Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2011, Az. I ZR 170/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1107

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 170/09
vom
24. November 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2011 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Erinnerung
gegen den Kostenansatz des [X.] vom 17.
Mai
2011
-
Kostenrechnung mit dem [X.] 780011500244 -
wird zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] Mit Beschluss vom 22.
Juli 2010 hat der Senat die Nichtzulassungsbe-schwerde der [X.], einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
zurückgewie-sen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Nachdem das [X.] gegen die Beklagte aufgrund ihrer Auflösung erfolglos ge-blieben war
und ihre
Gesellschafterin
Frau
K.
ihr Gewerbe bereits am 30.
September 2008 abgemeldet
hatte, sind die Gerichtskosten
von dem
ande-ren Gesellschafter der [X.],
dem weiteren Beteiligten
St., erhoben
wor-den.

Mit seiner Eingabe vom 2.
Oktober 2011 wendet sich der weitere Beteilig-te
gegen diese
Kostenrechnung mit der Begründung, als Gesellschafter dürfe
er
nicht ohne weiteres, jedenfalls
aber
nur anteilig neben der weiteren Gesell-schafterin [X.],
auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden.
Auch
habe er persönlich kein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten.
1
2
-
3
-

I[X.] Die Eingabe vom 2.
Oktober 2011
ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über die Erinnerung hat nach §
66 Abs.
1 Satz
1 GKG in Verbindung
mit §
139 Abs.
1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. [X.], [X.] vom 13.
Januar 2005
V
ZR
218/04, NJW-RR 2005, 584; [X.], [X.] vom 17.
August 2010
I
ZB
7/10, juris Rn.
2).

II[X.] Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1.
Die angesetzte Gebühr nach Nr.
1242 des [X.]
(An-lage
1 zum GKG)
ist in der angegebenen Höhe von 912

Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] zurückgewiesen worden ist.

2. Für die Kostenforderung gegen die Beklagte haftet der weitere Betei-ligte
als Gesellschafter wie ein Gesamtschuldner neben möglichen weiteren Gesellschaftern (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2001
II
ZR
331/00, [X.]Z 146, 341, 358), so dass die gesamte Forderung gemäß §
29 Nr.
3 GKG
von ihm
erhoben werden kann. Insoweit ist unerheblich,
ob [X.]
neben dem weiteren
Beteiligten
haftet.

3. Ungeachtet der Frage, ob sich Dritte wie der weitere Beteiligte
über-haupt auf Regelungen der [X.] berufen können, liegt jedenfalls kein Ermessensfehler des [X.]n vor. Nach
§
8 Abs.
3 KostVfG
be-stimmt der [X.] in Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geforderte Betrag von einem Kostenschuld-ner ganz oder nach Kopfteilen angefordert werden soll.
Die
Beitreibung
bei der [X.] ist fehlgeschlagen und aussichtslos. Eine Haftung von [X.], die ihr Gewerbe zum 30.
September 2008 abgemeldet hat,
für die Kosten der am 4.
November 2009 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist zumindest zwei-3
4
5
6
7
-
4
-
felhaft.
Unter diesen Umständen entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, die Kosten insgesamt von dem weiteren Beteiligten
anzufordern.

4. Entgegen seiner Rüge hat der weitere Beteiligte
mit der Kostenrech-nung vom 17.
Mai 2011 ein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten.

[X.] Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, §
66 Abs.
8 GKG.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2008 -
4 [X.] 23415/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.09.2009 -
6 U 4085/08 -

8
9

Meta

I ZR 170/09

24.11.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2011, Az. I ZR 170/09 (REWIS RS 2011, 1107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1107

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 170/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.