Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2012, Az. 1 StR 415/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 247

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR 415/12

vom
18. Dezember 2012
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
_________________________

StGB § 68b Abs. 1, § 145a

1. Ein nach § 145a Satz 1 StGB tatbestandsmäßiger Weisungsverstoß setzt eine hinreichend bestimmte Weisung voraus. Maßgeblich dafür ist allein der durch das Vollstreckungsgericht festgelegte Inhalt.

2. Versäumt der Verurteilte bei einer Meldeweisung die Vorstellung bei seinem Be-währungshelfer innerhalb des gerichtlich festgelegten Meldezeitraums, liegt ein [X.] selbst dann vor, wenn mit dem Bewährungshelfer Termine außerhalb dieses Zeitraums abgesprochen waren.

[X.], Urteil vom 18. Dezember 2012 -
1 StR 415/12 -
LG Passau

in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
18.
Dezember 2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Nack
und [X.] am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof.
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Cirener,
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1. a)

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 12.
März 2012 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte vom Vorwurf der (einfachen) Körperverletzung/Nötigung
freigesprochen worden ist.

b) Die weitergehende Revision
wird
verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht
Passau -
Strafrichter -
zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das [X.] hat den Angeklagten freigesprochen
und ihm
dem Grunde nach
eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft zugespro-chen.

1.
Diesem war mit der Anklage vorgeworfen worden, in dem Zeitraum zwischen August und Oktober 2010 in drei Fällen gegen Weisungen während 1
2
-
4
-
der Führungsaufsicht verstoßen und tatmehrheitlich eine besonders schwere Vergewaltigung
in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung zu Lasten der Nebenklägerin, der Zeugin

A.

, begangen zu haben. Im Einzelnen war ihm Folgendes zur Last gelegt worden:

a)
Das [X.] hatte den Angeklagten im Jahre
2003 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer [X.] und zehn
Monaten verurteilt. In Bezug auf die nach
Vollverbüßung eintretende Führungsaufsicht
habe das [X.] eine Dauer von fünf
Jahren angeordnet und in dem entsprechenden Beschluss dem Angeklagten die strafbewehrte Weisung erteilt, sich einmal monatlich zwi-schen dem 10. und 28. eines jeden Monats bei seinem Bewährungshelfer zu melden. Gegen diese ihm bekannte Weisung
habe der Angeklagte in drei Fäl-len verstoßen, indem er die für August 2010 und für den 29.
September 2010 vereinbarten Termine
nicht eingehalten
habe
und einem für den 6.
Oktober 2010 abgesprochenen Termin unentschuldigt ferngeblieben sei.

b)

In dem Zeitraum vom 1.
Dezember 2010, 18.00 Uhr,
und 2.
Dezem-ber 2010, 2.00 Uhr,
habe sich die geschädigte Zeugin

A.

in der Wohnung des Angeklagten in [X.] aufgehalten. Als dieser die Zeugin zu küssen versuchte, sie ihn jedoch wegzustoßen vermochte, habe der Angeklagte sie anschließend auf den Boden geworfen, sich auf sie
gesetzt, ihr den Mund zugehalten und ihr gedroht, sie umzubringen. Unmittelbar danach habe der [X.] die Zeugin mit wenigstens einer Hand am [X.] gewürgt, so dass diese keine Luft bekommen
habe. Als die Zeugin sich gegen den Angeklagten zur Wehr setzen wollte, habe dieser mit der Faust auf ihr Auge geschlagen, um ih-3
4
-
5
-
ren Widerstand zu brechen. Sodann habe er der Zeugin die Jeans und den Slip aus-
sowie seine Hose und Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen.

Unter der Einwirkung der vorherigen Drohung und Gewaltanwendung habe der Angeklagte dann gegen den Widerstand der Zeugin den [X.] mit dieser ausgeführt und dabei die von ihr erlittenen erheblichen Unter-leibsschmerzen billigend in Kauf genommen. Nachdem die Zeugin zunächst der Aufforderung, seinen Penis in den Mund zu nehmen, nicht nachgekommen sei, habe der Angeklagte die Wangen der Zeugin gewaltsam so zusammenge-drückt, dass diese den Mund öffnen musste und er sein Geschlechtsteil in de-ren Mund
schieben konnte. Anschließend habe er den Oralverkehr
ausgeführt. Die Zeugin A.

habe durch das Vorgehen erhebliche Verletzungen im Be-reich der [X.] und der Vagina sowie Hämatome im Gesicht, am [X.] und
im
Körperbereich einschließlich eines Monokelhämatoms am linken Auge, eine Jochbeinfraktur und Würgemale am [X.] erlitten.

