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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 164/11
vom
15. März 2012
in dem Re[X.]htsstreit
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. März
2012
dur[X.]h den Vor-sitzenden [X.] [X.], [X.] Lemke
und
Prof. Dr. S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, die Ri[X.]hterin [X.] und den
Ri[X.]hter Dr. [X.]
bes[X.]hlossen:
Die Bes[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurü[X.]kge-wiesen.
Der Gegenstandswert des Bes[X.]hwerdeverfahrens beträgt 24.225,65
.
Gründe:
I.
Die Beklagte ist Re[X.]htsna[X.]hfolgerin einer LPG, die auf dem heute den Klägern gehörenden Grundstü[X.]k im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 ein Mehrfamilienhaus mit Abwassersammelgrube erri[X.]htete. Mit Vertrag vom 29.
Dezember 1995 verkaufte die Beklagte das Gebäude
an den [X.], D.
H. . Sie übergab es ihm zum 1. Januar 1996. Zur Übertragung des Eigentums an dem Gebäude kam es bislang ni[X.]ht. Am [X.] 1999 beantragten die Kläger ein Bodenordnungsverfahren na[X.]h dem 8.
Abs[X.]hnitt des Landwirts[X.]haftsanpassungsgesetzes, das später ergebnislos eingestellt wurde. Sie verlangen von der Beklagten Nutzungsentgelt für die [X.] 1
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vom 6. August 199n-sen und Ersatz von vorgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsanwaltsentgelten. Die Beklagte ver-teidigt si[X.]h mit den Einwänden, passivlegitimiert sei der Käufer, der Bodenwert sei fehlerhaft ermittelt und der Anspru[X.]h sei verjährt. Das [X.] hat den r-geri[X.]htli[X.]he Kosten jeweils nebst Zinsen zugespro[X.]hen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels die Verurteilung auf 24.225,65
Dagegen wendet si[X.]h die Beklagte mit der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde. Sie will weiterhin die vollständige Abweisung der Klage errei[X.]hen.
II.
Die Bes[X.]hwerde ist unbegründet. Die Re[X.]htssa[X.]he wirft keine ents[X.]hei-dungserhebli[X.]hen Fragen von grundsätzli[X.]her Bedeutung auf. Eine Ents[X.]hei-dung ist au[X.]h ni[X.]ht zur Fortbildung des Re[X.]hts oder zur Si[X.]herung einer einheit-li[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung erforderli[X.]h (§ 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO).
1. Na[X.]h Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB können die Kläger von dem Nutzer ihres Grundstü[X.]ks ein Nutzungsentgelt verlangen, das dem Erbbauzins entspri[X.]ht, der bei einer Bereinigung der Bodenverhältnisse in Form eines Erb-baure[X.]hts na[X.]h dem Sa[X.]henre[X.]htsbereinigungsgesetz ges[X.]huldet wäre. S[X.]huldner des Anspru[X.]hs ist seit dem 1. Oktober 1994 der Nutzer im Sinne von § 9 Sa[X.]henRBerG. Denn seit diesem [X.]punkt steht das Re[X.]ht zum Besitz des bauli[X.]h
genutzten Grundstü[X.]k na[X.]h Art. 233 §
2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur no[X.]h diesem zu.
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2. Nutzer des bauli[X.]h genutzten Grundstü[X.]ks ist na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 und Halbsatz 2 Sa[X.]henRBerG, soweit hier von Interesse, der Eigentümer eines Gebäudes, an dem selbständiges, vom
Eigentum am [X.] unabhängiges Eigentum entstanden ist,
oder dessen Re[X.]htsna[X.]hfolger. An dem Gebäude ist selbständiges Gebäudeeigentum entstanden. Es gehört na[X.]h wie vor der Beklagten. Diese s[X.]huldet deshalb das zuerkannte
Nutzungs-entgelt, es sei denn der Streitverkündete ist s[X.]hon auf Grund des Kaufvertrags deren Re[X.]htsna[X.]hfolger geworden.
3. Das hat das Berufungsgeri[X.]ht mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den fehlenden [X.] des [X.] zutreffend verneint. Die dagegen geri[X.]hteten Zu-lassungsgründe liegen ni[X.]ht vor.
a) Entgegen der Ansi[X.]ht der Beklagten
ist das Berufungsgeri[X.]ht mit [X.] Ents[X.]heidung ni[X.]ht von dem Urteil des [X.]s
Dresden vom 10. Februar 2005 (10 U 1661/04) oder der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s (Urteile vom 3. Mai 2002
[X.], [X.] 2002, 642 und vom 19. November 1999
[X.], [X.] 2000, 157)
abgewi[X.]hen.
aa) In den genannten Ents[X.]heidungen haben der [X.] und das [X.] die Re[X.]htsna[X.]hfolge des Erwerbers in die Stellung des bisherigen Nutzers ni[X.]ht von der Eintragung in das Grundbu[X.]h abhängig [X.]. Grund dafür waren
indes
weder
ein anderes Verständnis des Begriffs des Nutzers no[X.]h
andere Anforderungen an die Re[X.]htsna[X.]hfolge. Die [X.] an die Re[X.]htsna[X.]hfolge sind vielmehr unters[X.]hiedli[X.]h, je na[X.]hdem, [X.] si[X.]h die Stellung als Nutzer na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sa[X.]hen-RBerG ergibt.
