Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 26.01.2021, Az. 1 C 52/20

1. Senat | REWIS RS 2021, 9214

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Gegenstand

Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Unterbrechung der Überstellungsfrist nach EUV 604/2013 durch behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen COVID-19-Pandemie


Leitsatz

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der Dublin III-VO (VO Nr. 604/2013), mit dem insbesondere geklärt werden soll, ob eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO, die nur wegen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung ergeht, eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO auslöst.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.], der ersucht wird, die Rechtssache gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Ist eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die widerruflich nur wegen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten tatsächlichen (zeitweiligen) Unmöglichkeit von Überstellungen ergeht, während eines gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens vom Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 4 [X.] [X.] erfasst?

2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Löst eine solche Aussetzungsentscheidung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 [X.] [X.] aus?

3. Wenn Frage 2 bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn ein Gericht vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie einen Antrag des Schutzsuchenden, nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c [X.] [X.] die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens auszusetzen, abgelehnt hatte?

Gründe

I

1

Der Kläger, nach eigenen Angaben [X.] Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach [X.].

2

Der Kläger beantragte im August 2019 seine Anerkennung als Asyl[X.]echtigter. Ein [X.] ergab, dass er am 7. Juni 2017 in [X.] einen Asylantrag gestellt hatte. Auf das Ersuchen des [X.] (im Folgenden: [X.]) erklärten sich die [X.] Behörden Ende August 2019 zur Ü[X.]nahme des [X.] [X.]eit.

3

Das [X.] lehnte den Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.] als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 [X.] nicht vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach [X.] (Ziff. 3) und gemäß § 11 Abs. 1 [X.] ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 4).

4

Hiergegen erhob der Kläger am 11. Septem[X.] 2019 Klage. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Okto[X.] 2019 ab.

5

Mit Rundschreiben an die [X.] vom 24. Februar 2020 teilte das [X.] mit, dass aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Gesundheitssituation keine Ü[X.]stellungen von und nach [X.] mehr erfolgten. Daraufhin setzte das [X.] mit Schreiben an den Kläger vom 25. März 2020 die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 [X.] [X.] bis auf Weiteres aus. Zur Begründung wurde angegeben, dass im Hinblick auf die Entwicklung der COVID-19-Pandemie derzeit [X.]-Ü[X.]stellungen nicht möglich seien. Die abgegebene Erklärung gelte unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

6

Mit Beschluss vom 4. Mai 2020 lehnte das Verwaltungsgericht einen weiteren Antrag des [X.] auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unzulässig ab.

7

Mit dem angegriffenen Urteil vom 10. Juni 2020 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des [X.]s aufgehoben. Die Zuständigkeit für die Prüfung des [X.] sei nach Art. 29 Abs. 2 [X.] [X.] wegen Ablaufs der Ü[X.]stellungsfrist auf die Beklagte ü[X.]gegangen. Die durch die Beklagte angeordnete Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung habe nicht zu einer Unterbrechung der Ü[X.]stellungsfrist geführt, weil sie unionsrechtswidrig sei. Eine vom Abschluss eines konkreten Rechtsmittels losgelöste Aussetzung sehe Art. 27 Abs. 4 [X.] [X.] nicht vor. Die Aussetzung diene hier nicht dazu, dem Kläger effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Das Fehlen einer solchen Zielsetzung komme schon darin zum Ausdruck, dass die Aussetzung nicht - wie von Art. 27 Abs. 4 [X.] [X.] vorgesehen - bis zum Abschluss eines solchen Rechtsbehelfs, sondern lediglich "bis auf Weiteres" und "unter Vorbehalt" erfolgt sei und die Beklagte sich somit offenhalte, diese Entscheidung noch während des laufenden Verfahrens aufzuheben. Die Aussetzungsentscheidung trage im vorliegenden Fall allein dem Umstand Rechnung, dass sich eine Ü[X.]stellung nach [X.] zurzeit als unmöglich erweise. Das Risiko der Unmöglichkeit der Ü[X.]stellung falle a[X.] nach der Systematik der [X.] [X.] in derartigen Konstellationen in die Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaates.