2. Die Kammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

a)
Bezüglich der nach voll verbüßter
Jugendstrafe von einem
Jahr und zehn
Monaten wegen Vergewaltigung
eingetretenen
Führungsaufsicht
ordnete die zuständige Strafvollstreckungskammer
mit Beschluss vom 2.
April 2009
ei-ne
Dauer von fünf
Jahren
an. Das Strafvollstreckungsgericht erteilte dem Ange-klagten
zudem die Weisung, sich einmal monatlich jeweils zwischen dem 10.
und 28. eines Monats bei dem zuständigen Bewährungshelfer zu melden.
Eine solche Meldung fand in den
Monaten August, September und Oktober 2010 nicht statt; der Angeklagte
hielt die vereinbarten Vorsprachetermine bei 5
6
7
-
6
-
seiner Bewährungshelferin nicht ein. Die versäumten Termine waren auf den 29.
September und 6.
Oktober 2010 festgelegt
worden. Ab Oktober kam der Angeklagte den Gesprächsterminen mit seiner Bewährungshelferin wieder nach.
Es kam nicht zu Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten, der zu-dem Kontakt zu dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter im sog. [X.] bei der [X.] hielt
(Fall II.2.a. des Urteils).

b)
Im Hinblick auf den Vorwurf der Vergewaltigung und
gefährlichen
Kör-perverletzung zu Lasten der Zeugin A.

konnte die [X.] lediglich feststellen, dass diese sich für einen nicht näher bekannten Zeitraum
am 1.
und 2.
Oktober 2010
in der Wohnung des Angeklagten aufhielt. Jedenfalls vor 2.00
Uhr am 2.
Oktober 2012 (richtig: 2010; insoweit handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler im tatrichterlichen Urteil) war die Zeugin (wieder) in der Wohnung des Angeklagten und verließ diese kurz nach 2.00 Uhr erneut. Bei dem Verlassen wies sie blutende Gesichtsverletzungen auf. Der Angeklagte verständigte gegen 2.15 Uhr selbst die Einsatzzentrale des [X.] in [X.] und wies in dem Telefonat auf die erheblichen Verletzungen der Zeu-gin hin, deren Ursache er sich nicht erklären könne. Die daraufhin entsandten polizeilichen Einsatzkräfte trafen

A.

in der Wohnung
des Zeugen S.

an. Die Zeugin
wies Schwellungen, Hautrötungen und Hautab-schürfungen im Gesicht
auf. Zudem hatte sie ein Monokelhämatom um das lin-ke Auge und eine Jochbeinfraktur erlitten. Ihr [X.] wies ebenfalls Hautrötungen, oberflächliche Hautdefekte und -abschürfungen auf. Weitere ähnliche Hautver-letzungen fanden sich im Bereich des Rückens sowie an den Außen-
und In-nenseiten der Oberschenkel. Zudem hatte die Zeugin einen kleineren Schleim-hautdefekt im Bereich der rechten großen Schamlippe sowie einen weiteren solchen Defekt im Scheidenvorhofbereich erlitten.
8
-
7
-
Nach dem Eintreffen der Polizei hatte die Zeugin A.

auf die Frage eines der eingesetzten Beamten, ob der Angeklagte sie geschlagen und verge-waltigt habe, angegeben, dieser sei der Verursacher ihrer Gesichtsverletzungen
(Fall [X.]. des Urteils).

3. a)
Das Tatgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des [X.] gegen Weisungen während
der Führungsaufsicht (§
145a StGB) auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus rechtlichen Gründen freigespro-chen. Es fehle an der für die Tatbestandsmäßigkeit
erforderlichen Gefährdung des Zwecks der Maßregel.

b)
Der Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung und Körperverletzung
zu Lasten der Zeugin A.

ist
dagegen aus tatsächlichen Gründen
erfolgt. Die [X.] hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Ange-klagte
die
ihm vorgeworfenen Vergewaltigungs-
und Körperverletzungshand-lungen begangen hat. Eine Täterschaft des Angeklagten sei
zwar
angesichts
der im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigten Indizien möglich. [X.] der erhobenen [X.] und Indizien verblieben aber so erhebli-che Zweifel an der Verursachung der Verletzungen der Zeugin durch den [X.]n, dass eine Verurteilung nicht in Betracht komme. Vieles spreche so-gar für eine Tatbegehung durch einen anderen Täter, nämlich den Zeugen S.

, der Frau A.

auch bereits bei früheren Gelegenheiten miss-handelt habe. Zudem habe der Zeuge einen auffälligen Belastungseifer gegen-über dem Angeklagten an den Tag gelegt, zumindest in Teilen falsch ausgesagt und versucht, die Zeugin A.

von weiteren Zeugenaussagen vor Gericht abzuhalten.
9
10
11
-
8
-

c)
Die [X.] hat aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen eine Verurteilung des Angeklagten auch insoweit für ausgeschlossen erachtet, als dieser selbst eingeräumt hat, der Zeugin A.

im Anschluss an ein
einver-nehmlich durchgeführtes, aber letztlich
mangels Erektion des Angeklagten
er-folgloses
Unterfangen,
Vaginal-
und Oralverkehr auszuführen, als Reaktion auf dn-soweit fehlt es aus Sicht des Tatgerichts an den Verfolgungsvoraussetzungen des §
230 StGB. Im Übrigen sei es
unklar, ob es tatsächlich zu der Ohrfeige gekommen sei. Die bloße entsprechende Einlassung des Angeklagten genüge für die Überzeugungsbildung nicht, weil für die [X.] völlig offen geblie-ben sei, was sich in der Tatnacht in der Wohnung des Angeklagten tatsächlich abgespielt habe.

