Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2003, Az. V ZR 206/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4994

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02 Verkündet am:10. Januar 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaSachenRBerG § 1 Abs. 1, 2, § 116Bestand zwischen [X.] eine Zuordnungslage, so kann später daseine [X.] nicht von dem anderen nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz die Bestellung einer Dienstbarkeit zur Sicherung einer Zufahrtsstraßeverlangen.[X.], Urt. v. 10. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], Dr. Klein, [X.], [X.] Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger beansprucht als Gesamtvollstreckungsverwalter über dasVermögen der [X.] (imfolgenden Schuldnerin) von der Beklagten die Bestellung einer Grunddienstbar-keit. Mit der Grunddienstbarkeit soll der Zugang zum Betriebsgrundstück [X.] über eine [X.] von etwa 160 m Länge gesichert werden, dieauf dem Grundstück der Beklagten verläuft. Einen anderen Zugang hat [X.] der Schuldnerin nicht.Der Kläger trägt vor, das Grundstück der Schuldnerin sei nur über [X.] zu erreichen. Der Nutzung zur Erschließung des Grundstücks [X.] Rechtsvorgänger der Beklagten zugestimmt. Deshalb stehe der [X.] -ein Entgelt für die Bestellung der Dienstbarkeit nicht zu. Hilfsweise [X.] Kläger die Bestellung der Dienstbarkeit gegen ein angemessenes Entgelt.Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts hängt der Anspruch der Schuld-nerin nicht davon ab, daß die [X.] als bauliche Anlage von jemand an-derem als dem Rechtsvorgänger der Beklagten errichtet worden ist. Es [X.] darauf an, ob die Straße zur Erschließung des Grundstücks der Schuld-nerin erforderlich sei. Der Anspruch scheitere aber daran, daß die [X.] dargelegt habe, daß die [X.] mit Billigung staatlicher Stellen an-gelegt worden sei. Die Billigung staatlicher Stellen stelle ein ungeschriebenesTatbestandsmerkmal dar, das nach der Entscheidung des [X.] vom 21. Januar 1999 (1 BvR 645/96, [X.] 1999, 333) in [X.] Auslegung des § 116 SachenRBerG zu fordern sei.II.Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Der [X.] auf Bestellung einer Dienstbarkeit gegen die Beklagte scheitert aller-- 4 -dings schon daran, daß § 116 SachenRBerG im Verhältnis von Treuhandunter-nehmen zueinander nicht anwendbar ist.1. Die Klägerin ist im Wege der Aufspaltung aus dem früheren [X.] hervorgegangen und auf Grund des-sen Eigentümerin des begünstigten Grundstücks geworden. Die Beklagte hatdas Grundstück, an welchem der Kläger die Bestellung einer Dienstbarkeit [X.], von einem aus einem früheren VEB hervorgegangen Treuhandunterneh-men oder von der [X.] selbst erworben. Dies ist im Berufungsurteilnicht eigens angesprochen, trotzdem aber in der Revisionsinstanz zu berück-sichtigen. Die Parteien haben nämlich ausweislich des Protokolls der mündli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 2. Mai 2002 übereinstimmendentsprechenden Vortrag erbracht (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).2. Die Regelung von [X.] im Verhältnis von Treu-handunternehmen untereinander ist nicht Gegenstand des Sachenrechtsberei-nigungsgesetzes.a) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat nicht das Ziel, die [X.] Rechtsverhältnisse an Grund und Boden im Beitrittsgebiet in jedem Fallder Bebauung fremder Grundstücke unter den in § 1 Abs. 1 bestimmten Vor-aussetzungen zu bereinigen. Es sieht eine Bereinigung vielmehr zum einen vor,wenn entweder in Privateigentum stehende Grundstücke durch natürliche Per-sonen oder juristische Personen des Privatrechts, durch ehemals volkseigeneBetriebe und Kombinate oder auch, sofern nicht das Verkehrsflächenbereini-gungsgesetz vom 26. Oktober 2001 ([X.]) vorgeht, durch staatlicheStellen mit Bauwerken