Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. VI ZR 279/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3895

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 279/05 vom 25. April 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 20. [X.] wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auch die Nichtzulassungsbeschwerde geht anfänglich richtiger Weise davon aus, dass bereits aufgrund des Vertrages zwischen der [X.] und der Klägerin vom 15. März 1996 zugunsten der über die [X.] buchenden Flugpassagiere die Verpflichtung der Klägerin zu deren Beförderung begründet worden ist. Diese Rechts-auffassung entspricht der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 271 ff.). Der nach § 328 Abs. 2 BGB maßgebende Zweck des [X.] vom 15. März 1996 war, Fluggäste zu befördern, die durch Ausstellung eines auf ihren Namen lautenden Flugscheins von der [X.] der Klägerin benannt wurden. Der [X.] bestand direkt gegen die Klägerin, soweit diese Flugscheine erhalten hatten. Dass die zu befördernden Personen regelmäßig erst nach Abschluss des [X.] von dem Char-terer aufgrund eines abgeschlossenen Reisevertrages bestimmt werden, steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], 271, 274). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde in Abweichung von dieser Auffassung an späterer Stelle geltend macht, dass es sich bei dem [X.] lediglich um einen Rahmenvertrag handele und die der jeweiligen Beförderung zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtungen erst durch die Einzelverträge vom 18. und 22. Oktober 1996 begründet worden seien, hat dies das Berufungsgericht zutreffend verneint. Eine [X.] der Passagiere gegen die Klägerin in den [X.] kurz vor Reisebeginn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese zeitlich nach Abschluss der jeweiligen [X.] liegen. Es wäre jedenfalls nicht sachgerecht, die Reisenden den Flugpreis bezahlen zu lassen und ihnen einen Flugschein zu erteilen, ohne dass ein Beförderungs-vertrag im Deckungsverhältnis bestünde und ohne dass bis zum [X.] der Einzelverträge, wenige Tage vor den Flügen, ein Be-förderungsanspruch gegen die Klägerin gegeben wäre. Der Vertrag zu Gunsten Dritter liefe dadurch ins Leere (vgl. hierzu [X.], 271, 273 ff.). Von den bereits bestehenden Verpflichtungen gegenüber den Passagieren hätte sich die Klägerin auch nicht mit der Kündigung des Vertrages gegenüber der [X.] befreien können. Zwar stehen dem Versprechenden die Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Versprechensempfänger auch gegenüber dem [X.] zu, § 334 BGB. Doch ist § 334 BGB dispositiv. Beim Vertrag zwischen [X.] und Fluggesellschaft zu Gunsten des Reisenden, um den es sich im vorliegenden Fall handelt, ist davon auszugehen, dass die Fluggesellschaft das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters zu tragen hat und sie die Leistung gegenüber dem Fluggast unter Be-rufung auf die Kündigung des Vertrages so wenig verweigern kann wie sie dem begünstigten [X.] die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenhalten könnte (vgl. [X.], 271, 275). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 783.335,00 • [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 24 O 532/99 - [X.], Entscheidung vom 20.12.2004 - 23 U 41/01 -

Meta

VI ZR 279/05

25.04.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. VI ZR 279/05 (REWIS RS 2006, 3895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3895

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