Eine Verurteilung wegen Körperverletzung aufgrund dieser Ohrfeige komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die eingeräumte Ohrfeige nicht von der verfahrensgegenständlichen Tat i.S.v. §
264 Abs.
1 [X.] erfasst sei. [X.] für die prozessuale [X.] sei außer der örtlichen und zeitlichen Identität
der tatsächlichen Geschehnisse
auch die Wesensgleichheit des Sach-
und Unrechtskerns (Angriffsrichtung). Die fragliche
Ohrfeige sei auf der [X.] der Einlassung des Angeklagten aus einer völlig anderen Situation heraus entstanden, als der
von der Anklage zugrunde gelegten.

4.
Gegen den Freispruch richtet
sich die Revision der Staatsanwalt-schaft. Sie
erhebt
drei Verfahrensrügen und wendet sich mit der Sachrüge ins-besondere gegen die Beweiswürdigung des [X.]. Die Entscheidung über
die [X.] einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft 12
13
14
-
9
-
dem Grunde nach greift sie mit der sofortigen Beschwerde an. Der [X.] vertritt die Revision, soweit diese sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch des Angeklagten vom
Vorwurf der (besonders schweren) Ver-gewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung (Fall [X.].) richtet.

II.
Die Revision hat Erfolg,
soweit
sie sich gegen den Freispruch des
Ange-klagten von dem Vorwurf der Körperverletzung/Nötigung
durch eine der Zeugin A.

verabreichte Ohrfeige wendet. Im Übrigen ist sie
unbegründet.

1.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung von §
244 Abs.
4 Satz 2 i.V.m. Abs.
6 [X.] sowie von §
261 [X.]
bleiben aus den Gründen der Antragsschrift
des [X.]s vom 12.
Oktober 2012
ohne Erfolg.

2.
Der Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf des Verstoßes ge-gen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß §
145a StGB (Fall II.2.a.) ist im Ergebnis nicht zu bestanden. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte zwar in den Monaten August, September und Oktober 2010 gegen die in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 2.
April 2009 angeordnete Weisung, Kontakt zu seinem zuständigen Bewährungshelfer zu halten, verstoßen. Es fehlt allerdings unter den gegebenen Verhältnissen an der von §
145a StGB geforderten Gefährdung des Zwecks der Maßregel.

a)
Ein in §
145a Satz
1 StGB mit Strafe bedrohter Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt vor, wenn der Betroffene das 15
16
17
18
-
10
-
ihm auferlegte Verhalten nicht oder nicht vollständig erfüllt [X.], StGB, 60.
Aufl., §
145a Rn.
7; Roggenbuck, in: [X.] Kommentar zum
StGB, 12.
Aufl., Band 5, §
145a Rn.
13 mwN). Ein solcher Weisungsverstoß unterfällt aber nur dann dem
objektiven Tatbestand, wenn die fragliche Weisung inhalt-lich hinreichend bestimmt ist ([X.] [X.], 27; [X.] NStZ 2010, 218, 219; [X.], in: [X.] Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 3, §
145a Rn.
9 mwN). Diesen Anforderungen genügt lediglich eine sol-che Weisung, die das von dem Betroffenen verlangte oder diesem verbotene Verhalten inhaltlich so genau beschreibt, wie dies
von
dem Tatbestand einer Strafnorm zu verlangen ist (Roggenbuck, aaO, § 145a Rn.
8).
Ihm muss mit der Weisung unmittelbar verdeutlicht werden, was genau von ihm erwartet wird (vgl. [X.], Beschluss vom 24. September 2011 -
2 BvR 1165/11 bzgl. Weisungen nach §
56c StGB). Den Anforderungen an die Bestimmtheit der Weisung ist bei einer Meldeweisung wie hier auch dann genügt, wenn in dem anordnenden ge-richtlichen Beschluss ein Zeitraum genannt ist, innerhalb dessen der Betroffene sich bei dem Bewährungshelfer zu melden hat. Die Festlegung des konkreten Termins innerhalb der
in dem gerichtlichen Anordnungsbeschluss festgelegten

i-ben ([X.] aaO).

b)
Nach den vom Tatgericht getroffenen Feststellungen hat der Ange-klagte in den Monaten August bis
Oktober 2010 gegen die ihm durch die [X.] dem 10. und 28. eines Monats bei dem zuständigen Bewährungshel-, verstoßen.
19
-
11
-

