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Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Unterbrechung der Dublin III-Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen COVID-19-Pandemie
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der Dublin III-VO (VO <EU> Nr. 604/2013), mit dem insbesondere geklärt werden soll, ob eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO, die nur wegen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung ergeht, eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO auslöst.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der ersucht wird, die Rechtssache gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zu folgenden Fragen eingeholt:
1. Ist eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die widerruflich nur wegen der durch die [X.]19-Pandemie bedingten tatsächlichen (zeitweiligen) Unmöglichkeit von Überstellungen ergeht, während eines gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens vom Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 4 [X.][X.]erfasst?
2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Löst eine solche Aussetzungsentscheidung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 [X.][X.]aus?
3. Wenn Frage 2 bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn ein Gericht vor Ausbruch der [X.]19-Pandemie einen Antrag des Schutzsuchenden, nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c [X.][X.]die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens auszusetzen, abgelehnt hatte?
I
Die Kläger, [X.]Staatsangehörige, wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien.
Die Kläger beantragten im Novem[X.]2019 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Ein [X.]ergab, dass die Kläger bereits am 14. Okto[X.]2019 illegal nach [X.]eingereist und dort als Schutzsuchende registriert worden waren. Am 19. Novem[X.]2019 richtete das [X.](im Folgenden: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen an Italien, welches unbeantwortet blieb.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2020 lehnte das [X.]die Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 [X.]vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach [X.](Ziff. 3) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an (Ziff. 4).
Hiergegen erhoben die Kläger am 1. Februar 2020 Klage. Einen Antrag der Klägerin zu 2 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2020 ab.
Mit Schreiben an die Kläger vom 8. April 2020 setzte das [X.]die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 [X.][X.]bis auf Weiteres aus. Zur Begründung wurde angegeben, dass im Hinblick auf die Entwicklung der COVID-19-Pandemie derzeit [X.]nicht möglich seien. Die abgegebene Erklärung gelte unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Auf Antrag des [X.]gab das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 14. August 2020 der Beklagten auf, zu veranlassen, dass eine Abschiebung nicht erfolge.
Mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid vom 14. August 2020 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des [X.]aufgehoben. Es könne offenbleiben, ob die Zuständigkeit [X.]für die Prüfung der Asylanträge bestanden habe. Jedenfalls sei eine etwaige Zuständigkeit [X.]nach Art. 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.][X.]auf die Beklagte übergegangen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 [X.][X.]sei nach Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 11. Februar 2020 inzwischen abgelaufen. Die von der Beklagten erklärte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung führe nicht zur Unterbrechung der Überstellungsfrist. Die behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung sei im vorliegenden Fall nicht mit Unionsrecht vereinbar. Denn sie diene nicht dazu, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung zu ermöglichen. Dies werde auch daran deutlich, dass die streitgegenständliche Aussetzung nicht etwa bis zum Abschluss der Klage als möglichen Rechtsbehelf erfolge, sondern - zeitlich unbefristet - "bis auf Weiteres". Eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung zu dem Zweck, der fehlenden Möglichkeit der Überstellung nach [X.]Rechnung zu tragen, sei weder vom Wortlaut noch von Sinn und Zweck des Art. 27 Abs. 4 [X.][X.]gedeckt.
Zur Begründung ihrer Sprungrevision führt die Beklagte aus: Die [X.][X.]schließe es nicht aus, dass es im Rahmen eines anhängigen Rechtsmittels gegen die Überstellungsentscheidung zugleich eine begleitende behördliche Überprüfung geben könne, die aufschiebende Wirkung gemäß Art. 27 Abs. 3 [X.][X.]habe. Gegen die Rechtmäßigkeit der Vollzugsaussetzung vom 8. April 2020 spreche auch nicht, dass diese bis auf Weiteres bzw. unter Vorbehalt ergangen sei. Art. 27 Abs. 4 [X.][X.]sei als Öffnungsklausel zu verstehen, die es den Mitgliedstaaten ermögliche, den Regelungsbereich innerhalb des definierten äußeren Rahmens durch nationales Recht zu gestalten. Nach der Systematik der [X.][X.]könne das Risiko einer nicht in den Verantwortungsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates fallenden und durch eine völlig atypische Sonderkonstellation begründeten Unmöglichkeit der Überstellung nicht einseitig der Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaates zugeordnet werden. Im Übrigen sei in der Rechtsprechung des [X.]geklärt, dass dem überstellenden Staat stets ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten für den Überstellungsvollzug zur Verfügung stehen soll, wobei Art. 29 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]erkennbar von dem Grundgedanken ausgehe, dass die Überstellungsfrist erst anlaufe, sobald der Überstellungsvollzug praktisch möglich sei. Zudem sei nicht naheliegend, dass der Unionsnormge[X.]die Konstellation einer auf objektive Ursachen zurückzuführende, nicht nur ganz kurzfristige Aussetzung des [X.]hätte ungeregelt und auch in dieser atypischen Konstellation einen an den bloßen Zeitablauf anknüpfenden [X.]greifen lassen wollen. Es spreche demnach viel dafür, dass die [X.][X.]insoweit planwidrig lückenhaft sei.