8

Zur Begründung ihrer Sprungrevision führt die Beklagte aus: Die [X.] [X.] schließe es nicht aus, dass es im Rahmen eines anhängigen Rechtsmittels gegen die Ü[X.]stellungsentscheidung zugleich eine begleitende behördliche Ü[X.]prüfung geben könne, die aufschiebende Wirkung gemäß Art. 27 Abs. 3 [X.] [X.] habe. Art. 27 Abs. 4 [X.] [X.] sei als Öffnungsklausel zu verstehen, die es den Mitgliedstaaten ermögliche, den Regelungs[X.]eich innerhalb des definierten äußeren Rahmens durch nationales Recht zu gestalten. Nach der Systematik der [X.] [X.] könne das Risiko einer nicht in den Verantwortungs[X.]eich des ersuchenden Mitgliedstaates fallenden und durch eine völlig atypische Sonderkonstellation begründeten Unmöglichkeit der Ü[X.]stellung nicht einseitig der Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaates zugeordnet werden. Im Übrigen sei in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass dem ü[X.]stellenden Staat stets ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten für den Ü[X.]stellungsvollzug zur Verfügung stehen soll, wobei Art. 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] erkennbar von dem Grundgedanken ausgehe, dass die Ü[X.]stellungsfrist erst anlaufe, sobald der Ü[X.]stellungsvollzug praktisch möglich sei. Zudem sei nicht naheliegend, dass der Unionsnormge[X.] die Konstellation einer auf objektive Ursachen zurückzuführenden, nicht nur ganz kurzfristigen Aussetzung des [X.]-Ü[X.]stellungsverfahrens hätte ungeregelt und auch in dieser atypischen Konstellation einen an den bloßen Zeitablauf anknüpfenden Zuständigkeitsü[X.]gang hätte Platz greifen lassen wollen. Es spreche demnach viel dafür, dass die [X.] [X.] insoweit planwidrig lückenhaft sei.

II

9

Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 A[X.]V ist eine Vorabentscheidung des [X.]s der [X.] ([X.]) zu den im [X.] formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen betreffen die Auslegung von Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. [X.], [X.]. 2017 L 49 S. 50; nachfolgend: [X.] [X.]).

1. Die rechtliche Beurteilung richtet sich im nationalen Recht nach dem Asylgesetz ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Septem[X.] 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch das zum 1. Januar 2021 in [X.] getretene Neunundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 9. Okto[X.] 2020 ([X.] I S. 2075).

Den hiernach maßgeblichen rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden die folgenden Vorschriften des nationalen Rechts:

§ 29 [X.]

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1. ein anderer Staat

a) nach Maßgabe der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. [X.] vom 29.6.2013, [X.]) oder

b) (...)

für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,

(...).

§ 34a [X.]

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das [X.] die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. (...) Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das [X.] die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der [X.]ordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. (...)

§ 77 [X.]

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. (...)

§ 80 VwGO

(...)

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder ü[X.] den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (...)

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung (...) ganz oder teilweise anordnen (...).

2. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den [X.]. Die Klage kann nur Erfolg haben, wenn die behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten (zeitweiligen) tatsächlichen Unmöglichkeit der Ü[X.]stellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht zu einer Unterbrechung des Laufs der Ü[X.]stellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 [X.] [X.] führt.

