Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2010, Az. 4 StR 574/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9345

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 574/09 vom 16. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2009 mit den Fest-stellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall 1 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines [X.] verurteilt worden ist, [X.] bleiben die Feststellungen zum äußeren Tat-geschehen mit Ausnahme derjenigen zur Tatzeit aufrechterhalten, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines [X.] und wegen sexuellen Missbrauchs unter [X.] - 3 - nutzung eines [X.] in sieben Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsver-hältnisses hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den bisherigen Fest-stellungen ist, worauf die Revision zu Recht hingewiesen hat, zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass das Tatopfer sein 14. Lebensjahr bereits vollendet hatte, denn der Angeklagte beging die Tat zum Nachteil des am 8. Juli 1993 geborenen [X.] "in der [X.] vom 21.03.2007 bis zum 08.07.2007.fi Wurde die Tat am 14. Geburtstag des [X.] begangen, was nach den bis-herigen Feststellungen nicht auszuschließen ist, war das Tatopfer aber bereits 14 Jahre alt, denn bei der Berechnung des Lebensalters wird der [X.] nicht mitgerechnet (§§ 187 Abs. 2 Satz 2, 188 Abs. 2 H.S. 2 BGB; vgl. [X.]. § 19 Rdn. 2). Bei der Bezeichnung des in Betracht [X.] handelt es sich nicht lediglich um eine unpräzise Formu-lierung, denn hinsichtlich der weiteren Taten hat das [X.] festgestellt, dass diese "nach dem 14. Geburtstag" des [X.] begangen wurden. 2 Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung we-gen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines [X.]. Eine [X.] kommt nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen ist, dass festgestellt werden kann, dass die erste der Taten, was nach den mitgeteilten Behandlungsterminen in der [X.] von März bis Juni 2007 jedenfalls nicht fern 3 - 4 - liegt, vor dem 14. Geburtstag des [X.] begangen wurde. Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren [X.] können mit Ausnahme derjenigen zur Tatzeit bestehen bleiben. 4 Tepperwien Athing [X.] [X.]

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4 StR 574/09

16.02.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2010, Az. 4 StR 574/09 (REWIS RS 2010, 9345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9345

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