II
Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.](Gerichtshof) zu den im [X.]formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen betreffen die Auslegung von Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des [X.]und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. [X.]S. 31, ber. 2017 Nr. L 49 S. 50; nachfolgend: [X.]III-VO).
1. Die rechtliche Beurteilung richtet sich im nationalen Recht nach dem Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Septem[X.]2008 ([X.]I S. 1798), zuletzt geändert durch das zum 1. Januar 2021 in [X.]getretene Neunundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 9. Okto[X.]2020 ([X.]I S. 2075).
Den hiernach maßgeblichen rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden die folgenden Vorschriften des nationalen Rechts:
§ 29 AsylG
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
1. ein anderer Staat
a) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des [X.]und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. [X.]vom 29.6.2013, S. 31) oder
b) (...) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
(...)
§ 34a AsylG
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) abgeschoben werden, ordnet das [X.]die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. (...) Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das [X.]die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. (...)
§ 77 AsylG
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. (...)
§ 80 VwGO
(...)
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder ü[X.]den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (...)
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung (...) ganz oder teilweise anordnen (...).
2. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof. Die Klage kann nur Erfolg haben, wenn die behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten (zeitweiligen) tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht zu einer Unterbrechung des Laufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 [X.][X.]führt.
2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.]ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der [X.][X.]zuständig ist. Der Gerichtsbescheid des [X.]geht von einem Zuständigkeitsübergang auf die [X.]nach Art. 29 Abs. 2 [X.][X.]aus, weil die Überstellung nach [X.]nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.][X.]erfolgt die Überstellung, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des ([X.]durch einen anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung ü[X.]einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 [X.][X.]aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Die mit der Nichtbeantwortung des [X.](Art. 25 Abs. 2 [X.]III-VO) am 20. Januar 2020 in [X.]gesetzte Überstellungsfrist endete hier regulär am 20. Juli 2020. Diese Frist wurde nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 [X.][X.]hinsichtlich der Klägerin zu 2 durch den am 1. Februar 2020 fristgerecht gestellten [X.]der Klägerin zu 2 unterbrochen, worü[X.]das [X.]die [X.]Behörden auch informiert hatte. Mit Ergehen der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 11. Februar 2020 wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist hinsichtlich der Klägerin zu 2 erneut in Gang gesetzt und endete am 11. August 2020 (vgl. stRspr, BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - [X.]451.902 Europ. [X.]u. Asylrecht Nr. 83 Rn. 11; vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 7 und vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 - [X.]402.251 § 29 AsylG Nr. 6 Rn. 31). Nach dieser Rechtsprechung wird die Überstellungsfrist wegen des [X.]Gesetzes damit verbundenen, verfahrenssichernden Überstellungsverbots (§ 34a Abs. 2 AsylG; s.a. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465], [X.]-) auch in solchen Fällen unterbrochen, in denen ein gerichtlicher Eilantrag im Ergebnis ohne Erfolg bleibt oder nicht beschieden wird. Das vorlegende Gericht hält es auch in Ansehung hiervon abweichender Rechtsprechung in zumindest einem anderen Mitgliedstaat in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]für geklärt, dass auch in Fällen, in denen eine Überstellung [X.]Gesetzes oder [X.]wirksamer Einzelfallentscheidung lediglich zeitweise ausgeschlossen war, die Mitgliedstaaten ü[X.]eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen müssen, die sie in vollem Umfang für die Bewerkstelligung der Überstellung sollen nutzen dürfen (s. nur EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], [X.]- Rn. 40 ff., 44).
