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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 122/15
vom
18.
Juni
2015
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen [X.] u.a.
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2
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 18.
Juni
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
357
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3.
Dezember 2014, auch soweit es die Angeklagten M.
und E.
betrifft, im Schuldspruch
dahin geändert, dass die Angeklagten
des erpresserischen [X.] in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten W.
wegen gemeinschaft-
lichen
erpresserischen [X.] in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten
W.
, mit der er
die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt
nach §
357 StPO auch in Bezug 1
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auf die Mitangeklagten M.
und E.
zu der aus der [X.]
ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel un-begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs insoweit keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben, als das [X.] ihn wegen gemeinschaft-lichen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung verurteilt hat. Jedoch hält die tateinheitliche Verurteilung wegen ver-suchter schwerer räuberischer Erpressung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar kommt das Elektroschockgerät, das die Mitangeklagte M.
mit
Billigung des Angeklagten und des Mitangeklagten E.
während der Tat-
ausführung in der Hand hielt, grundsätzlich als anderes gefährliches Werkzeug im Sinne von §
250 Abs.
1 Nr.
1a StGB in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
November 2003
3
StR
345/03, [X.], 169 für die entsprechende Qualifikation nach §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB). Ungeachtet möglicher Unterschie-de bei den Anforderungen an die Gefährlichkeit des jeweiligen Werkzeuges in §
250 Abs.
1 StGB einerseits und §
250 Abs.
2 StGB andererseits (Nachw. bei [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
250 Rn.
20
f.; [X.], StGB, 62.
Aufl., §
250 Rn.
6a) setzt die Qualifikation des §
250 Abs.
1 Nr.
1a StGB jedenfalls die Funktionsfähigkeit des Elektroschockgerätes voraus. Dazu hat die [X.] indes keine Feststellungen getroffen.
Da weitere Feststellungen zur Funktionsfähigkeit nicht zu erwarten sind, ändert der [X.] den Schuldspruch
gemäß §
357 StPO auch zu Gunsten der Mitangeklagten M.
und E.
mit der Maßgabe, dass die Angeklagten
insoweit jeweils der (tateinheitlich begangenen) versuchten räuberischen [X.] schuldig sind. §
265 StPO steht nicht entgegen,
da angesichts des 3
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umfassenden Geständnisses der Angeklagten auszuschließen ist, dass sich diese gegen den geänderten Schuldvorwurf anders verteidigt hätten.
2.
Die Strafaussprüche werden von dieser Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Das [X.] hat den Strafrahmen bei den Angeklagten
W.
und E.
rechtsfehlerfrei §
239a Abs.
2 StGB
entnommen. Der
[X.] kann mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die gegen die-se
Angeklagten verhängten
Strafen
bei zutreffender tateinheitlicher Verurteilung wegen versuchter
räuberischer Erpressung niedriger ausgefallen wären. [X.] gilt für die gegen die
Angeklagte M.
verhängte Jugendstrafe.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf die Aus-führungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 19.
Mai 2015 Bezug genommen.
3.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kostenlast freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
6
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8
Meta
18.06.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. 4 StR 122/15 (REWIS RS 2015, 9524)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9524
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