2.1 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der [X.] [X.] zuständig ist. Das Urteil des [X.] geht von einem Zuständigkeitsü[X.]gang auf die [X.] nach Art. 29 Abs. 2 [X.] [X.] aus, weil die Ü[X.]stellung nach [X.] nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] [X.] erfolgt die Ü[X.]stellung, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des ([X.] durch einen anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung ü[X.] einen Rechtsbehelf oder eine Ü[X.]prüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 [X.] [X.] aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Die Ü[X.]stellungsfrist ist durch den fristgemäß gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 29. August 2019 unterbrochen worden (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 [X.] [X.]), worü[X.] das [X.] die [X.] Behörden auch informiert hatte. Mit Ergehen der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung vom 1. Okto[X.] 2019 wurde die sechsmonatige Ü[X.]stellungsfrist erneut in Gang gesetzt und endete am 1. April 2020 (vgl. stRspr, BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - [X.] 451.902 Europ. [X.] u. Asylrecht Nr. 83 Rn. 11; vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 17 und vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 - [X.] 402.251 § 29 [X.] Nr. 6 Rn. 31). Nach dieser Rechtsprechung wird die Ü[X.]stellungsfrist wegen des [X.] Gesetzes damit verbundenen, verfahrenssichernden Ü[X.]stellungsverbots (§ 34a Abs. 2 [X.]; s.a. [X.], Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:C:2018:465], [X.] -) auch in solchen Fällen unterbrochen, in denen ein gerichtlicher Eilantrag im Ergebnis ohne Erfolg bleibt oder nicht beschieden wird. Das vorlegende Gericht hält es auch in Ansehung hiervon abweichender Rechtsprechung in zumindest einem anderen Mitgliedstaat in der Rechtsprechung des [X.]s für geklärt, dass auch in Fällen, in denen eine Ü[X.]stellung [X.] Gesetzes oder [X.] wirksamer Einzelfallentscheidung lediglich zeitweise ausgeschlossen war, die Mitgliedstaaten ü[X.] eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen müssen, die sie in vollem Umfang für die Bewerkstelligung der Ü[X.]stellung sollen nutzen dürfen (s. nur [X.], Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 40 ff., 44). Der weitere, am 26. März 2020 gestellte Antrag des [X.] auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vermochte demgegenü[X.] nicht zu einer neuerlichen Unterbrechung der Ü[X.]stellungsfrist zu führen, weil er nicht rechtzeitig gestellt wurde und ihm somit nicht die Wirkung des § 34a Abs. 2 Satz 2 [X.] zukam (vgl. auch Art. 27 Abs. 3 Buchst. c [X.] [X.]).

Dem vorlegenden Gericht stellt sich jedoch die Frage, ob die vom [X.] mit Bescheid vom 25. März 2020 gemäß § 80 Abs. 4 VwGO angeordnete Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung, die infolge der Erklärung des [X.] Innenministeriums wegen einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten tatsächlichen Unmöglichkeit der Ü[X.]stellung ergangen ist, vom Anwendungs[X.]eich des Art. 27 Abs. 4 [X.] [X.] erfasst ist und eine Unterbrechung der Ü[X.]stellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 [X.] [X.] bewirken kann.

2.2 Die Vorlagefragen bedürfen einer Klärung durch den [X.].

a) Mit der Vorlagefrage zu 1. möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Ü[X.]stellungsentscheidung, die "bis auf Weiteres" wegen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten tatsächlichen (zeitweiligen) Unmöglichkeit von Ü[X.]stellungen ergangen ist, vom Anwendungs[X.]eich des Art. 27 Abs. 4 [X.] [X.] erfasst ist.

aa) Die in Art. 27 Abs. 4 [X.] [X.] für die Mitgliedstaaten vorgesehene Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Ü[X.]stellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Ü[X.]prüfung auszusetzen, besteht im nationalen Recht nach § 80 Abs. 4 VwGO. Nach der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 20) bewirkt die in Art. 27 Abs. 4 [X.] [X.] eröffnete Möglichkeit, dass auch die zuständigen Behörden die Durchführung der Ü[X.]stellungsentscheidung aussetzen können, bei ihrer Nutzung, dass einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 [X.] [X.] zukommt. Denn die praktische Wirksamkeit des Art. 27 Abs. 4 [X.] [X.] erfordert es, dass die Regelung angewandt werden kann, ohne dass die Gefahr besteht, dass die Ü[X.]stellungsfrist abläuft und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat ü[X.]geht (vgl. [X.], Urteil vom 13. Septem[X.] 2017 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 71).

Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO haben die Behörden grundsätzlich die Befugnis, nach Ermessen die Vollziehung auszusetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Regelungen des Asylgesetzes schließen eine behördliche Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht aus. § 34a Abs. 1 Satz 1 [X.] ordnet allerdings an, dass u.a. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Abschiebung anzuordnen ist, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (Abs. 1), und enthält Sonderregelungen zu der Frist, die bei einem Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist, sowie zu einem Verbot der Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung (Abs. 2). Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a [X.] bestehen (BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 18). Solche Zweifel können auch dann vorliegen, wenn sich während des noch anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens herausstellt, dass eine Ü[X.]stellung nicht zeitnah tatsächlich möglich ist ("sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann"). Das [X.] ist bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden [X.] oder [X.] nicht verpflichtet, die Abschiebungsanordnung sogleich aufzuheben, sondern kann bei vorü[X.]gehenden [X.] auch lediglich die Vollziehung (vorläufig) aussetzen (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 23). Auch bei einer im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 [X.] rechtlich und tatsächlich möglichen Abschiebung können Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, deren Vollziehung - etwa zur Sicherung der Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes - vorü[X.]gehend bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung auszusetzen.

Das vorlegende Gericht hat darü[X.] hinaus entschieden, dass das Unionsrecht in Art. 27 Abs. 4 [X.] [X.] dem nach nationalem Recht (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eröffneten weiten Handlungsspielraum gewisse Grenzen setzt. Mindestvoraussetzung einer im Einklang mit Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] [X.] stehenden behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist danach, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat. Weitere Grenzen folgen aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] [X.] angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates (vgl. Erwägungsgrund 5 zur [X.] [X.]) und andererseits dem Ziel zu verhindern, dass sich Asylbewer[X.] durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen (Verhinderung von Sekundärmigration). Der Zuständigkeitsü[X.]gang nach Ablauf der Ü[X.]stellungsfrist soll verhindern, dass Asylanträge monate- oder gar jahrelang nicht geprüft werden, zugleich soll das Ziel einer möglichst schnellen Prüfung nicht dazu führen, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat keine zusammenhängende Ü[X.]stellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht, in der nur noch die Ü[X.]stellungsmodalitäten zu regeln sind oder der Beschleunigungsgedanke zulasten eines effektiven Rechtsschutzes verwirklicht wird (vgl. Art. 27 Abs. 3 und 4 [X.] [X.]). Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung regelmäßig auch unionsrechtlich ergehen; dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes (s.a. Art. 46 der Richtlinie 2013/32/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und A[X.]kennung des internationalen Schutzes ) erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaates nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind. Das vorliegende Verfahren gibt dabei keinen Anlass zur abschließenden Klärung dieser [X.] oder Missbrauchsschwelle; sie wird a[X.] dann ü[X.]schritten sein, wenn bei klarer Rechtslage und offenkundig eröffneter Ü[X.]stellungsmöglichkeit die behördliche Aussetzungsentscheidung allein dazu dient, die Ü[X.]stellungsfrist zu unterbrechen, weil sie aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) gewahrt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 27 m.w.N.).

bb) Das vorlegende Gericht legt die Aussetzungsentscheidung der Beklagten vom 25. März 2020 wie in der Vorlagefrage zu 1. angeführt dahin aus, dass sie widerruflich und "bis auf Weiteres" nur wegen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten tatsächlichen (zeitweiligen) Unmöglichkeit von Ü[X.]stellungen ergangen ist. [X.] ist damit, ob eine solche, nach ihrer Begründung nicht rechtsschutzbezogene Aussetzungsentscheidung von Art. 27 Abs. 4 [X.] [X.] erfasst ist. Dies wird in der umfangreichen nationalen Rechtsprechung und Literatur im Grundsatz wie im Detail unter Berufung jeweils auf Unionsrecht mit jeweils gewichtigen Argumenten unterschiedlich beurteilt.