Dem vorlegenden Gericht stellt sich jedoch die Frage, ob die vom [X.]mit Bescheid vom 8. April 2020 gemäß § 80 Abs. 4 VwGO angeordnete Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung, die wegen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung ergangen ist, vom Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 4 [X.][X.]erfasst ist und eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 [X.][X.]bewirken kann.
2.2 Die Vorlagefragen bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof.
a) Mit der Vorlagefrage zu 1 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die "bis auf Weiteres" wegen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten tatsächlichen (zeitweiligen) Unmöglichkeit von Überstellungen ergangen ist, vom Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 4 [X.][X.]erfasst ist.
aa) Die in Art. 27 Abs. 4 [X.][X.]für die Mitgliedstaaten vorgesehene Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen, besteht im nationalen Recht nach § 80 Abs. 4 VwGO. Nach der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 20) bewirkt die in Art. 27 Abs. 4 [X.][X.]eröffnete Möglichkeit, dass auch die zuständigen Behörden die Durchführung der Überstellungsentscheidung aussetzen können, bei ihrer Nutzung, dass einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 [X.][X.]zukommt. Denn die praktische Wirksamkeit des Art. 27 Abs. 4 [X.][X.]erfordert es, dass die Regelung angewandt werden kann, ohne dass die Gefahr besteht, dass die Überstellungsfrist abläuft und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Septem[X.]2017 - C-60/16 [ECLI:EU:C:2017:675], [X.]- Rn. 71).
Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO haben die Behörden grundsätzlich die Befugnis, nach Ermessen die Vollziehung auszusetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Regelungen des Asylgesetzes schließen eine behördliche Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht aus. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet allerdings an, dass u.a. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Abschiebung anzuordnen ist, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (Abs. 1), und enthält Sonderregelungen zu der Frist, die bei einem Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist, sowie zu einem Verbot der Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung (Abs. 2). Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bestehen (BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 18). Solche Zweifel können auch dann vorliegen, wenn sich während des noch anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens herausstellt, dass eine Überstellung nicht zeitnah tatsächlich möglich ist ("sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann"). Das [X.]ist bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden [X.]oder [X.]nicht verpflichtet, die Abschiebungsanordnung sogleich aufzuheben, sondern kann bei vorübergehenden [X.]auch lediglich die Vollziehung (vorläufig) aussetzen (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 23). Auch bei einer im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtlich und tatsächlich möglichen Abschiebung können Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, deren Vollziehung - etwa zur Sicherung der Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes - vorübergehend bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung auszusetzen.
Das vorlegende Gericht hat darü[X.]hinaus entschieden, dass das Unionsrecht in Art. 27 Abs. 4 [X.][X.]dem nach nationalem Recht (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eröffneten weiten Handlungsspielraum gewisse Grenzen setzt. Mindestvoraussetzung einer im Einklang mit Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.][X.]stehenden behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist danach, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat. Weitere Grenzen folgen aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.][X.]angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates (vgl. Erwägungsgrund 5 zur [X.]III-VO) und andererseits dem Ziel zu verhindern, dass sich Asylbewer[X.]durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen (Verhinderung von Sekundärmigration). Der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist soll verhindern, dass Asylanträge monate- oder gar jahrelang nicht geprüft werden, zugleich soll das Ziel einer möglichst schnellen Prüfung nicht dazu führen, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat keine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht, in der nur noch die Überstellungsmodalitäten zu regeln sind, oder der Beschleunigungsgedanke zulasten eines effektiven Rechtsschutzes verwirklicht wird (vgl. Art. 27 Abs. 3 und 4 [X.]III-VO). Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung regelmäßig auch unionsrechtlich ergehen; dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes (s.a. Art. 46 der Richtlinie 2013/32/[X.]des [X.]und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes <ABl. [X.]S. 60>) erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaates nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind. Das vorliegende Verfahren gibt dabei keinen Anlass zur abschließenden Klärung dieser [X.]oder Missbrauchsschwelle; sie wird a[X.]dann überschritten sein, wenn bei klarer Rechtslage und offenkundig eröffneter Überstellungsmöglichkeit die behördliche Aussetzungsentscheidung allein dazu dient, die Überstellungsfrist zu unterbrechen, weil sie aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) gewahrt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 27 m.w.N.).
