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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 10. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt nach § 49 GKG 139.302,28 € (Anfechtung des Beschlusses zu [X.] 2: 48.225,66 €; Anfechtung des Beschlusses zu [X.] 3: 81.151,62 €; Anfechtung des Beschlusses zu [X.] 6: 8.925 €; Anfechtung des Beschlusses zu [X.] 7: 1.000 €). Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 – [X.], NJW-RR 2020, 640 Rn. 5).
Brückner |
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Göbel |
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Malik |
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Laube |
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Grau |
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Meta
12.10.2023
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Düsseldorf, 10. Januar 2023, Az: 25 S 57/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2023, Az. V ZR 22/23 (REWIS RS 2023, 7269)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7269
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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