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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 170/09
vom
24. November 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2011 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Erinnerung
gegen den Kostenansatz des [X.] vom 17.
Mai
2011
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Kostenrechnung mit dem [X.] 780011500244 -
wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] Mit Beschluss vom 22.
Juli 2010 hat der Senat die Nichtzulassungsbe-schwerde der [X.], einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
zurückgewie-sen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Nachdem das [X.] gegen die Beklagte aufgrund ihrer Auflösung erfolglos ge-blieben war
und ihre
Gesellschafterin
Frau
K.
ihr Gewerbe bereits am 30.
September 2008 abgemeldet
hatte, sind die Gerichtskosten
von dem
ande-ren Gesellschafter der [X.],
dem weiteren Beteiligten
St., erhoben
wor-den.
Mit seiner Eingabe vom 2.
Oktober 2011 wendet sich der weitere Beteilig-te
gegen diese
Kostenrechnung mit der Begründung, als Gesellschafter dürfe
er
nicht ohne weiteres, jedenfalls
aber
nur anteilig neben der weiteren Gesell-schafterin [X.],
auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden.
Auch
habe er persönlich kein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten.
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I[X.] Die Eingabe vom 2.
Oktober 2011
ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über die Erinnerung hat nach §
66 Abs.
1 Satz
1 GKG in Verbindung
mit §
139 Abs.
1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. [X.], [X.] vom 13.
Januar 2005
V
ZR
218/04, NJW-RR 2005, 584; [X.], [X.] vom 17.
August 2010
I
ZB
7/10, juris Rn.
2).
II[X.] Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1.
Die angesetzte Gebühr nach Nr.
1242 des [X.]
(An-lage
1 zum GKG)
ist in der angegebenen Höhe von 912
Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] zurückgewiesen worden ist.
2. Für die Kostenforderung gegen die Beklagte haftet der weitere Betei-ligte
als Gesellschafter wie ein Gesamtschuldner neben möglichen weiteren Gesellschaftern (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2001
II
ZR
331/00, [X.]Z 146, 341, 358), so dass die gesamte Forderung gemäß §
29 Nr.
3 GKG
von ihm
erhoben werden kann. Insoweit ist unerheblich,
ob [X.]
neben dem weiteren
Beteiligten
haftet.
3. Ungeachtet der Frage, ob sich Dritte wie der weitere Beteiligte
über-haupt auf Regelungen der [X.] berufen können, liegt jedenfalls kein Ermessensfehler des [X.]n vor. Nach
§
8 Abs.
3 KostVfG
be-stimmt der [X.] in Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geforderte Betrag von einem Kostenschuld-ner ganz oder nach Kopfteilen angefordert werden soll.
Die
Beitreibung
bei der [X.] ist fehlgeschlagen und aussichtslos. Eine Haftung von [X.], die ihr Gewerbe zum 30.
September 2008 abgemeldet hat,
für die Kosten der am 4.
November 2009 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist zumindest zwei-3
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felhaft.
Unter diesen Umständen entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, die Kosten insgesamt von dem weiteren Beteiligten
anzufordern.
4. Entgegen seiner Rüge hat der weitere Beteiligte
mit der Kostenrech-nung vom 17.
Mai 2011 ein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten.
[X.] Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, §
66 Abs.
8 GKG.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2008 -
4 [X.] 23415/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.09.2009 -
6 U 4085/08 -
8
9
Meta
24.11.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2011, Az. I ZR 170/09 (REWIS RS 2011, 1107)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1107
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