Aus dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 [X.] [X.] ergibt sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts zum einen, dass die Aussetzung der Vollziehung einer - auf Grundlage einer damit im Einklang stehenden nationalen Regelung ergangenen - Ü[X.]stellungsentscheidung längstenfalls bis zum Abschluss und damit nur während eines anhängigen Rechtsbehelfs oder einer Ü[X.]prüfung erfolgen kann. Dabei erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine Aussetzung auch für einen davor endenden Zeitraum ("bis auf Weiteres"), etwa für die Dauer der tatsächlichen Unmöglichkeit der Ü[X.]stellung, erlassen werden kann. Zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut ("um ... auszusetzen") eine Rechtsschutzbezogenheit im Sinne einer Kausalität zwischen Aussetzung und Rechtsschutzgewährung. Hierfür spricht auch die Ü[X.]schrift des Art. 27 [X.] [X.] ("Rechtsmittel") und die systematische Einordnung in die Verfahrensgarantien in Abschnitt [X.] der Verordnung. Eine solche Rechtsschutzbezogenheit der Aussetzung besteht in Fällen der (vorü[X.]gehenden) Unmöglichkeit der Ü[X.]stellung nach nationalem Recht insoweit, als eine Abschiebung (nur) angeordnet werden kann, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 [X.]). Ist eine Abschiebung nicht möglich, bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung, denen im anhängigen Rechtsbehelfsverfahren nachzugehen ist.

Das [X.]-System ist auf die Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates ausgerichtet, die auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren (vgl. Erwägungsgrund 5 der [X.] [X.]). Die Einwirkungen der COVID-19-Pandemie auf das [X.]-System, insbesondere die Unmöglichkeit von Ü[X.]stellungen in den zuständigen Mitgliedstaat könnten dazu führen, dass das Interesse des Betroffenen an einer zeitnahen Klärung der Zuständigkeit hinter dem Interesse der ersuchenden Mitgliedstaaten an der Funktionsfähigkeit des Systems zurückzutreten hat. Andererseits kann der ersuchende Mitgliedstaat nicht einseitig das Risiko eines Zuständigkeitsü[X.]ganges auf den Betroffenen und den zuständigen Mitgliedstaat verlagern, wenn aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse eine Ü[X.]stellung innerhalb der geregelten Fristen tatsächlich nicht möglich ist.

b) Mit der Vorlagefrage zu 2. möchte das vorlegende Gericht weitere Klärung für den Fall der Bejahung von Frage 1 herbeiführen. Es soll für den Fall der Bejahung von Frage 1 geklärt werden, ob eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Ü[X.]stellungsentscheidung, die nur wegen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten tatsächlichen (zeitweiligen) Unmöglichkeit von Ü[X.]stellungen ergeht, eine Unterbrechung der Ü[X.]stellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 [X.] [X.] auslöst. Dies wäre zu bejahen, wenn eine solche behördliche Aussetzungsentscheidung vom Anwendungs[X.]eich des Art. 27 Abs. 4 [X.] [X.] erfasst und generell geeignet wäre, die in Art. 29 Abs. 1 [X.] [X.] vorgesehene Ü[X.]stellungsfrist zu unterbrechen (vgl. hierzu 2.2 a) aa)). Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte tatsächliche Unmöglichkeit von Ü[X.]stellungen könnte eine atypische Sondersituation begründen, die nicht einseitig der Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaates zuzuordnen ist. Es könnte insoweit jedenfalls eine planwidrige Regelungslücke vorliegen, die zu einer analogen Anwendung des Art. 27 Abs. 4 [X.] [X.] und dazu führt, dass die in Art. 29 Abs. 1 [X.] [X.] vorgesehene Ü[X.]stellungsfrist unterbrochen wird. Anderes gälte, wenn der Lauf der Ü[X.]stellungsfrist grundsätzlich nicht von der tatsächlichen Möglichkeit der Ü[X.]stellung abhängig wäre. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] [X.] endet die Ü[X.]stellungsfrist unabhängig von der praktischen Möglichkeit der Ü[X.]stellung spätestens sechs Monate nach Annahme des ([X.] oder der endgültigen Entscheidung ü[X.] eine rechtliche Prüfung, die aufschiebende Wirkung hat. Diejenigen Fälle, in denen die Ü[X.]stellungsfrist aufgrund tatsächlicher Umstände verlängert werden kann, könnten in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] enumerativ aufgezählt sein (höchstens ein Jahr bei Inhaftierung und höchstens 18 Monate bei Flucht der betreffenden Person). Der Normstruktur des Art. 29 [X.] [X.] könnte daher zu entnehmen sein, dass nur solche einer Ü[X.]stellung entgegenstehende Gründe zu einer Unterbrechung der Ü[X.]stellungsfrist führen können, die der Sphäre des Antragstellers zuzurechnen sind. Der [X.] hat [X.]eits entschieden, dass die Ü[X.]stellungsfrist auch bei vorü[X.]gehender Unmöglichkeit der Ü[X.]stellung wegen einer schweren Krankheit der zu ü[X.]stellenden Person nach sechs Monaten abläuft und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat ü[X.]geht ([X.], Urteil vom 16. Februar 2017 - [X.]/16 [X.] [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] u.a. - Rn. 89). Allerdings ergibt sich aus der Entscheidung nicht, ob eine Unterbrechung der Ü[X.]stellungsfrist zumindest dann eintritt, wenn die zuständige Behörde dieses Staates in einer solchen Situation die Durchführung der Ü[X.]stellungsentscheidung aufgrund einer nationalen Regelung im Sinne von Art. 27 Abs. 4 [X.] [X.] aussetzt.