bb) Das vorlegende Gericht legt die Aussetzungsentscheidung der Beklagten vom 8. April 2020 wie in der Vorlagefrage zu 1 angeführt dahin aus, dass sie widerruflich und "bis auf Weiteres" nur wegen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten tatsächlichen (zeitweiligen) Unmöglichkeit von Überstellungen ergangen ist. [X.]ist damit, ob eine solche, nach ihrer Begründung nicht rechtsschutzbezogene Aussetzungsentscheidung von Art. 27 Abs. 4 [X.][X.]erfasst ist. Dies wird in der umfangreichen nationalen Rechtsprechung und Literatur im Grundsatz wie im Detail unter Berufung jeweils auf Unionsrecht mit jeweils gewichtigen Argumenten unterschiedlich beurteilt.
Aus dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 [X.][X.]ergibt sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts zum einen, dass die Aussetzung der Vollziehung einer - auf Grundlage einer damit im Einklang stehenden nationalen Regelung ergangenen - Überstellungsentscheidung längstenfalls bis zum Abschluss und damit nur während eines anhängigen Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung erfolgen kann. Dabei erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine Aussetzung auch für einen davor endenden Zeitraum ("bis auf Weiteres"), etwa für die Dauer der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung, erlassen werden kann. Zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut ("um ... auszusetzen") eine Rechtsschutzbezogenheit im Sinne einer Kausalität zwischen Aussetzung und Rechtsschutzgewährung. Hierfür spricht auch die Überschrift des Art. 27 [X.][X.]("Rechtsmittel") und die systematische Einordnung in die Verfahrensgarantien in Abschnitt [X.]der Verordnung. Eine solche Rechtsschutzbezogenheit der Aussetzung besteht in Fällen der (vorübergehenden) Unmöglichkeit der Überstellung nach nationalem Recht insoweit, als eine Abschiebung (nur) angeordnet werden kann, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 AsylG). Ist eine Abschiebung nicht möglich, bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung, denen im anhängigen Rechtsbehelfsverfahren nachzugehen ist.
Das Dublin-System ist auf die Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates ausgerichtet, die auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren (vgl. Erwägungsgrund 5 der [X.]III-VO). Die Einwirkungen der COVID-19-Pandemie auf das Dublin-System, insbesondere die Unmöglichkeit von Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat könnten dazu führen, dass das Interesse des Betroffenen an einer zeitnahen Klärung der Zuständigkeit hinter dem Interesse der ersuchenden Mitgliedstaaten an der Funktionsfähigkeit des Systems zurückzutreten hat. Andererseits kann der ersuchende Mitgliedstaat nicht einseitig das Risiko eines Zuständigkeitsüberganges auf den Betroffenen und den zuständigen Mitgliedstaat verlagern, wenn aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse eine Überstellung innerhalb der geregelten Fristen tatsächlich nicht möglich ist.