aa)
Die
Nichtbefolgung dieser Weisung in den genannten Monaten ist tatbestandsmäßig i.S.v. §
145a Satz
1 StGB, obwohl
die für den 29.
September und den 6.
Oktober 2010 mit der Bewährungshelferin abgesprochenen, vom Angeklagten aber
versäumten Termine außerhalb des durch die [X.] bestimmten Zeitraums lagen. Maßgeblich für den Verstoß ge-gen eine wirksam erteilte Weisung ist lediglich die Nichtbefolgung
des in dem gerichtlichen Beschluss verlangten oder verbotenen Verhaltens. Das nach §
145a Satz 1 StGB strafbare Verhalten wird im Sinne einer Blankettvorschrift erst
durch den Inhalt der Weisung seitens des für deren Anordnung zuständi-gen Gerichts festgelegt. Die
Einhaltung des verfassungsrechtlichen Be-stimmtheitsgebots aus Art.
103 Abs.
2 GG hängt angesichts dieser Struktur des §
145a StGB davon ab, dass die gerichtliche Weisung selbst inhaltlich hinrei-chend bestimmt ist. Dies schließt es für [X.] aus, den im gerichtli-chen Anordnungsbeschluss festgelegten Erfüllungszeitraum zur Disposition des Bewährungshelfers zu stellen. Abgesehen von den Anforderungen des
Be-stimmtheitsgrundsatzes besteht auch keine gesetzliche Grundlage, die diesem eine inhaltliche Ausfüllung von Weisungen jenseits einer zulässigen Konkreti-sierung innerhalb der durch die gerichtliche Anordnung verbleibenden
Spiel-räume (etwa die Festlegung des konkreten Vorsprachetermins im eröffneten Zeitraum) gestatten würde (vgl. [X.] aaO).

bb)
Der Angeklagte hat auch den Termin im August 2010 versäumt. Das Tatgericht hat zwar den für diesen Monat vereinbarten Termin nicht
konkret
festgestellt. Selbst wenn dieser aber
für
außerhalb des Zeitraums zwischen dem
10. und 28. August 2010 abgesprochen
gewesen sein sollte, verwirklichte
das Unterbleiben einer Meldung des Angeklagten
bei seiner Bewährungshelfe-20
21
-
12
-
rin im gerichtlich festgelegten Zeitraum
nach
dem Vorgenannten den objektiven
Tatbestand von §
145a Satz 1 StGB.
c)
Ob bei der Nichteinhaltung von Vorspracheterminen, die aufgrund [X.] mit dem zuständigen Bewährungshelfer außerhalb des in der gerichtlichen Anordnungsentscheidung
bestimmten Zeitraums
lagen, von einer vorsätzlichen Nichterfüllung
einer Weisung
ausgegangen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn vorliegend fehlt es nach den [X.] Feststellungen des Tatgerichts jedenfalls an der Gefährdung des [X.]. Von einer solchen kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich durch den Verstoß bzw. die Verstöße gegen die Weisung die [X.] weiterer Straftaten erhöht hat (Roggenbuck, aaO, §
145a Rn.
18; vgl. auch [X.], Beschluss
vom 28.
Mai
2008 -
1 [X.], [X.], 277;
weitergehend [X.], aaO, §
145a Rn.
15). Hier schließt bereits der ununterbrochene Kontakt des Angeklagten zu dem für ihn zuständigen Polizei-beamten im Rahmen des in [X.] sog. [X.]s die Annahme ei-ner Gefährdung des Maßregelzwecks aus. Es kann daher offen bleiben, ob be-reits aus einem Verstoß gegen bestimmte Weisungen
eo ipso eine derartige Gefährdung
resultieren kann (so [X.], aaO, §
145a Rn.
15).

3.
Das angefochtene Urteil hält auch im Hinblick auf den Freispruch von dem Vorwurf der (besonders schweren) Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung der
Zeugin A.

(Fall [X.].)
insoweit stand, als die [X.] sich aus tatsächlichen Gründen nicht von der Täterschaft des Ange-klagten im Hinblick auf die der Anklage zugrunde gelegten Körperverletzungs-
und [X.] zu überzeugen vermochte.
22
23
-
13
-

a)
Das Urteil genügt den von §
267 Abs.
5 Satz
1 [X.] gestellten [X.] an ein freisprechendes Urteil.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss die Begründung des Urteils so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Deshalb hat der Tatrichter in der Regel nach dem Tatvorwurf und
der Einlassung des Angeklagten zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsa-chen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuld-spruch erforderlichen -
zusätzlichen -
Feststellungen zur objektiven und subjek-tiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni 2011 -
3 [X.] Rn.
6; [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011 -
1 StR 134/11 Rn.
12). Hierauf kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen überhaupt nicht möglich waren (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 1996 -
1 [X.], [X.]R [X.] § 267 Abs. 5 Freispruch 12) oder bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen
die Urteilsgründe ohne Feststellungen zum objektiven Sachverhalt ihrer Aufgabe gerecht werden, dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2005 -
3 [X.], [X.]R [X.] § 267 Abs.
5 Freispruch 14;
[X.], Urteil vom 30.
Juni 2011 -
3 [X.] Rn.
6).

