Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:230616B4STR552.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 552/15
vom
23. Juni
2016
in der Strafsache
gegen
wegen Landfriedensbruchs
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 23.
Juni
2016
gemäß §
349 Abs.
2
und
4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
April 2014 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfällt.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§
74, 109 Abs.
2 JGG).
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in [X.] mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorver-urteilung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-teilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen gering-fügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung
tateinheitlich neben Landfriedensbruch gemäß §
125 Abs.
1 Nr.
1 StGB
begegnet durchgreifen-den rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des [X.] tritt §
etzeskonkurrenz zurück (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Mai 1968
5
StR
699/67, bei [X.], [X.] 1968, 727; Beschluss vom 9.
Sep-tember 1997
1
StR
730/96, [X.]St 43, 237, 238; ebenso [X.], NJW 1979, 2415, 2416). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geän-dert (§
349 Abs.
4, §
354 Abs.
1 StPO). Er schließt aus, dass das [X.] bei zutreffender Beurteilung des [X.] eine mildere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Tatbestands der Sachbeschädigung als [X.] angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden.
2.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Die Verfahrensrügen unter Ziff.
I.2 (Revisionsbegründung des [X.]
, Seite
2 bis
8) sind nicht zulässig ausgeführt (§
344 Abs.
2 Satz
2
StPO). Unter anderem fehlt die Vorlage des auf die Anfrage des Polizeipräsidi-ums D.
vom 26.
Mai 2011 erstatteten anthropologischen Gutachtens,
der vom Polizeipräsidium gefertigten Lichtbilder sowie der Ausdrucke aus den in Augenschein genommenen Videodateien; ferner fehlt jeder nähere Vortrag zu der Begründung, mit der der Angeklagte Widerspruch gegen die Inaugen-
2
3
4
-
4
-
scheinnahme und Verwertung der Videoversionen
2 und 3 sowie des anthropo-logischen Gutachtens erhoben hatte.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
23.06.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. 4 StR 552/15 (REWIS RS 2016, 9429)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9429
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 552/15 (Bundesgerichtshof)
Landfriedensbruch: Gesetzeskonkurrenz bei Zusammentreffen mit Sachbeschädigung
4 StR 553/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 447/21 (Bundesgerichtshof)
Landfriedensbruch: Gesetzeskonkurrenz bei Zusammentreffen mit Sachbeschädigung
3 StR 74/18 (Bundesgerichtshof)
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung: Bestimmung der Konkurrenzverhältnisse bei strafbaren Handlungen …
4 StR 551/14 (Bundesgerichtshof)