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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. Juli 2004 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja
ZPO §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1, 546 Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstin-stanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem [X.] darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachge-rechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.
[X.], Urteil vom 14. Juli 2004 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren ge-mäß § 128 Abs. 2 ZPO nach Verzicht der Parteien auf eine Schriftsatzfrist am 30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Ehemann der Beklagten schlossen am 16./27. Juli 1993 einen Mietvertrag über ein Wohnhaus in [X.], in den die Beklagte nach dem Tod ihres Ehemannes als Mieterin eintrat. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen: "§ 3 Das Mietverhältnis beginnt mit dem Ausscheiden des Mieters aus den Diensten des Konzerns. Der Vermieter räumt dem Mieter und seiner Ehefrau ein Wohn-recht auf Lebenszeit ein. Dieses Wohnrecht hat über den Tod des Längerlebenden hinaus eine Nachwirkungsfrist von einem Jahr. ... - 3 - § 5 Die monatliche Miete für das Mietobjekt beträgt für den [X.]raum bis 31.12.1997 2.500 DM. Spätere Anhebungen des [X.] orientieren sich an der [X.] Entwicklung des örtlichen Mietpreisniveaus für ver-gleichbare Objekte in vergleichbarer Lage. ..."
Die Miete schloß nach dem Vertrag verschiedene Nebenkosten ein, un-ter anderem Grundsteuern, Müllabfuhr- und [X.], [X.] und Versicherungskosten, Heizung und Warmwasserversor-gung. Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung der monatlichen Miete von 2.500 DM auf 3.250 DM ab dem 1. Juli 2001. Die [X.] hat einer Erhöhung auf 2.812,50 DM zugestimmt; insoweit haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat der weiterge-henden Klage mit der Begründung stattgegeben, aus § 5 Abs. 2 des [X.] ergebe sich, daß der Klägerin nach Ablauf des 31. Dezember 1997 ein [X.] auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 2 [X.] zustehe. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage, soweit ihr vom Amtsgericht stattgegeben worden ist, abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.], ausgeführt: Dem Amtsgericht sei darin zuzustimmen, daß die Erhöhung des [X.] grundsätzlich nach den §§ 2 ff. [X.] auf der Grundlage des [X.] zu vollziehen sei. Anders als das Amtsgericht messe die Kammer aber der [X.] in § 5 Abs. 2 des [X.] besondere Bedeutung bei. Das Amtsge-richt habe angenommen, dieser Passus entspreche in seinem Regelungsgehalt § 2 [X.]. Dem könne nicht beigepflichtet werden. Hätten die Parteien nichts anderes gewollt als eine § 2 [X.] entsprechende Regelung, so hätten sie in dem Mietvertrag schlicht auf die gesetzlichen Vorschriften verweisen können oder überhaupt nichts zu regeln brauchen. Der Ehemann der Beklagten sei [X.] nicht irgendein Mieter gewesen, sondern habe als Generalbevollmächtig-ter des [X.] für die [X.] nach seinem Ausscheiden aus dem Konzern - vgl. § 3 des [X.] - eine besondere Vergünstigung er-fahren sollen. Der in § 5 Abs. 1 des Vertrages angesetzte [X.] habe weit unter der damals ortsüblichen Vergleichsmiete gelegen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei kein Grund ersichtlich, weshalb diese Vergün-stigung dem Ehemann der Beklagten und dieser selbst mit Ablauf der [X.] nicht habe erhalten bleiben sollen. Die Meinung des Amtsgerichts, dies hätte einer klaren Regelung bedurft, möge vertretbar sein, entspreche aber nicht der Auffassung der Kammer, die gerade in § 5 Abs. 2 des [X.] den Gedanken der fortdauernden Verknüpfung des niedrigen Mietzinses mit der ortsüblichen Vergleichsmiete in der Weise verankert sehe, daß sich eine Erhö-hung des Mietzinses lediglich nach der prozentualen Erhöhung der ortsüblichen - 5 - Vergleichsmiete seit dem 31. Dezember 1997 richten solle. Diese Berech-nungsweise sei plausibel, einfach zu handhaben und werde sowohl dem Wort-laut als auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung gerecht. Unstreitig habe sich der Nettomietzins für vergleichbare Objekte im maßgeblichen [X.]raum um 12,5 % erhöht. Der entsprechenden Erhöhung des Mietzinses von 2.500 DM auf 2.812,50 DM habe die Beklagte zugestimmt. Einen weitergehenden [X.] habe die Klägerin nicht. I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. 