c) Vorlagefrage 3 zielt auf die Klärung, ob eine behördliche Aussetzungsentscheidung eine (nochmalige) Unterbrechung der Ü[X.]stellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 [X.] [X.] auch dann auslösen kann, wenn ein Gericht (vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie) einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage [X.]eits abgelehnt hatte. Nach nationalem Recht hat die Klage gegen die Ü[X.]stellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung. Die betreffende Person kann innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht stellen, und die Abschiebung ist vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Mit der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung ü[X.] einen solchen Antrag ist der vor einer Durchführung der Ü[X.]stellung unionsrechtlich zwingend zu ermöglichende Rechtsschutz gewährt und die Abschiebung zulässig (Art. 27 Abs. 3 Buchst. c [X.] [X.]). Das Gericht bittet um Klärung, ob (auch) in dieser Situation die Ü[X.]stellungsfrist durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung, die allein wegen einer pandemiebedingten tatsächlichen Unmöglichkeit der Ü[X.]stellung und dadurch nach nationalem Recht begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung (Ü[X.]stellungsentscheidung) ergeht, erneut unterbrochen wird.

3. Das vorlegende Gericht ersucht den [X.] ü[X.] die Vorlagefragen gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des [X.]s zu entscheiden, weil die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat wegen der COVID-19-Pandemie die Durchführung von Ü[X.]stellungen abgelehnt. Das [X.] hat allein im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Juni 2020 in ü[X.] 20 000 Fällen Aussetzungsentscheidungen im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie getroffen, wobei in 9 303 Fällen ein Klageverfahren anhängig war.

Meta

1 C 52/20

26.01.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: C

vorgehend VG Aachen, 10. Juni 2020, Az: 9 K 2584/19.A, Urteil

§ 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 34a AsylVfG 1992, § 77 Abs 1 AsylVfG 1992, Art 27 Abs 4 EUV 604/2013, Art 27 Abs 3 EUV 604/2013, Art 29 Abs 2 EUV 604/2013, Art 29 Abs 1 EUV 604/2013, § 80 Abs 4 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 26.01.2021, Az. 1 C 52/20 (REWIS RS 2021, 9214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9214

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 C 53/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Unterbrechung der Dublin III-Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung …


M 5 K 20.50028 (VG München)

Dublin


A 9 K 343/20 (Verwaltungsgericht Karlsruhe)


W 8 S 20.50245 (VG Würzburg)

Abschiebungsandrohung, Aufenthaltsverbot, Einreise, Widerruf


W 8 K 19.50795 (VG Würzburg)

Abschiebungsandrohung nach Armenien


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AN 17 S 21.50055

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