Diesen Erfordernissen genügt das Urteil trotz der nur wenigen Feststel-lungen zum objektiven Tatgeschehen. Die [X.] hat zunächst in einer geschlossen Darstellung offen gelegt, von welchem äußeren Geschehensablauf in der Tatnacht
sie
ausgegangen ist. Dabei hat sie insbesondere diejenigen ob-24
25
26
-
14
-
jektiven Umstände, wie die Benachrichtigung der Polizei durch den Angeklagten selbst, die ersten Angaben der Zeugin A.

gegenüber den
eingesetzten Polizeibeamten und die bei der Zeugin vorhandenen Verletzungen, zum [X.] ihrer Feststellungen gemacht, die durch andere Erkenntnisquellen als
die Aussage der Zeugin A.

und die Einlassung des Angeklagten geklärt werden konnten. Warum sich die [X.] gehindert gesehen hat, zu [X.] hinausgehenden Feststellungen zu den Geschehnissen in der Wohnung des Angeklagten zu gelangen, ergibt sich aus der insoweit umfassenden und [X.] Beweiswürdigung der Kammer (siehe nachstehend [X.]). Dass die [X.] mit Ausnahme des Anrufs des Angeklagten bei der [X.] und deren Eintreffen in der Wohnung des Zeugen S.

selbst die zeitlichen Abläufe in der Tatnacht nicht näher hat feststellen können, begründet keinen Darstellungsmangel des Urteils. Aus der Beweiswürdigung kann der Se-nat in den rechtlichen Anforderungen genügender Weise die Gründe für das Fehlen der Möglichkeit erkennen, weitere Feststellungen zu treffen.

b)
Auch die Beweiswürdigung als solche ist rechtsfehlerfrei.

aa)
Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungs-sätze verstößt. [X.] ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien geson-dert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Ge-27
28
-
15
-
samtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vor-zunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt zudem, ob über-spannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit g[X.] worden sind (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 27.
April 2010 -
1 StR 454/09,
NStZ 2011, 108, 109; vom 1.
Februar 2011 -
1 StR 408/10 Rn.
15, vom 7.
Juni 2011 -
5 StR 26/11 Rn.
9 und vom 7.
November 2012 -
5 StR 322/12 Rn.
10).

bb)
Nach diesen Maßstäben enthält
die durch die [X.] vorge-nommene Beweiswürdigung in Bezug auf
die
Tatvorwürfe
der Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung
keine
Rechtsfehler.

Das Tatgericht hat sich ausführlich mit der Einlassung
des Angeklagten, der wegen Ausbleibens
einer Erektion
letztlich
erfolglose Versuche des
einver-nehmlichen
Oral-
und [X.] mit der Zeugin A.

angegeben, die Vornahme der
in der Anklageschrift zugrunde gelegten Gewalthandlungen
zum Zwecke der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs aber in Abrede gestellt hat, auseinandergesetzt. Es hat diese Einlassung nicht
lediglich
isoliert auf Plausibi-lität
untersucht, sondern auch
überprüft, ob diese durch die weiteren erhobenen Beweise
widerlegt werden kann.

Bei diesen Beweisen handelt es sich
vor allem um die Aussagen der Zeugin A.

, die bei dieser vorhandenen Verletzungen, das [X.] in der Wohnung des Angeklagten sowie dessen Verhalten nach dem fraglichen Geschehen, insbesondere seinen Anruf bei der Einsatzzentrale
des
Polizeiprä-sidiums [X.].
Dabei hat das Tatgericht
-
sachverständig beraten -
die Aus-29
30
31
-
16
-
sagen der Zeugin
A.

umfassend
auf ihre Glaubhaftigkeit untersucht und in eine Gesamtwürdigung
eingestellt. Innerhalb dessen sind die gewonnenen
Erkenntnisse über die Persönlichkeit der Zeugin, ihr [X.] in [X.] Verfahren, in denen sie zu Unrecht Personen sexueller Übergriffe auf sie bezichtigt hatte, sowie die Versuche des Zeugen S.

, das [X.] der Zeugin zu beeinflussen, berücksichtigt worden.
Die [X.] hat unter Vermeidung von Lücken oder Widersprüchlichkeiten in der Beweis-würdigung insbesondere
die in der Person der Zeugin A.

liegenden [X.] hinsichtlich ihrer Aussagetüchtigkeit und der nur in
sehr
geringem Umfang vorhandenen Fähigkeit, tatsächliche
Gegebenheiten, wie hier das ei-gentliche Kerngeschehen der von ihr angegebenen gewaltsamen Erzwingung des Geschlechtsverkehrs seitens des Angeklagten,
sprachlich präzise zu be-schreiben, sorgfältig
bedacht.

Dass sich die [X.] auf dieser Grundlage nicht von der [X.] in Bezug auf die zum Zwecke der Erzwingung des Ge-schlechtsverkehrs mit der Zeugin A.

vorgenommenen Verletzungshand-lungen hat überzeugen können, ist revisionsrechtlich hinzunehmen.
Denn
es ist Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be-
und entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu [X.]. Entspricht
diese tatrichterliche Bewertung
den vorstehend genannten Maßstäben, ist es dem Revisionsgericht verwehrt,
auf der Grundlage einer ge-gebenenfalls abweichenden Beurteilung der Bedeutung von Indiztatsachen in die Überzeugungsbildung des Tatrichters einzugreifen
([X.], Urteil vom 9.
Juni 2005 -
3 [X.], NJW 2005, 2322, 2326; [X.],
Urteil vom 20.
September 2012 -
3 [X.]/12
Rn.
15).