1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die neuen verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Berufung in § 513 Abs. 1 und § 529 Abs. 1 ZPO nicht beachtet. Sie meint, das Berufungsgericht sei an die zumindest vertretbare Auslegung des Mietvertrags durch das Amtsgericht gebunden gewesen. Es habe durch seine abweichende Bewertung der gemäß §§ 133, 157 BGB für die Vertragsauslegung maßgeblichen Umstände die [X.] eines zulässigen Eingriffs in die tatrichterliche Würdigung überschritten. Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht ge-gen §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es die Auslegung des [X.] im angefochtenen Urteil entsprechend seiner eigenen Überzeu-gung von einer sachgerechten Auslegung des Vertrages korrigiert hat. Der von der Revision und von obergerichtlichen Entscheidungen sowie in [X.] zu den neuen Bestimmungen vertretenen Auffassung, nach der Reform des Rechtsmittelrechts sei die erstinstanzliche Auslegung einer Individualver-einbarung vom Berufungsgericht nur noch in den Grenzen zu überprüfen, in denen die zweitinstanzliche Auslegung von Individualvereinbarungen einer Kon-- 6 - trolle durch das Revisionsgericht unterliege ([X.], [X.] 2002, 238; [X.], [X.] 2003, 952; [X.], [X.] 2003, 310; [X.]/Aktualisierungsbd.-Rimmelspacher, § 513 Rdnr. 12; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 513 Rdnr. 2; Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 513 Rdnr. 4 in Verbindung mit § 546 Rdnr. 5; [X.], [X.] 2003, 49; Rim-melspacher, NJW 2002, 1897, 1899; [X.], [X.] 2003, 421, 426), vermag der Senat nicht zu folgen. Eine derartige Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts enthalten die neuen Bestimmungen über die Berufung nicht; sie entspräche auch nicht der Zielsetzung der Reform (ebenso Vorwerk, [X.] zum [X.], [X.], 8 f.). Durch das [X.] ([X.] - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 ([X.] I [X.]887) ist das Rechtsmittelrecht mit dem Ziel einer deutlicheren Funktionsdifferenzierung des [X.] geändert worden. Die Berufungsinstanz ist - abweichend von ihrer bisherigen Aufgabe einer Neuverhandlung des Rechtsstreits (§ 525 ZPO a.F.) - in ein In-strument zur Kontrolle und Beseitigung von Fehlern der erstinstanzlichen Ent-scheidung umgestaltet worden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/4722, [X.], 58, 59, 61, 94, 100; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, [X.], 118, 123). Diese Neube-stimmung der Funktion der Berufung im Verhältnis zum erstinstanzlichen Ver-fahren liegt der Regelung in § 513 Abs. 1 ZPO zugrunde, nach der die Berufung nur darauf gestützt werden kann, daß die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Aus der [X.] in § 513 Abs. 1 ZPO auf die im Revisionsrecht angesiedelte Vorschrift des § 546 ZPO und auf die neue Bestimmung des § 529 ZPO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht herzuleiten, daß die Prüfungsbefugnis des [X.] bezüglich der erstinstanzlichen Auslegung von [X.] - barungen durch die Neuregelung des § 513 Abs. 1 ZPO auf den Umfang be-schränkt werden sollte, in dem eine vom Berufungsgericht selbst [X.] Auslegung - nach dem bisherigen ebenso wie nach dem neuen Zivilprozeß-recht - durch das Revisionsgericht überprüfbar ist. Aus der dem Berufungsge-richt auch nach der