Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. 4 StR 552/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9429

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230616B4STR552.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 552/15

vom
23. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Landfriedensbruchs

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 23.
Juni
2016
gemäß §
349 Abs.
2
und
4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
April 2014 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfällt.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§
74, 109 Abs.
2 JGG).

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in [X.] mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorver-urteilung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-teilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen gering-fügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung

tateinheitlich neben Landfriedensbruch gemäß §
125 Abs.
1 Nr.
1 StGB

begegnet durchgreifen-den rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des [X.] tritt §

etzeskonkurrenz zurück (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Mai 1968

5
StR
699/67, bei [X.], [X.] 1968, 727; Beschluss vom 9.
Sep-tember 1997

1
StR
730/96, [X.]St 43, 237, 238; ebenso [X.], NJW 1979, 2415, 2416). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geän-dert (§
349 Abs.
4, §
354 Abs.
1 StPO). Er schließt aus, dass das [X.] bei zutreffender Beurteilung des [X.] eine mildere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Tatbestands der Sachbeschädigung als [X.] angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden.
2.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Die Verfahrensrügen unter Ziff.
I.2 (Revisionsbegründung des [X.]

, Seite
2 bis
8) sind nicht zulässig ausgeführt (§
344 Abs.
2 Satz
2
StPO). Unter anderem fehlt die Vorlage des auf die Anfrage des Polizeipräsidi-ums D.

vom 26.
Mai 2011 erstatteten anthropologischen Gutachtens,
der vom Polizeipräsidium gefertigten Lichtbilder sowie der Ausdrucke aus den in Augenschein genommenen Videodateien; ferner fehlt jeder nähere Vortrag zu der Begründung, mit der der Angeklagte Widerspruch gegen die Inaugen-
2
3
4
-
4
-
scheinnahme und Verwertung der Videoversionen
2 und 3 sowie des anthropo-logischen Gutachtens erhoben hatte.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 552/15

23.06.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. 4 StR 552/15 (REWIS RS 2016, 9429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9429

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Wird zitiert von

4 StR 197/16

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4 StR 552/15

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