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bb) Handelt es si[X.]h wie im Fall des [X.]s Dresden oder in dem Fall, der dem Urteil des [X.]s vom 3. Mai
2002 ([X.], [X.] 2002, 642) zugrunde lag, um einen faktis[X.]hen Nutzer gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Halb-satz 1 Nr. 5 Sa[X.]henRBerG, geht die [X.] in dem Moment auf den [X.] über, in wel[X.]hem der Nutzer dem Interessenten seine Bereinigungsansprü[X.]he na[X.]h dem Sa[X.]henre[X.]htsbereinigungsgesetz na[X.]h Maßgabe von § 14 Abs. 2 Sa[X.]henRBerG abtritt. Ähnli[X.]h liegt es bei der Re[X.]htsna[X.]hfolge in die Re[X.]htsstellung eines Nutzers, dessen Re[X.]htsstellung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 oder 7 Sa[X.]henRBerG auf einem hängenden Kaufvertrag beruht ([X.], Urteil vom 19. November 1999
[X.], [X.] 2000, 157).
[X.]) Ist der Nutzer dagegen, wie hier, Inhaber von [X.], bestimmt si[X.]h die [X.] na[X.]h § 9 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 Sa[X.]henRBerG. Diese kann er na[X.]h § 14 Abs. 2 Sa[X.]henRBerG ni[X.]ht allein dur[X.]h Abtretung seiner Bereinigungsansprü[X.]he, sondern nur dur[X.]h Abtretung dieser Ansprü[X.]he und Übereignung des [X.] übertra-gen. Deshalb tritt die Re[X.]htsna[X.]hfolge in dieser Fallgestaltung erst ein, wenn die Übertragung des [X.] wirksam geworden ist
(vgl. [X.], Ur-teil vom 19. Oktober 2007
[X.], [X.] 2008, 27, 28).
b) Anders als die Beklagte meint, muss au[X.]h ni[X.]ht zur Fortbildung des Re[X.]hts geklärt werden, ob dem Berufungsgeri[X.]ht in seiner Ansi[X.]ht zu folgen ist, derjenige, der sein Re[X.]ht von einem Nutzer ableite, sei selbst kein Nutzer na[X.]h § 9 Sa[X.]henRBerG ([X.], [X.] 1996, 597, 598). Die Frage hat der [X.] inhaltli[X.]h s[X.]hon ents[X.]hieden. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s bleibt der Nutzer, der den Besitz an dem bauli[X.]h genutzten fremden Grundstü[X.]k einem Dritten überlässt, selbst zum Besitz dieses Grundstü[X.]ks bere[X.]htigter 8
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Nutzer (Urteile vom 2. Juni 1995
[X.], [X.], 328, 329, vom 13.
Oktober 1995
[X.], [X.] 1996, 19, 20 und vom 19. Oktober 2007
[X.], [X.] 2008, 27, 28 Rn. 30). Diese Ents[X.]heidungen betreffen zwar den Re[X.]htsstand vor dem Inkrafttreten des [X.]. Dieses
hat die Re[X.]htslage in diesem Punkt aber ni[X.]ht verändert. Der Nutzer verliert seine Re[X.]htsstellung na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Sa[X.]henRBerG erst dur[X.]h eine vollendete Re[X.]htsna[X.]hfolge. Das [X.], das bis dahin zwis[X.]hen ihm und einem Dritten besteht, begründet na[X.]h §§ 2 und 8 Sa[X.]henRBerG als sol[X.]hes keine bereinigungsfähige Nutzung.
[X.]) Die Sa[X.]he hat keine grundsätzli[X.]he Bedeutung. Die Vors[X.]hrift des Art. 233 §
2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ist auslaufendes Re[X.]ht. Ansprü[X.]he na[X.]h dieser Vors[X.]hrift bestehen heute nur
no[X.]h, wenn si[X.]h der Grundstü[X.]kseigentümer ni[X.]ht auf die inzwis[X.]hen meist eingetretene Verjährung der Ansprü[X.]he na[X.]h dem Sa[X.]henre[X.]htsbereinigungsgesetz beruft ([X.]/J. S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, [X.] 2007, 517, 523 f.). Dass sol[X.]he Fälle heute no[X.]h häufiger vorkommen, ist ni[X.]ht dargelegt.
4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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III.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf
§ 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h
Stresemann
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 13.07.2007 -
1 O 773/04 -
[X.], Ents[X.]heidung vom 26.05.2011 -
5 [X.] -
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Meta
15.03.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2012, Az. V ZR 164/11 (REWIS RS 2012, 8106)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8106
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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