Umgestaltung des Rechtsmittelrechts zugewiesenen Prü-fungskompetenz hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und aus den nach wie vor unterschiedlichen Funktionen von Berufung und Revision ergibt sich vielmehr, daß das Berufungsgericht nach §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO die erstinstanzliche Auslegung einer Individualverein-barung - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen hat, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertret-bare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält. Dem steht nicht entgegen, daß § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 ZPO verweist. Aus dieser Verweisung und dem Regelungsgehalt des § 546 ZPO ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht - bei der Kontrolle des vom erstinstanzlichen Gericht ermittelten Inhalts einer Vereinbarung - die mit der richterlichen [X.] verbundene rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen in geringerem - nämlich revisionsrechtlich beschränktem - Umfang überprüfen dürfte als die von der Vorinstanz festgestellte Tatsachengrundlage des [X.], für deren Überprüfung § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt. a) Gegenstand und Umfang der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts sind in der neuen Bestimmung des § 513 Abs. 1 ZPO geregelt, die alternativ auf § 529 ZPO und auf § 546 ZPO verweist. Ob sich die Überprüfung des vom erst-instanzlichen Gericht ermittelten Inhalts einer Individualvereinbarung nach § 529 ZPO oder nach § 546 ZPO richtet, hängt davon ab, ob es sich um eine - 8 - Frage der Tatsachenfeststellung (§ 529 ZPO) oder der Rechtsanwendung (§ 546 ZPO) handelt. [X.]n und Rechtsfragen hängen bei der Ermittlung des Inhalts von Vereinbarungen eng zusammen, weil es sich hierbei um einen komplexen Akt des Verstehens handelt, der tatsächliche und materiell-rechtliche Elemente (§§ 133, 157 BGB) einschließt. Der für den Inhalt einer Vereinbarung maßgebliche "wirkliche" Wille der Vertragsparteien (§ 133 BGB) ist sowohl empirisch zu erforschen als auch normativ zu bestimmen (§ 157 BGB). Die Überprüfung des in der Vorinstanz ermittelten [X.] durch das Berufungsgericht kann sich deshalb sowohl nach § 529 ZPO als auch nach § 546 ZPO richten.
[X.]) Die Ermittlung des Inhalts einer Individualvereinbarung erfordert [X.] die Feststellung des Erklärungstatbestandes der beiderseitigen Willens-erklärungen sowie der weiteren tatsächlichen Umstände, die für das [X.] der Vereinbarung von Bedeutung sind. Für die Überprüfung dieser - in der ersten Instanz festgestellten - Tatsachengrundlage des [X.] durch das Berufungsgericht ist § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgebend. Davon zu [X.] ist die richterliche Vertragsauslegung, deren Aufgabe es ist, die fest-gestellten Tatsachen über den Inhalt einer Vereinbarung im Hinblick auf umstrit-tene Rechtsfolgen zu würdigen und dadurch den Inhalt des Vertrages rechtlich näher zu bestimmen. Diese Inhaltsbestimmung im Wege juristischer Auslegung ist keine empirische Tatsachenfeststellung, sondern verstehende Interpretation von Tatsachen. Sie wird von Normen des materiellen Rechts (§§ 133, 157 BGB; vgl. auch § 2084 BGB) und daraus entwickelten methodischen Anweisungen (Gebot der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert; Gebot der beiderseits interessengerechten [X.]) geleitet. Aufgrund dieser normativen Vorgaben fällt der Vorgang des juri-- 9 - stischen Verstehens einer Vereinbarung durch richterliche Vertragsauslegung in den Bereich der Anwendung materiellen Rechts, deren Überprüfung durch das Berufungsgericht sich nach § 513 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 546 ZPO richtet. [X.]) Ob die Überprüfung des vom erstinstanzlichen Gericht ermittelten [X.] einer Individualvereinbarung ihren Schwerpunkt im tatsächlichen (§ 529 ZPO) oder im