32
-
17
-
4.
Das Urteil enthält aber
Rechtsfehler, soweit das Tatgericht den Ange-klagten auch vom Vorwurf der (einfachen) Körperverletzung/Nötigung
hinsicht-lich des von ihm selbst eingeräumten Verhaltens, der Zeugin A.

aus Ver-ärgerung eine Ohrfeige gegebe

[X.] aus der Wohnung geworfen zu haben, freigesprochen hat. Die [X.] hat hier
zu Unrecht einer Verurteilung entgegenstehende
rechtliche
Gründe, nämlich das Fehlen der Verfolgungsvoraussetzungen nach §
230 Abs.
1 StGB sowie fehlen-de Verfahrensgegenständlichkeit des fraglichen tatsächlichen Geschehens, an-genommen und zudem überspannte Anforderungen an die tatrichterliche Über-zeugungsbildung gestellt.

a)
Die [X.] war entgegen
ihrer
offenbar als Hilfserwägung
ein-genommenen Rechtsauffassung nicht aus Rechtsgründen an der Aburteilung des vorstehend geschilderten Geschehens
gehindert.

aa)
Die von dem Angeklagten eingeräumte Ohrfeige
sowie das damit verbundene Geschehen des Hinausdrängens der Zeugin A.

war von der prozessualen Tat (§
264 [X.]) erfasst, die materiell den Vorwurf der (beson-ders schweren) Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung des Tatgerichts war dieses [X.] nicht
durch den Umfang der Kognitionspflicht (vgl. [X.], in: [X.]/
[X.], [X.], 2011, §
264 Rn.
63 mwN) gehindert, den Angeklagten wegen (einfacher) Körperverletzung zu verurteilen. Im Gegenteil gebot die innerhalb des durch Anklage und Eröffnungsbeschluss gebildeten Verfahrensgegenstan-des
bestehende umfassende Erkenntnispflicht des Gerichts gerade eine Abur-teilung.

33
34
35
-
18
-
Wie das Tatgericht im rechtlichen Ausgangspunkt an sich zutreffend an-genommen hat, ist die Tat im prozessualen Sinne (§§
155, 264
[X.]) der vom Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar er-scheinen zu lassen (st. Rspr.;
etwa [X.], Urteil vom 23.
September 1999
-
4 [X.], [X.]St 45, 211, 212 f.; [X.], Urteil
vom 11.
September 2007
-
5 [X.], [X.], 411). Zu dem von der Anklage und dem darauf be-zogenen Eröffnungsbeschluss erfassten einheitlichen geschichtlichen Vorgang gehört dementsprechend alles, was mit diesem nach der Auffassung des Le-bens einen einheitlichen Vorgang bildet ([X.] jeweils aaO). Für die Beurteilung, ob ein
bestimmtes tatsächliches Geschehen Teil der verfahrensgegenständli-chen Tat ist, lassen sich über das Vorgenannte hinaus kaum generalisierbare Kriterien angeben; maßgeblich sind stets die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls ([X.], Beschluss vom 13. November 1998
-
StB 12/98, NJW 1999, 1413, 1414).

Auf der Grundlage dieses in erster Linie an den von der Anklage erfass-ten faktischen Verhältnissen orientierten prozessualen Tatbegriffs ist die von dem Angeklagten eingeräumte Ohrfeige
Gegenstand der mit der Anklageschrift vom 4.
März 2011 unter der
dortigen
Ziffer II. angeklagten Tat
(§§
155, 264 [X.])
gewesen. Die Anklage ist in unveränderter Form durch Beschluss der [X.] vom 11.
Juli 2011 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden. Sie umfasst den Zeitraum zwischen dem 1.
Dezember 2010, 18.00
Uhr,
sowie dem 2.
Dezember 2010, 2.00 Uhr,
und schildert in dem kon-kreten [X.] ein Geschehen in der Wohnung des Angeklagten, das
im Einzelnen bezeichnete Körperverletzungshandlungen zu Lasten der Zeugin A.

36
37
-
19
-

sowie gewaltsam erzwungenen Vaginal-
und Oralverkehr
mit dieser
zum Gegenstand hat. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte das [X.] während des von der Anklage umfassten Zeitraums
in seiner Wohnung und zu Lasten von

A.

eingestanden. Wie die [X.] an sich nicht verkennt, liegt das
eingeräumte straftatbestandsmäßige Verhalten
nach den für die Beurteilung des einheitlichen Lebensvorgangs maß-geblichen Kriterien des [X.] und des [X.] sowie der Tatzeit innerhalb des durch Anklage und Eröffnungsbeschluss umgrenzten [X.].

Angesichts der für
prozessuale [X.] sprechenden
tatsächlichen Anhaltspunkte
kann eine solche nicht durch das Abstellen auf normative Erwä-gungen, [X.] hat,
ausgeschlossen werden. Dabei braucht der [X.] nicht zu entschei-den, welche Bedeutung normativen Kriterien
für die Bestimmung prozessualer Tateinheit überhaupt zukommen kann. Derartige Gesichtspunkte, wie etwa die ,
sind zwar in der Rechtsprechung des [X.] gelegentlich in die Beurteilung der Reichweite der pro-zessualen Tat einbezogen worden (etwa [X.], Urteil vom 18.
Oktober 1995
-
3 [X.], [X.]St 41, 292, 300). Deren
Bedeutung
erschöpft sich aller-dings
darin, als ein Aspekt im Rahmen der umfassenden Beurteilung der pro-zessualen [X.] nach Maßgabe des Einzelfalls herangezogen zu werden. Sprechen
die
für die Bestimmung
der Reichweite des Verfahrensgegenstandes maßgeblichen
tatsächlichen Momente
des Lebenssachverhalts,
wie die hier vorliegenden,
für die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat, kann die Heranziehung normativer Gesichtspunkte allein nicht dazu führen,
entgegen dem sich durch die faktischen Verhältnisse ergebenden Bild eine einheitliche Tat i.S.v. §
264 [X.] zu verneinen.
38
-
20
-

