Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2004, Az. VI ZR 60/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1784

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS VI ZR 60/03
vom 6. September 2004 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] am 6. September 2004

beschlossen:
Das Senatsurteil vom 15. Juni 2004 wird wegen offensichtlicher Schreibversehen in den Entscheidungsgründen unter [X.] wegen wie folgt berichtigt:

In dem Satz unter [X.] 3. "Der Streitfall zwingt auch nicht zur Be-antwortung der Frage, ob die Mutter des [X.] deshalb nicht deliktisch neben den Beklagten für den [X.] gesamt-schuldnerisch haftet, weil Verletzung der vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen Obhutspflicht außerdem die Haftungs-freistellung nach § 1664 Abs. 1 BGB in Betracht käme (vgl. Se-natsurteile [X.], 190, 194; 103, 338, 345 f. und vom 17. [X.] 1995 - VI ZR 358/94 - [X.], 81 m.w.N.)" wird nach dem Wort "weil" das Wort "bei" eingefügt.

Die Ziffer "3." vor diesem Satz wird durch "4." ersetzt. Entspre-chend werden die folgenden Absatznummerierungen geändert in "5." und "6.".
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

VI ZR 60/03

06.09.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2004, Az. VI ZR 60/03 (REWIS RS 2004, 1784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1784

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