normativen Bereich (§ 546 ZPO) hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenn bereits die Tatsachenfeststellung - etwa aufgrund einer Beweisaufnahme - keine Frage offen läßt, welche Rechtsfolgen die [X.] mit ihrer Vereinbarung tatsächlich gewollt haben, so bedarf es keiner [X.] rechtlichen Würdigung der Vereinbarung. Wenn dagegen die festgestell-ten Tatsachen einen übereinstimmenden Willen der Parteien nicht zweifelsfrei ergeben, dann rückt die richterliche Vertragsauslegung als wertende Sinnerfas-sung des von den Parteien vernünftigerweise Gewollten in den Vordergrund. Dabei sind die Übergänge zwischen empirischer Tatsachenfeststellung und rechtlicher Tatsachenwürdigung fließend. Das Ineinandergreifen von Tat- und Rechtsfragen in diesem Bereich der berufungsgerichtlichen Kontrolle erfordert es, die Verweisungen in § 513 Abs. 1 ZPO auf § 529 ZPO und auf § 546 ZPO in ihrem sachlichen Zusammenhang zu sehen. Der Umfang, in dem § 513 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Kontrolle erstinstanzlicher Tatsachenfeststellungen über den Vertragsinhalt ermöglicht, ist von Bedeutung auch für den Umfang der Überprüfbarkeit des durch juristische Tatsachenwür-digung ermittelten [X.] nach §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO. Die beru-fungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlich ermittelten Inhalts von [X.] darf in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht stärker be-schränkt sein als in tatsächlicher. Andernfalls bestünde eine Systemwidrigkeit im Gefüge des [X.], die mit der Reform des Rechtsmittelrechts nicht beabsichtigt worden ist. Die Einrichtung einer zweiten - wenn auch beschränk-- 10 - ten - Tatsacheninstanz kann ihre Funktion, die Einzelfallgerechtigkeit zu ge-währleisten (vgl. [X.] 54, 277, 291), nur erfüllen, wenn die rechtliche Tat-sachenwürdigung der Vorinstanz vom höheren Gericht zumindest im selben Umfang zu überprüfen ist, in dem auch die zugrunde liegenden [X.] überprüft werden dürfen. b) Im vorliegenden Fall sind die für den Inhalt des [X.] maß-geblichen tatsächlichen Grundlagen - der wörtliche Inhalt der mietvertraglichen Bestimmungen ebenso wie die besonderen Umstände, auf denen die Vereinba-rung beruht - nicht im Streit. Hier geht es allein um die rechtliche Würdigung der Vertragsbestimmungen im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte [X.], die sich nicht ohne weiteres aus dem bloßen Wortlaut der [X.] entnehmen läßt, das heißt um eine richterliche Vertragsauslegung, die - als materiell-rechtliche Rechtsanwendung - vom Berufungsgericht gemäß § 513 Abs. 1 ZPO am Maßstab des § 546 ZPO zu überprüfen ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht sich für befugt gehalten, die erstinstanzliche Auslegung des [X.] zu korrigieren. Dem Berufungsgericht obliegt auch nach dem neuen Rechtsmittelrecht eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung dahin, ob diese bei Würdigung aller dafür im Einzelfall maß-geblichen Umstände sachgerecht erscheint. Die Verweisung in § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 ZPO bedeutet nicht, daß dem Berufungsgericht - wie dem [X.] - aufgegeben wäre, die Überprüfung der vorinstanzlichen [X.] von Individualvereinbarungen auf Verstöße gegen gesetzliche [X.]sregeln sowie gegen [X.] - kurz gesagt: auf [X.] ([X.], Urteil vom 18. September 1997 - [X.], NJW 1998, 1144 unter [X.]) [X.])) - zu beschränken. Die Bestimmung des § 546 ZPO enthält - für sich genommen - keine Regelung über die Bindung des [X.] an die tatrichterliche Auslegung. Aus den Materialien zur Reform des Rechtsmittel-rechts ergibt sich darüber hinaus, daß das Berufungsgericht durch die neue - 11 - Regelung in § 513 Abs. 1 ZPO nur - in gewissen Grenzen - von eigenen [X.] entlastet werden sollte (§ 529 ZPO), nicht aber von einer umfassenden Überprüfung der rechtlichen Würdigung von Tatsachen, wie