Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2010, Az. 4 StR 574/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9342

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sexueller Missbrauch von Kindern: Tatbegehung am 14. Geburtstag des Opfers


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall 1 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines [X.] verurteilt worden ist, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zur Tatzeit aufrechterhalten,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines [X.] und wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines [X.] in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den bisherigen Feststellungen ist, worauf die Revision zu Recht hingewiesen hat, zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass das Tatopfer sein 14. Lebensjahr bereits vollendet hatte, denn der Angeklagte beging die Tat zum Nachteil des am 8. Juli 1993 geborenen [X.] "in der [X.] vom 21.03.2007 bis zum 08.07.2007.“ Wurde die Tat am 14. Geburtstag des [X.] begangen, was nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen ist, war das Tatopfer aber bereits 14 Jahre alt, denn bei der Berechnung des Lebensalters wird der Tag der Geburt nicht mitgerechnet (§§ 187 Abs. 2 Satz 2, 188 Abs. 2 H.S. 2 BGB; [X.] StGB 57. Aufl. § 19 Rdn. 2). Bei der Bezeichnung des in Betracht kommenden Tatzeitraums handelt es sich nicht lediglich um eine unpräzise Formulierung, denn hinsichtlich der weiteren Taten hat das [X.] festgestellt, dass diese "nach dem 14. Geburtstag" des [X.] begangen wurden.

3

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines [X.]. Eine Schuldspruchänderung kommt nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen ist, dass festgestellt werden kann, dass die erste der Taten, was nach den mitgeteilten Behandlungsterminen in der [X.] von März bis Juni 2007 jedenfalls nicht fern liegt, vor dem 14. Geburtstag des [X.] begangen wurde. Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.

4

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können mit Ausnahme derjenigen zur Tatzeit bestehen bleiben.

[X.]                                 Solin-Stojanović

                             Ernemann                                     [X.]

Meta

4 StR 574/09

16.02.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 24. Juni 2009, Az: II-3 KLs 49 Js 7/08 - 11/09, Urteil

§ 176 StGB, § 176a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2010, Az. 4 StR 574/09 (REWIS RS 2010, 9342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9342

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 574/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 157/08 (Bundesgerichtshof)


2 StR 423/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Prozessuale Tat bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe; …


4 StR 562/13 (Bundesgerichtshof)

Schwerer sexueller Kindesmissbrauch: "Eigenhändiger" Körperkontakt zum Kind


2 StR 198/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 574/09

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.