oder Erschließungsanlagen bebaut worden sind. [X.] sieht das Gesetz zum anderen auch vor, wenn an ehemals [X.] 5 -eigenen Grundstücken dingliche Nutzungsrechte verliehen oder auf [X.] durch natürliche Personen oder durch juristische Personen [X.] Bauwerke oder Erschließungsanlagen auf vertraglicher Grundlageoder auf Grund tatsächlicher Nutzung errichtet worden sind. Demgegenüber isteine Bereinigung nicht vorgesehen, wenn ehemals volkseigene [X.] staatliche Stellen, Wohnungsgenossenschaften und vor allem durchehemals volkseigene Betriebe und Kombinate genutzt und bebaut worden sind.Hierbei kann offen bleiben, ob in solchen Fällen die in § 1 Abs. 1 SachenRBerGbestimmten [X.] bereits tatbestandlich ausscheiden, weil die Be-bauung ehemals volkseigener Grundstücke durch volkseigene Betriebe [X.] keine "Fremd"-Bebauung ist, oder ob sich die Unanwendbarkeit [X.] aus dem ausdrücklichen Vorbehalt für [X.] in § 1 Abs. 2 SachenRBerG ergibt. Bei dem einen wie demanderen Begründungsansatz richtet sich die Bereinigung der [X.] nach Art. 21 und 22, 25 bis 27 des [X.] und den ergänzendenBestimmungen des [X.]s, in Ansehung der [X.]insbesondere nach § 11 [X.] und §§ 2 und 3 5. DVO z. [X.] und §§ 2und 4 VZOG.b) Die Schuldnerin hat hier allerdings im [X.] weder Eigen-tum an der [X.] noch ein beschränktes dingliches Recht erhalten. Dasist aber unerheblich. Denn der Vorrang des [X.]s gilt im Verhältnisvon Zuordnungsbeteiligten, insbesondere von [X.], [X.] davon, ob der Zuordnungsbeteiligte, der das Bauwerk errichtet oder ge-nutzt hat, bei der Anwendung des [X.]s im konkreten Fall Eigen-tum oder ein beschränktes dingliches Recht an einem ehemals volkseigenenGrundstück zugeordnet erhält oder nach diesen Vorschriften beanspruchenkann. Auch wenn die [X.] im Einzelfall ein [X.] 6 -nehmen nicht mit Eigentum oder einem beschränkten Recht an einem ehemalsvolkseigenen Grundstück ausstatten, so ist das Grundstück gleichwohl im [X.] § 1 Abs. 2 SachenRBerG Gegenstand der Zuordnung, nämlich der [X.] an ein anderes [X.] (eine Wohnungsgenossenschaftoder auch eine staatliche Stelle). Dies entspricht dem Sinn und Zweck dieserRegelungen. Das [X.] gestaltet die dinglichen [X.] ehemals volkseigenen Grundstücken nach anderen Kriterien um als das Sa-chenrechtsbereinigungsgesetz. Dies geht auf die besondere Zielsetzung des[X.]s zurück. Das [X.] hat die Aufgabe, die staatli-chen Zwecken dienenden Grundstücke von den unternehmerischen [X.] Grundstücken zu trennen. Die unternehmerischen Zwecken dienen-den Grundstücke wurden den Kapitalgesellschaften, die aus den ehemalsvolkseigenen Betrieben und Kombinaten im Wege einer Umwandlung kraft Ge-setzes hervorgegangen sind, zugeordnet, um diese mit Betriebsvermögen aus-zustatten. Dazu wurde auf den Bestand der ehemals volkseigenen Unterneh-men an sog. Grundmitteln, also auf die [X.] und die [X.], abgestellt (§ 11 Abs. 2 [X.]). Hiervon macht § 2 5. DVO z.[X.] eine Ausnahme. Betriebe, die, wie die Schuldnerin, nicht [X.] waren, sollten Eigentum an Flächen erhalten, die sie ganzoder zum Teil überwiegend nutzten. Voraussetzung war aber, daß die [X.] betriebsnotwendigen Grundstücks auf Grund [X.] und daß der hieraus folgende Eigentumserwerb bis zum Ablauf des31. Dezember 1990 dem betroffenen [X.] anzeigt wurde.Diese besonderen Voraussetzungen könnten unterlaufen werden, wenn nebendem [X.] das Sachenrechtsbereinigungsgesetz Anwendung fände.Damit kommt es auf alles Weitere nicht [X.] 7 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf Klein [X.] Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 206/02

10.01.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2003, Az. V ZR 206/02 (REWIS RS 2003, 4994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4994

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