt die Beteiligte zu 2 Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Zudem hat sie die Aussetzung der Vollzie-hung des angefochtenen Beschlusses beantragt. 5 - 4 - I[X.] 6 Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen [X.] ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Beschwerdeentscheidung des [X.]s nach dem Gesetz erst mit ihrer Rechtskraft wirksam wird und es deswegen keiner Aussetzung der Vollziehung bedarf. 7 1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] werden gerichtliche Verfügungen und Ent-scheidungen grundsätzlich mit der Bekanntmachung an denjenigen wirksam, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Entscheidungen des [X.] waren deswegen mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam und vollziehbar (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1999 - [X.] ZB 18/99 - [X.], 813, 814). 2. Die Entscheidung des [X.]s als Beschwerdegericht wird nach § 26 Satz 1 [X.] allerdings in Fällen, in denen ein weiteres befristetes Rechtsmittel gegeben ist, erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Zwar beschränkt sich der Wortlaut der Vorschrift auf eine Anfechtbarkeit im Wege der sofortigen weiteren Beschwerde. In isolierten Familiensachen der Freiwilligen Gerichts-barkeit, in denen das [X.] abweichend von § 28 Abs. 1 [X.] be-reits als Beschwerdegericht entschieden hat, erstreckt sich die Vorschrift [X.] auch auf Entscheidungen, die nach den §§ 621 e Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 10 ZPO mit der Rechtsbeschwerde an den [X.] an-gefochten werden können ([X.]/Sternal Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 26 Rdn. 4; vgl. auch [X.], 984 und [X.] - 20 W 565/05 - veröffentlicht bei juris). 8 Weil das Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB eine Entscheidung [X.] von § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrifft, ist gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.]s nach § 621 e Abs. 2 ZPO die 9 - 5 - Rechtsbeschwerde statthaft, die das [X.] auch zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). An diese Zulassung ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs., 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 10 Der angefochtene Beschluss erlangt nach § 26 Satz 1 [X.] deswegen erst mit seiner Rechtskraft Wirksamkeit. Die sofortige Wirksamkeit seiner Ent-scheidung hat das [X.] nicht angeordnet (§ 26 Satz 2 [X.]). Bis zur Entscheidung des Senats über die zugelassene Rechtsbeschwerde ver-bleibt es mithin bei dem Inhalt des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlus-ses. Für eine Aussetzung der Vollziehung der diesen Beschluss aufhebenden Beschwerdeentscheidung besteht deswegen kein Rechtsschutzbedürfnis. Hahne [X.] [X.] Vézina Dose Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 01.04.2008 - 408 [X.]/07 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 UF 161/08 -

Meta

XII ZB 68/09

06.05.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2009, Az. XII ZB 68/09 (REWIS RS 2009, 3682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3682

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 68/09 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 68/09 (Bundesgerichtshof)

Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen Untersuchung im Sorgerechtsverfahren: Fehlende Ermächtigungsgrundlage; Würdigung nach …


XII ZB 35/10 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 103/08 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 35/10 (Bundesgerichtshof)

Elterliche Sorge für ein Kind nicht verheirateter Eltern: Beschwerderecht des Vaters gegen die Ablehnung der …


Referenzen
Wird zitiert von

2 UF 154/20

Zitiert

XII ZB 68/09

IV ZR 259/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.