Aktenzeichen AN 17 S 21.50055

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RCNJUXVT7RCE7LKABX

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VG Ansbach: Entscheidung vom 06.10.2021

Zweites Wiederaufnahmeverfahren mit Frankreich nach zweiter Einreise des Asylbewerbers nach Deutschland und erfolglosem Asylverfahren in Frankreich, Keine Zuständigkeitsänderungen mehr nach der Dublin III-VO nach einmal festgelegter Zuständigkeit, Keine Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO im Wiederaufnahmeverfahren, Asylantragstellung nach abgelaufenem Visum, (Wohl) keine Notwendigkeit der erneuten Unzulässigkeitsfeststellung, wenn diese durch ein ersten Wiederaufnahmeverfahren bereits feststeht, keine Rechtsverletzung bei einer dennoch getroffenen Unzulässigkeitsfeststellung, keine Unklarheit des Bundesamtsbescheids durch Nennung mehrerer Tatbestände nach § 29 Abs. 1 AsylG in den Bescheidsgründen

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