Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2020, Az. VIII ZR 290/19

8. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1502

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Gegenstand

Eigener wirtschaftlicher Wert der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung


Tenor

Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Gründe

I.

1

Die [X.]en streiten um die Rückabwicklung eines Pferdetauschvertrags. Das Berufungsgericht hat der auf Zahlung von 19.620,54 € nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferds an die Beklagten, stattgegeben und die weitergehende Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagten sich im Verzug der Annahme befänden.

2

Die Beschwerde macht geltend, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige 20.000 €. Die sich aus der Feststellung des Annahmeverzugs ergebende Beschwer der Beklagten sei jedenfalls mit 500 € anzusetzen. Zwar sei es in Fällen, in denen die klagende [X.] Rechtsmittelführer sei, richtig, dass die erstrebte Feststellung des Annahmeverzugs den Wert der Beschwer nicht erhöhe, weil die Frage des Annahmeverzugs lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung sei. Die Beschwer der Beklagten sei hingegen anders zu beurteilen. Denn die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die Beklagten befänden sich im Verzug der Annahme, führe gemäß § 322 Abs. 3, § 274 Abs. 2 BGB, § 756 Abs. 1, § 765 Nr. 1 ZPO dazu, dass sie den ausgeurteilten Betrag zu zahlen hätten, ohne die Gewissheit zu haben, das der Klägerin überlassene Pferd tatsächlich zurückzuerhalten.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der geltend zu machenden Beschwer lediglich 19.620,54 € beträgt und somit die gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht. Die Beschwer der Beklagten ergibt sich aus der Verurteilung zur Zahlung von 5.000 € und dem weiter ergangenen Grundurteil (vgl. [X.], Beschluss vom 26. November 2009 - [X.], NJW 2010, 681 Rn. 6 mwN) und ist - anders als die Beschwerde meint - durch die Feststellung des Annahmeverzugs nicht erhöht worden.

4

Zwar hat der [X.] der durch die Feststellung des Annahmeverzugs bewirkten Beschwer in seiner früheren Rechtsprechung noch einen (geringen) zusätzlichen Wert zugemessen (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 17. März 2009 - [X.], juris Rn. 2: 200 €; vom 28. Januar 2010 - [X.], juris Rn. 4: 500 €; siehe auch Senatsbeschluss vom 18. August 2009 - [X.]/08, juris: 300 €).

5

Nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s kommt jedoch, wie die Beschwerde nicht verkennt, der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu, weil die Frage des Annahmeverzugs nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch ist ([X.], Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - [X.], juris; vom 6. Juli 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1295 Rn. 16; vom 21. Dezember 2010 - [X.], juris; vom 18. Oktober 2011 - [X.], juris Rn. 2; vom 3. November 2011 - [X.], juris Rn. 4; vom 27. Juni 2013 - [X.], NJW 2013, 3100 Rn. 10; vom 13. Mai 2014 - [X.], juris Rn. 1; vom 2. Juni 2014 - [X.], juris Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - [X.], juris Rn. 4; vom 20. Juni 2017 - [X.], juris Rn. 4; vom 25 Juli 2017 - [X.], juris; vom 18. Januar 2018 - [X.], juris Rn. 11; vom 20. März 2018 - [X.], juris Rn. 1; vom 16. Juli 2019 - [X.], juris Rn. 9; vom 26. Mai 2020 - [X.] juris Rn. 1; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21. August 2018 - [X.], juris; vom 5. März 2019 - [X.]/18, juris; vom 30. Juni 2020 - [X.], juris).

6

Auch für das Rechtsmittel der beklagten [X.] ist, wie der [X.] bereits entschieden hat, die Feststellung des Annahmeverzugs neben einer Zug-um-Zug-Verurteilung wertmäßig für die Beschwer ohne Bedeutung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Juni 2016 - [X.]/15, juris Rn. 5; vom 25. Oktober 2016 - [X.], juris Rn. 3). Zwar laufen die Beklagten durch den [X.], an die Klägerin den titulierten Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung zahlen zu müssen, ohne dass wegen des festgestellten Annahmeverzugs gewährleistet ist, dass sie gleichzeitig das der Klägerin überlassene Pferd zurückerhalten. Gleichwohl liegt die Beschwer der Beklagten nicht über der Beschwer einer unterlegenen Klagepartei. Denn dieser vollstreckungsrechtliche Aspekt erhöht nicht das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Beseitigung der erfolgten Verurteilung. Den Beklagten geht es nicht darum, den festgestellten Annahmeverzug als solchen zu beseitigen, sondern der Verurteilung insgesamt zu entgehen. Hiervon ist aber die Feststellung des Annahmeverzugs, die nur die Vollstreckung des Urteils erleichtern soll, wirtschaftlich betrachtet lediglich ein unselbständiges Element.

III.

7

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Hinweisbeschlusses.

[X.]     

      

Dr. Bünger     

      

Kosziol

      

Dr. Schmidt     

      

Wiegand     

      

Hinweis:

Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist durch Verwerfungsbeschluss vom 13. Oktober 2020 erledigt worden.

Meta

VIII ZR 290/19

05.08.2020

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 30. September 2019, Az: 20 U 8/18

§ 3 ZPO, § 5 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2020, Az. VIII ZR 290/19 (REWIS RS 2020, 1502)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 53 REWIS RS 2020, 1502


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 290/19

Bundesgerichtshof, VIII ZR 290/19, 13.10.2020.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 290/19, 05.08.2020.


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