bb)
Die gemäß §
230 Abs.
1 Satz
1 StGB erforderlichen Verfolgungsvo-raussetzungen
für eine Körperverletzung gemäß §
223 Abs.
1 StGB
sind gege-ben. Zwar hat die Zeugin A.

keinen
Strafantrag gestellt. Es ist aber sei-tens der Staatsanwaltschaft gemäß §
230 Abs.
1 Satz
1 Halbsatz
2 StGB das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklärt worden. Selbst wenn man nicht bereits
in der die gefährliche Körperverletzung zu Lasten der Zeugin umfassenden Anklage der Staatsanwaltschaft deren
konkludente Erklä-rung
bezüglich der in der Qualifikation des §
224 StGB enthaltenen (einfachen) Körperverletzung (§
223 Abs.
1 StGB) sehen wollte, hat diese in ihrer Revisi-onsbegründungsschrift eine solche Erklärung
ausdrücklich
abgegeben. Die [X.] kann auch noch in der [X.] erfolgen ([X.], Beschluss vom 18. Oktober 2011 -
5 [X.], [X.], 67).

b)
Dem Vorstehenden entsprechend musste die [X.] ihre Kogni-tionspflicht auch auf das Tatgeschehen erstrecken, das die Ohrfeige und das Hinausdrängen der Zeugin
zum Gegenstand hatte. Dem ist die [X.]
an sich
ungeachtet der von ihr angeführten rechtlichen Hinderungsgründe auch nachgekommen. Denn sie
hat
den Angeklagten wegen der Ohrfeige
(auch)
aus tatsächlichen Gründen nicht verurteilt, weil sie
sich nicht vom Wahrheitsgehalt seines
Geständnisses
hat
überzeugen können.
Dabei hat
sie
aber
die an die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen
überspannt.

39
40
-
21
-

Dazu hat der [X.] ausgeführt:

bei einem Geständnis stets ohne weiteres mit einer wahrheitswidri-gen Selbstbelastung zu rechnen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Mai 2012 -
1 [X.], juris [X.]. 7). Anhaltspunkte, die geeignet wären, nachvollziehbare Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Ange-klagten eingeräumten Tathandlungen zu begründen, sind den [X.] nicht zu entnehmen, zumal dieser die Vergewaltigung von Anfang an bestritten hat und das Teilgeständnis für ihn keine Besserstellung bedeutete. Zudem hat die Kammer unberücksichtigt gelassen, dass auch die Zeugin A.

bestätigt hat, vom Ange-klagten geschlagen worden zu sein. Die Heranziehung weiterer Be-

85) war danach für die tatrichterliche Überzeu-gungsbildung nicht erforderlich. Die Einlassung des Angeklagten war -
wovon das [X.] an anderer Stelle selbst ausgeht (UA S. 11
ff.) -

.

Dem folgt der [X.].

5.
Im Hinblick auf diesen Rechtsfehler war das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die
Sache im [X.] der Aufhebung an ein neues Tatgericht zurück zu verweisen. Die Aufhe-bung
beschränkt sich
auf den Freispruch vom Vorwurf der (einfachen) Körper-verletzung zu Lasten der Zeugin A.

im Hinblick auf die von dem Ange-klagten eingeräumte
Ohrfeige, die er dieser nach dem Versuch des einver-nehmlichen Geschlechtsverkehrs verabreicht haben will, sowie das damit in Zusammenhang stehende tatsächliche Geschehen.
Dabei handelte es sich ausweislich der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten neben 41
42
43
44
-
22
-
der Ohrfeige auch um das durch das Ergreifen der Zeugin am [X.] bewirkte Hinausdrängen aus der Wohnung.

Die Voraussetzungen für eine Teilaufhebung des angefochtenen Urteils liegen vor.
Eine solche ist bei mehreren materiell-rechtlich
selbständigen Straf-taten möglich
([X.], Urteil vom 20.
Februar 1997 -
4 [X.], [X.], 276). So verhält es sich hier.

a)
Die
nach §
223 Abs.
1 StGB tatbestandsmäßige Körperverletzung ist auf der Grundlage des in der Anklage bezeichneten tatsächlichen Geschehens in der Wohnung des Angeklagten einerseits und seiner Einlassung andererseits durch eine andere Handlung (i.S.v.
§§
52, 53 StGB) verwirklicht als die ange-klagten Körperverletzungshandlungen. Während diese der Erzwingung des Ge-schlechtsverkehrs gegen den Willen der Zeugin A.