sie die Auslegung einer Individualvereinbarung erfordert. Insoweit haben die [X.] und die Revisionsinstanz auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts unterschiedliche Funktionen, die mit der Umgestaltung der Berufung zu einem Instrument der Fehlerkontrolle und -beseitigung nicht aufgehoben worden sind. [X.]) Soweit sich der Inhalt einer Individualvereinbarung ohne weiteres aus einem vom erstinstanzlichen Gericht empirisch - etwa aufgrund einer Beweis-aufnahme - festgestellten Willen der Vertragsparteien ergibt und sich die Ermitt-lung des [X.] damit auf eine Tatsachenfeststellung beschränkt, ist das Berufungsgericht nach §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - anders als das Revisionsgericht (§ 559 Abs. 2 ZPO) - an diese Tatsachenfeststellung dann nicht gebunden, wenn konkrete, in der Berufungsbegründung darzulegende (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Voll-ständigkeit der erstinstanzlichen Feststellung begründen und deshalb eine [X.] Feststellung gebieten. Für die Bindung des Berufungsgerichts an erstin-stanzliche Tatsachenfeststellungen über den Inhalt einer Vereinbarung genügt es - im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung (§ 559 Abs. 2 ZPO) - so-mit nicht, daß die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist. Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn [X.] Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Schon nach dem Regierungsentwurf sollte die grundsätzlich [X.] Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung dadurch begrenzt werden, daß das Berufungsgericht (nur) von solchen [X.] 12 - chenfeststellungen entlastet werden sollte, welche die erste Instanz bereits [X.] und überzeugend getroffen hat (BT-Drucks. 14/4722, [X.]). Während aber nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung des [X.] die Bindung nur dann entfallen sollte, wenn "ernstliche" Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen (BT-Drucks. 14/4722, [X.]4), ist diese Bindung im weiteren Verlauf des [X.] abgeschwächt worden. Der Rechtsausschuss des [X.] schlug vor, das Beiwort "ernstlich" zu streichen, um zu verdeutlichen, daß die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Überprüfung im [X.] einer zutreffenden Tatsachenfeststellung und einer materiell gerechten Entscheidung nicht überspannt werden dürften (BT-Drucks. 14/6036, [X.]6, 118, 124). Bereits "vernünftige" Zweifel sollten genügen, um das Berufungsge-richt zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten (BT-Drucks. 14/6036, [X.]24); dementsprechend läßt die Fassung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nun-mehr durch "konkrete Anhaltspunkte" begründete Zweifel ausreichen. Diese Änderung der Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren zeigt, daß die Aufgabe des Berufungsgerichts im Bereich der Tatsachenfeststellung und damit auch der Ermittlung des Inhalts einer Individualvereinbarung, soweit diese über [X.] nicht hinausgeht, nicht darauf beschränkt ist, die erstin-stanzliche Entscheidung lediglich auf Verfahrensfehler hin zu überprüfen. Maß-stab für das Berufungsgericht soll vielmehr die richtige, das heißt die sachge-rechte Entscheidung des Einzelfalles sein. Daher hat das Berufungsgericht neue Tatsachenfeststellungen immer dann zu treffen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen nicht überzeugt (vgl. BT-Drucks. 