Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. 4 StR 553/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9372

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[X.]:[X.]:BGH:2016:230616B4STR553.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 553/15

vom
23. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 23.
Juni
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Mai
2014 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sach-beschädigung entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger A.

im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in [X.] mit Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbe-ziehung einer anderweit verhängten Strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die [X.] formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung

tateinheitlich neben Landfriedensbruch gemäß §
125 Abs.
1 Nr.
1 StGB

begegnet durchgreifen-den rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des [X.] tritt §

gegen Sache

Mai 1968

5
StR
699/67, bei [X.], [X.] 1968, 727; Beschluss vom 9.
Sep-tember 1997

1
StR
730/96, [X.], 237, 238; ebenso [X.], NJW 1979, 2415, 2416). Der Senat hat den Schuldspruch
entsprechend [X.] (§
349 Abs.
4, §
354 Abs.
1 StPO). Er schließt aus, dass das [X.] bei zutreffender Beurteilung des [X.] mildere Strafen ge-gen den Angeklagten verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des [X.] angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden.
2.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen zu Ziff.
II. bis IV., VI. (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts [X.], Seite
17 bis
22) sind bereits nicht zulässig ausgeführt (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO). Unter anderem fehlt die Vorlage des auf die Anfra-ge des [X.] D.

vom 26.
Mai 2011 erstatteten anthropologi-
2
3
4
-
4
-
schen Gutachtens, der vom Polizeipräsidium gefertigten Lichtbilder sowie der Ausdrucke aus den in Augenschein genommenen Videodateien.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 553/15

23.06.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. 4 StR 553/15 (REWIS RS 2016, 9372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9372

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