Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2023, Az. V ZR 22/23

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7269

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 10. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt nach § 49 GKG 139.302,28 € (Anfechtung des Beschlusses zu [X.] 2: 48.225,66 €; Anfechtung des Beschlusses zu [X.] 3: 81.151,62 €; Anfechtung des Beschlusses zu [X.] 6: 8.925 €; Anfechtung des Beschlusses zu [X.] 7: 1.000 €). Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 – [X.], NJW-RR 2020, 640 Rn. 5).

Brückner     

      

Göbel     

      

Malik 

      

Laube     

      

Grau     

      

Meta

V ZR 22/23

12.10.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Düsseldorf, 10. Januar 2023, Az: 25 S 57/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2023, Az. V ZR 22/23 (REWIS RS 2023, 7269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7269

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