dienen sollten, hat der Angeklagte eine Körperverletzungshandlung eingeräumt, die zeitlich nach dem
gescheiterten Versuch einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs erfolgte. Der Beweggrund, die Zeugin zu ohrfeigen, resultiert nach der Einlassung des Ange-klagten aus
deren provozierenden Äußerungen im Anschluss
an
die angestreb-ten geschlechtlichen Handlungen. Bei natürlicher Betrachtung stellt sich diese Körperverletzung damit materiell-strafrechtlich als eine andere Handlung dar als die angeklagten Körperverletzungshandlungen.

b)
Die Annahme von materiell-rechtlicher Handlungsmehrheit (§
53 StGB) steht einer einheitlichen prozessualen Tat i.S.v. §
264 [X.] (oben [X.])
nicht entgegen. Solche ist trotz Handlungsmehrheit im
Sinne des materiellen Strafrechts gegeben, wenn zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Tä-45
46
47
-
23
-
ters eine innere Verknüpfung dergestalt besteht, dass ihre getrennte [X.] in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (st. Rspr.;
etwa [X.], Urteil
vom 23.
September 1999 -
4 [X.], [X.]St 45, 211, 212 f.; [X.], Urteil
vom 11. September 2007 -
5 [X.], [X.], 411). So verhält es sich hier. Die eingeräumte Körperverletzung erfolgte nach der Einlassung des Angeklagten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem gescheiter-ten Geschlechtsverkehr
und wurde durch
eine von der Zeugin
getätigte Äuße-rung als Reaktion
auf
die geschlechtlichen Handlungen ausgelöst. Die [X.] von Geschlechtsverkehr bildet aber auch einen wesentlichen Teil des mit der Anklage unterbreiteten
Verfahrensgegenstandes. Daran ändert der [X.] nichts, dass dem Angeklagten ausdrücklich nur die Durchführung mit Gewalt erzwungenen Geschlechtsverkehrs zum Nachteil der Zeugin A.

vorgeworfen worden war. Für die Beurteilung der prozessualen [X.] kommt es -
wie dargelegt
-
maßgeblich auf die Einheitlichkeit des [X.] in tatsächlicher Hinsicht an.

c)
Der [X.] verweist die Sache im Umfang der Aufhebung gemäß §
354 Abs.
3 [X.] an das
Amtsgericht
Passau -
Strafrichter -. Da im Hinblick auf die Verwerfung der Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf der (besonders schweren) Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ledig-lich noch der aus der von dem Angeklagten eingeräumten Ohrfeige zu Lasten der Zeugin A.

sowie deren Hinausdrängen aus der Wohnung
resultieren-de materiell-rechtliche Tatvorwurf den Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die sachliche Zuständigkeit des [X.]
nicht mehr begründet. Vielmehr liegt die Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß §
24 Abs.
1 [X.] vor.
Im Hinblick auf
die Voraussetzungen von §
25 Nr.
2 [X.] erfolgt die Zuweisung innerhalb dessen zum Strafrichter; §
26 Abs.
1
[X.] steht dem nicht entgegen. Ob bei 48
-
24
-
Zurückverweisung an das
Amtsgericht
bei der Entscheidung nach §
354 Abs.
3 [X.]
eine ausdrückliche
Zuweisung
zu dem Schöffengericht oder dem [X.] zwingend erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung ([X.], Beschluss vom 30.
Januar 2008 -
2 StR 290/07).
Sie ist dem Revisionsgericht jedenfalls gestattet.

d)
Angesichts der lediglich teilweisen Aufhebung des Urteils sind die den Freispruch vom Vorwurf der (besonders schweren) Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung tragenden Feststellungen bestandskräftig geworden. In Bezug auf die noch anhängige Straftat ist der neue Tatrichter nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen. Diese dürfen allerdings nicht im Widerspruch zu den bestehen bleibenden Feststellungen stehen (st. Rspr.; etwa [X.], Beschluss
vom 31.
Oktober 1995 -
1 [X.], [X.], 203, 204).

49
-
25
-
III.

Durch die Teilaufhebung des freisprechenden Urteils wird die Entschädi-gungsentscheidung genauso gegenstandslos wie die
hiergegen gerichtete [X.] Beschwerde der Staatsanwaltschaft (st. Rspr.; etwa [X.], Urteil vom 17.
August 2000 -
4 StR 245/00, insoweit in [X.]St 46, 130 ff. nicht abgedruckt; [X.], Urteil vom 22.
März 2002 -
2 StR 569/01).
Nack

Rothfuß Jäger

Cirener [X.]
50

Meta

1 StR 415/12

18.12.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2012, Az. 1 StR 415/12 (REWIS RS 2012, 247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 247

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 415/12 (Bundesgerichtshof)

Weisungsverstoß während der Führungsaufsicht: Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Weisung; Nichtbefolgung einer Meldeweisung innerhalb des …


5 StR 358/03 (Bundesgerichtshof)


201 StRR 58/22 (BayObLG München)

Verwertbarkeit positiver Nachweise aus einer unter Strafandrohung erzwungenen Suchtmittelkontrolle in einem Strafverfahren nach § 145a …


5 StR 541/16 (Bundesgerichtshof)

Tatrichterliche Beweiswürdigung: Beachtlichkeit der Aussage eines lügenden Zeugen


2 StR 535/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.