b) Mit der Vorlagefrage zu 2 möchte das vorlegende Gericht weitere Klärung für den Fall der Bejahung von Frage 1 herbeiführen. Es soll für den Fall der Bejahung von Frage 1 geklärt werden, ob eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die nur wegen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten tatsächlichen (zeitweiligen) Unmöglichkeit von Überstellungen ergeht, eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 [X.][X.]auslöst. Dies wäre zu bejahen, wenn eine solche behördliche Aussetzungsentscheidung vom Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 4 [X.][X.]erfasst und generell geeignet wäre, die in Art. 29 Abs. 1 [X.][X.]vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. hierzu 2.2 a) aa)). Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte tatsächliche Unmöglichkeit von Überstellungen könnte eine atypische Sondersituation begründen, die nicht einseitig der Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaates zuzuordnen ist. Es könnte insoweit jedenfalls eine planwidrige Regelungslücke vorliegen, die zu einer analogen Anwendung des Art. 27 Abs. 4 [X.][X.]und dazu führt, dass die in Art. 29 Abs. 1 [X.][X.]vorgesehene Überstellungsfrist unterbrochen wird. Anderes gälte, wenn der [X.]der Überstellungsfrist grundsätzlich nicht von der tatsächlichen Möglichkeit der Überstellung abhängig wäre. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.][X.]endet die Überstellungsfrist unabhängig von der praktischen Möglichkeit der Überstellung spätestens sechs Monate nach Annahme des ([X.]oder der endgültigen Entscheidung ü[X.]eine rechtliche Prüfung, die aufschiebende Wirkung hat. Diejenigen Fälle, in denen die Überstellungsfrist aufgrund tatsächlicher Umstände verlängert werden kann, könnten in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]enumerativ aufgezählt sein (höchstens ein Jahr bei Inhaftierung und höchstens 18 Monate bei Flucht der betreffenden Person). Der Normstruktur des Art. 29 [X.][X.]könnte daher zu entnehmen sein, dass nur solche einer Überstellung entgegenstehende Gründe zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist führen können, die der Sphäre des Antragstellers zuzurechnen sind. Der [X.]hat bereits entschieden, dass die Überstellungsfrist auch bei vorübergehender Unmöglichkeit der Überstellung wegen einer schweren Krankheit der zu überstellenden Person nach sechs Monaten abläuft und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 [X.][ECLI:EU:C:2017:127], [X.]u.a. - Rn. 89). Allerdings ergibt sich aus der Entscheidung nicht, ob eine Unterbrechung der Überstellungsfrist zumindest dann eintritt, wenn die zuständige Behörde dieses Staates in einer solchen Situation die Durchführung der Überstellungsentscheidung aufgrund einer nationalen Regelung im Sinne von Art. 27 Abs. 4 [X.][X.]aussetzt.
c) Vorlagefrage 3 zielt auf die Klärung, ob eine behördliche Aussetzungsentscheidung eine (nochmalige) Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 [X.][X.]auch dann auslösen kann, wenn ein Gericht (vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie) einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bereits abgelehnt hatte. Nach nationalem Recht hat die Klage gegen die Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung. Die betreffende Person kann innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht stellen, und die Abschiebung ist vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Mit der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung ü[X.]einen solchen Antrag ist der vor einer Durchführung der Überstellung unionsrechtlich zwingend zu ermöglichende Rechtsschutz gewährt und die Abschiebung zulässig (Art. 27 Abs. 3 Buchst. c [X.]III-VO). Das Gericht bittet um Klärung, ob (auch) in dieser Situation die Überstellungsfrist durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung, die allein wegen einer pandemiebedingten tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung und dadurch nach nationalem Recht begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung (Überstellungsentscheidung) ergeht, erneut unterbrochen wird.
3. Das vorlegende Gericht ersucht den [X.]ü[X.]die Vorlagefragen gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden, weil die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat wegen der COVID-19-Pandemie die Durchführung von Überstellungen abgelehnt. Das [X.]hat allein im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Juni 2020 in ü[X.]20 000 Fällen Aussetzungsentscheidungen im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie getroffen, wobei in 9 303 Fällen ein Klageverfahren anhängig war.
Meta
26.01.2021
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
EuGH-Vorlage
Sachgebiet: C
vorgehend VG Potsdam, 14. August 2020, Az: 2 K 232/20.A, Gerichtsbescheid
§ 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 34a AsylVfG 1992, § 77 Abs 1 AsylVfG 1992, Art 27 Abs 4 EUV 604/2013, Art 27 Abs 3 EUV 604/2013, Art 29 Abs 2 EUV 604/2013, Art 29 Abs 1 EUV 604/2013, § 80 Abs 4 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 26.01.2021, Az. 1 C 53/20 (REWIS RS 2021, 9200)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 9200
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 C 52/20 (Bundesverwaltungsgericht)
Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Unterbrechung der Überstellungsfrist nach EUV 604/2013 durch behördliche Aussetzung …
A 1 K 1026/20 (Verwaltungsgericht Karlsruhe)
Aussetzung der Vollziehung von Abschiebungsanordnungen als Reaktion auf Grenzschließungen während der Corona-Pandemie
Abschiebungsandrohung, Aufenthaltsverbot, Einreise, Widerruf
A 9 K 343/20 (Verwaltungsgericht Karlsruhe)
Sog. Dublin-Verfahren; Überstellungsfrist und Fristunterbrechung; Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung; Aussetzung aufgrund der Coronapandemie
Abschiebungsandrohung nach Armenien