14/4722, [X.]). An der dem Berufungsgericht nach der dargelegten Zielsetzung der [X.] weiterhin zugewiesenen Aufgabe, das erstinstanzliche Urteil darauf zu überprüfen, ob es als materiell gerechte Entscheidung überzeugt, ändert sich - 13 - nichts, wenn die erstinstanzliche Ermittlung des Inhalts einer Individualvereinba-rung den Bereich empirischer Tatsachenfeststellung überschreitet und - mit fließendem Übergang - zur verstehenden Tatsachenwürdigung nach Maßgabe der §§ 133 und 157 BGB und damit zur juristischen Auslegung der [X.] übergeht. Auch und erst recht in diesem Bereich der rechtlichen Bewertung festgestellter Tatsachen besteht keine Bindung des Berufungsge-richts an eine nach den gesetzlichen Auslegungsregeln zwar mögliche (vertret-bare), unter dem Gesichtspunkt einer materiell gerechten Entscheidung des Einzelfalles aber nicht überzeugende (richtige) Auslegung des erstinstanzlichen Gerichts. Das in der Begründung des [X.] als Richtschnur für die Entscheidung des Berufungsgerichts hervorgehobene Interesse der [X.] an der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden Entscheidung (BT-Drucks. 14/4722, [X.]) ist nicht beschränkt auf die Überprüfung der vom erstinstanzlichen Gericht empirisch getroffenen Feststellungen über das von den Parteien tatsächlich Gewollte und die dafür maßgeblichen tatsächlichen Umstände, sondern besteht gleichermaßen - wenn nicht noch verstärkt - hin-sichtlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Vertragsauslegung, soweit diese die rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB zum Gegenstand hat. Auch in diesem Bereich hat das Berufungsge-richt zu überwachen, ob die erstinstanzliche Entscheidung überzeugt; denn nur "überzeugende Urteile (sollen) möglichst bald in Rechtskraft erwachsen" ([X.]O, [X.] 59). Das vom [X.] als legitim anerkannte Interesse der [X.], mit Hilfe der Berufung eine in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht überzeugende Entscheidung ihres Falles zu erlangen, spricht deshalb dagegen, daß der [X.] mit der Verweisung in § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 ZPO bezweckt hätte, die Überprüfung des erstinstanzlich ermittelten Inhalts einer Individualvereinbarung durch das Berufungsgericht hinsichtlich der richter-- 14 - lichen Vertragsauslegung darauf zu beschränken, ob die Auslegung der [X.] nach §§ 133, 157 BGB rechtlich vertretbar ist. Durch die Neuregelung des § 513 Abs. 1 ZPO sollte das Berufungsgericht lediglich - im Interesse der [X.] (vgl. BT-Drucks. 14/4772, [X.] , 58 f.; BT-Drucks. 14/6036, [X.] f.) - von neuen Tatsachenfeststellungen entlastet werden, aller-dings - im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit (BT-Drucks. 14/6036, [X.]18, 124) - auch nur von solchen, die bereits die erste Instanz vollständig und richtig getroffen hat (BT-Drucks. 14/4772, [X.]; BT-Drucks. 14/6036, [X.]23). Von einer beabsichtigten Entlastung des Berufungsgerichts von der mit der richterli-chen Vertragsauslegung geforderten juristischen Argumentation ist in den Ge-setzesmaterialien dagegen nicht die Rede. Die Materialien zu § 513 Abs. 1 ZPO und zu § 529 ZPO enthalten lediglich Ausführungen zur Korrektur der Tatsa-chengrundlage der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht (BT-Drucks. 14/4722, [X.] 58 ff., 64, 94, 100 f.; BT-Drucks. 14/6036, [X.]18, 123 f.; ebenso bereits Referentenentwurf zum Gesetz zur Reform des [X.], [X.]47). Mit der - beschränkten - Bindung des Berufungsgerichts an erstin-stanzliche Tatsachenfeststellungen sollte lediglich auf die nach bisherigem Recht (§ 525 ZPO a.F.) im Wesentlichen uneingeschränkte, rechtsst[X.]tlich aber nicht gebotene Eröffnung einer umfassenden zweiten Tatsacheninstanz ver-zichtet werden (BT-Drucks. 14/4772, [X.] 94). Dagegen wurde mit der Reform des Zivilprozesses hinsichtlich der Anwendung materiellen Rechts, zu der die richterliche Vertragsauslegung mit ihrer spezifisch juristischen Argumentation gehört, keine Funktionsveränderung der zweiten gegenüber der ersten Instanz beabsichtigt. Die richterliche Vertragsauslegung obliegt dem Berufungsgericht ebenso wie dem erstinstanzlichen Gericht; an dessen Auffassung ist das [X.] nicht gebunden. [X.]) Auch aus dem Wortlaut des § 546 ZPO und dem Umstand, daß [X.] Bestimmung im Revisionsrecht angesiedelt ist, ergibt sich nicht, daß die Prü-- 15 - fungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der richterlichen Ver-tragsauslegung der ersten Instanz auf die des [X.] beschränkt wäre. Die Vorschrift des § 546 ZPO (§ 550 ZPO a.F.) enthält eine Definition des Begriffs der Rechtsverletzung, die für alle Instanzen zutrifft und keinen spezi-fisch revisionsrechtlichen Regelungsgehalt besitzt. Rechtsgrundlage für eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis des [X.] hinsichtlich der [X.] von Individualvereinbarungen ist die Bestimmung des § 546 ZPO nicht aus sich heraus, sondern nur in Verbindung mit den weiteren revisionsrechtli-chen Bestimmungen in § 545 ZPO (§ 549 ZPO a.F.) und § 559 ZPO (§ 561 ZPO a.F.). Auf diese für das Revisionsrecht wesentlichen Vorschriften verweist das neue [X.] jedoch nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang der dem Revisionsgericht - und nur ihm - in den §§ 545, 546 und 559 ZPO (§§ 549, 550, 561 ZPO a.F.) auferlegten Beschränkungen, unter strikter Bindung an die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen (§ 559 ZPO) lediglich zu prüfen, ob das Berufungsgericht Bundesrecht oder über den Bezirk eines [X.] Recht nicht oder nicht richtig [X.] hat (§ 545, 546 ZPO), ergibt sich die mit der Reform beibehaltene und durch die neuen Bestimmungen in den §§ 543, 544 ZPO besonders beton-te Funktion der Revision, die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, die Fortbil-dung des Rechts und die Wahrung der Rechtseinheit zu fördern (BT-Drucks. 14/4722, [X.], 66); nur in dem durch diese Zielsetzung beschränkten Rahmen obliegt dem Revisionsgericht die richtige Entscheidung des Einzelfalles ([X.] 49, 148, 159 f. und 54, 277, 289; BT-Drucks. 14/4722, [X.] 66 f.; [X.]/[X.], § 546 Rdnr. 3). Aus der so ver-standenen "Leitbildfunktion" der revisionsgerichtlichen Entscheidung für zukünf-tige Fälle ([X.]/[X.], [X.]O; BT-Drucks. 14/4722, [X.] 67 spricht von "Leitentscheidung") ist die Rechtfertigung dafür her-zuleiten - und auch bereits vor der Reform des Zivilprozesses hergeleitet [X.] - den -, daß nur die "verallgemeinerungsfähigen Aspekte" der Auslegung von Individualvereinbarungen in die revisionsrichterliche Überprüfung einbezogen werden (MünchKommBGB/[X.], 3. Aufl., § 2084 Rdnr. 84), indem die [X.] vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf zu überprüfen ist, ob das Berufungsgericht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- oder Erfahrungs-gesetze verstoßen oder die Tatsachengrundlage der Auslegung [X.] festgestellt hat ([X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 546 Rdnr. 1, 9 f.; [X.], ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 Rdnr. 1, 36; Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 546 Rdnr. 1 ff.; [X.]/[X.], § 546 Rdnr. 1, 9 m.Nachw.). Der Wortlaut des § 546 ZPO allein ergibt dies nicht. Ihren spezifisch revisionsrechtlichen Sinn als rechtliche Grundlage für die eingeschränkte Überprüfung der Auslegung von Individualvereinbarungen durch das Revisionsgericht erhält die Vorschrift des § 546 ZPO erst in Verbin-dung mit § 545 und § 559 ZPO durch eine - vom [X.] geleitete - teleologische Reduktion (vgl. Messer, Die revisionsrechtliche Nachprüfung der Vertragsauslegung, in: Festschrift für [X.], 1996, [X.] 605, 615 ff.). Dies war nicht immer unumstritten. In den ersten Jahrzehnten nach In-krafttreten der Zivilprozeßordnung bestand in der Rechtsprechung der Senate des [X.] und in der rechtswissenschaftlichen Literatur im Hinblick auf § 512 ZPO - der gleichlautenden Vorläuferbestimmung zu § 546 ZPO und § 550 ZPO a.F. - zunächst keine Einigkeit, ob die Auslegung einer Individualvereinba-rung als (materielle) Rechtsanwendung vom [X.] nach § 512 ZPO in vollem Umfang oder nur eingeschränkt zu überprüfen war ([X.], Grenze zwischen [X.] und Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Zivilsenate des [X.], in: Die ersten 