Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2016, Az. 4 StR 552/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9431

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Gegenstand

Landfriedensbruch: Gesetzeskonkurrenz bei Zusammentreffen mit Sachbeschädigung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfällt.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung – tateinheitlich neben Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB – begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des [X.] tritt § 303 StGB hinter die auch hier verwirklichte Variante der "Gewalttätigkeiten gegen Sachen" in [X.] zurück (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 1968 – 5 [X.], bei [X.], [X.] 1968, 727; Beschluss vom 9. September 1997 – 1 [X.], [X.]St 43, 237, 238; ebenso [X.], NJW 1979, 2415, 2416). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Er schließt aus, dass das [X.] bei zutreffender Beurteilung des [X.] eine mildere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Tatbestands der Sachbeschädigung als [X.] angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden.

3

2. Ergänzend bemerkt der [X.]:

4

Die Verfahrensrügen unter Ziff. I.2 (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts [X.], Seite 2 bis 8) sind nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Unter anderem fehlt die Vorlage des auf die Anfrage des [X.]        vom 26. Mai 2011 erstatteten anthropologischen Gutachtens, der vom Polizeipräsidium gefertigten Lichtbilder sowie der Ausdrucke aus den in Augenschein genommenen Videodateien; ferner fehlt jeder nähere Vortrag zu der Begründung, mit der der Angeklagte Widerspruch gegen die Inaugenscheinnahme und Verwertung der Videoversionen 2 und 3 sowie des anthropologischen Gutachtens erhoben hatte.

[X.]Franke

                          Bender                          Quentin

Meta

4 StR 552/15

23.06.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 30. April 2014, Az: 31 KLs 33/12

§ 125 Abs 1 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2016, Az. 4 StR 552/15 (REWIS RS 2016, 9431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9431

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 104/16

4 StR 552/15

3 StR 447/21

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