Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2017, Az. XII ZR 83/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17002

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:200117BX[X.]83.11.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 83/11

vom

20. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
20. Januar 2017
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 2
vom 29.
November 2016 ge-gen den Kostenansatz gegen ihn vom 10.
August 2016 ([X.] vom 24.
August 2016, [X.]: 780016500328) in Verbindung mit dem Kostenansatz vom 21.
Juli 2015 gegen die Beklagte zu 3
(Kostenrechnung vom 22.
Juli 2015, Kassenzei-chen: 780015500433) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Gründe:
Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am [X.] ist nach §§
1 Abs.
5, 66 Abs.
6 GKG der Einzelrichter beru-fen
([X.] Beschluss vom 23. April 2015

I
ZB 73/14

NJW 2015, 2194).
Die Erinnerung ist nach §
66 Abs.
1 GKG zulässig, da der Empfänger der Kostenrechnung
seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kosten-gesetze, 47. Aufl. §
66 GKG Rn. 18). Sie
ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 7.
März 2012 und die darin getroffe-ne Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gege-ben ist (vgl. [X.] Beschluss vom 8. Dezember 1997

II
ZR 139/96

NJW-RR 1998, 503).
1
2
-
3
-
Gründe, die der Zahlungspflicht des [X.] entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kostenschuldner sie nicht mit der Begründung in Abrede stellen, er habe den [X.] nicht angerufen. Zwar ist das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht von ihm persönlich betrieben worden. Beschwerdeführer war aber die Beklagte zu 3, deren Gesellschafter der Kostenschuldner ursprünglich war und deren Prozessführung der Kostenschuldner in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 29.
März 2011 ausdrücklich genehmigt hat.
Zutreffend ist deswegen eine Kostenhaftung des [X.] nach §
29 Nr.
3 GKG angenommen worden. Nach dieser Vorschrift ist auch derjenige Kostenschuldner, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Dafür reicht auch die gesetzliche Mithaftung, wie hier die gesamtschuldnerische Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die Kostenverbindlichkeiten der Gesellschaft, aus (vgl. [X.]/[X.] [Stand: 15.11.2016]
§
29 GKG Rn.
30). Die GbR ist dabei auch im Falle ihrer Auflösung so lange als parteifähig anzusehen, wie Rechte gegen sie geltend gemacht werden und sie noch nicht vollständig liquidiert
ist. Entsprechend wurden hier auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde Mietzinsansprüche gegen die GbR verfolgt, wobei eine vollständige Liquidation oder Vermögenslosigkeit von der GbR nicht geltend gemacht [X.] war.
3
4
-
4
-
Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenan-satz frei von Bedenken.

Dose

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2010 -
3 O 99/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2011
-
I-7 [X.] -

5

Meta

XII ZR 83/11

20.01.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2017, Az. XII ZR 83/11 (REWIS RS 2017, 17002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17002

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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