25 Jahre des [X.], [X.] 1904; [X.], [X.] (1887), 285; vgl. auch die Kontroverse zwischen [X.] und [X.] in: [X.] 1899, 139 und 281 sowie [X.] 1900, 65). Erst im Laufe der [X.] hat sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auffassung durchge-- 17 - setzt, daß die Auslegung einer Individualvereinbarung vom Revisionsgericht - der Leitbildfunktion seiner Entscheidungen entsprechend - in der dargelegten Weise nur eingeschränkt zu überprüfen ist (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 25. Februar 1992 - [X.], NJW 1992, 1967 unter II 3 a; Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 - [X.] ZR 99/91, [X.], 114 unter II 1 a; [X.], Urteil vom 11. März 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 932 unter I; Urteil vom 18. Sep-tember 1997, [X.]O). Die Leitbildfunktion der revisionsgerichtlichen Entscheidung und die [X.] abzuleitende Rechtfertigung für die eingeschränkte Überprüfung der [X.] von Individualvereinbarungen im Revisionsverfahren sind auf das Beru-fungsverfahren auch nach dessen Umgestaltung nicht zu übertragen. Das [X.] ist nicht - wie das Revisionsgericht - an die Tatsachengrundlage der Auslegung schon dann gebunden, wenn sie verfahrensfehlerfrei ermittelt worden ist, sondern wird, wie dargelegt, durch § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (nur) von solchen Tatsachenfeststellungen entlastet, die bereits die erste Instanz [X.] und überzeugend getroffen hat (BT-Drucks. 14/4722, [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 12. März 2004 - [X.], NJW 2004, 1876, zur Veröffent-lichung in [X.] bestimmt, unter [X.] b [X.] (3)). Auch ist das Berufungsgericht nicht - wie das Revisionsgericht - auf die Überprüfung der Verletzung von [X.] oder Vorschriften beschränkt, die über den Bezirk eines Oberlandes-gerichts hinaus gelten. Aus diesen fortbestehenden Unterschieden zum [X.] ergibt sich, daß dem Berufungsgericht, dem es nicht - wie dem Revisi-onsgericht - obliegt, bundesweit durch [X.] rechtsgrundsätzliche Fragen zu klären, das Recht fortzubilden und eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern, weiterhin aufgegeben ist, die Auslegung einer Individualvereinba-rung durch das erstinstanzliche Gericht in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit über-zeugt. Die Parteien haben deshalb im [X.]szug auch nach der [X.] - form des Rechtsmittelrechts Anspruch darauf, daß das Berufungsgericht eine Individualvereinbarung - ohne Bindung an deren Auslegung durch die [X.] - in der Weise auslegt, wie es das Berufungsgericht selbst im Interesse einer gerechten Entscheidung des Einzelfalles für überzeugend und richtig hält. 2. Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die vom Berufungs-gericht vorgenommene Auslegung des [X.], die vom Revisionsgericht, wie ausgeführt, nur eingeschränkt zu überprüfen ist. Die Rüge, das Berufungs-gericht habe den Vertragstext nicht vollständig berücksichtigt (§ 286 ZPO) und wesentliche rechtliche Gesichtspunkte nicht beachtet, greift nicht durch. Über-gangenen Sachvortrag vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Mit den in [X.] kommenden Auslegungsalternativen für die vertragliche Vereinbarung über Mieterhöhungen nach Ablauf der zeitlichen Begrenzung des festen Miet-zinses hat sich das Berufungsgericht sachgerecht auseinandergesetzt. Entge-gen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus §§ 566, 571 BGB a.F. kein Anspruch der Klägerin auf eine ihr günstigere Auslegung des Vertrages, die dem Sinn und Zweck des Vertrages, wie das Berufungsgericht rechtsfehler-frei dargelegt hat, nicht entspricht. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
14.07.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2004, Az. VIII ZR 164/03 (REWIS RS 2004, 2312)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2312
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