Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2008, Az. AnwZ (B) 8/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 4764

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[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.] ([X.]) 8/07 vom 31. März 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 31. März 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] [X.]s des [X.]s [X.]erlin vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt in [X.]. zugelassen. Die An-tragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 6. April 2005 die Zulassung des [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.]. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ver-mutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstre-ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetra-gen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit zwei [X.] im Schuldnerverzeichnis des [X.], so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Am 8. März 2005 hatte er die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben. Gegen ihn [X.] zudem die titulierten Forderungen, die in einer der Widerrufsverfügung [X.] Aufstellung der [X.]eschwerdegegnerin aufgeführt sind und deren Erle-digung der Antragsteller nicht nachzuweisen vermocht hatte. 5 - 4 - b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des [X.] die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 6 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), kann nicht [X.] werden. 7 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Zwar hat er zwischenzeitlich einzelne Verbindlichkeiten begli-chen und auf andere Teilleistungen erbracht. Es bestehen jedoch gegen ihn weiterhin Forderungen in erheblicher Höhe, deren vollständige Erledigung er nicht nachgewiesen hat. Unter Zugrundelegung der Forderungsaufstellung ([X.]) der Antragsgegnerin handelt es sich insbesondere um folgende Positionen: 8 - In Vollstreckung befindliche Steuerrückstände nebst Säumniszu-schläge laut Schreiben des Finanzamts [X.]vom 3. August 2007 in Höhe von insgesamt 174.134,47 • (Nr. 1 der [X.]). Dem Er-lassantrag des Antragstellers gegen Zahlung von 20.000 • hat das Finanzamt nicht stattgegeben. Ein Zahlungsnachweis ist nicht ge-führt. Das vorgelegte Schreiben vom 4. Dezember 2007, in welchem sich ein Freiherr von [X.]zur Hingabe eines entsprechenden Darlehens verpflichtet, genügt nicht. Ein solches Darlehen ist letztlich auch nicht [X.] wie der Antragsteller im [X.]stermin eingeräumt hat [X.] gewährt worden. Die Forderung des Finanzamts beläuft sich [X.] auch unter [X.]erücksichtigung der vom Antragsteller behaupteten Teilzah-lungen [X.] weiterhin auf ca. 167.000 •. - 5 - - Forderung der Gläubiger [X.]u.a. aus dem Urteil des OLG [X.]r.

vom 17. Dezember 2004 in Höhe von 186.595,19 • (Nr. 3 der [X.]). Hierzu hat der Antragsteller lediglich eine Reihe von [X.] ([X.]

und [X.]) vorgelegt und vorge-tragen, dass er zwischenzeitlich Klageauftrag für einen Rückforde-rungsprozess erteilt habe. Nach den Angaben des Antragstellers im [X.]stermin ist eine Entscheidung in dem [X.] jedoch noch nicht ergangen. - Teilforderung des [X.]ankhauses L.

KG in Höhe von 50.000 • (Nr. 14 der [X.]). Weder die [X.]ehauptung des Antragstellers, nach der das [X.]ankhaus "offensichtlich die [X.]ücher geschlossen habe", noch das vorgelegte Schreiben vom 11. August 2004, aus dem sich ergibt, dass die Gläubigerin ihren Haftbefehlsantrag zurückgenommen hat, belegen die Erledigung dieser Forderung; ebenso wenig die [X.] [X.]ereitschaft eines [X.] (wiederum: Freiherr von [X.]), die Ansprüche des [X.]ankhauses L. gegen den Antragsteller für ei-nen [X.]etrag in einer Größenordnung von 25.000 bis 40.000 • "aufzu-kaufen" und die Erstattung dieses [X.]etrags sodann dem Antragsteller verbunden mit einer Ratenzahlungsvereinbarung zu stunden. Soweit der Antragsteller nunmehr die Auffassung vertritt, dass Anspruchs-verjährung eingetreten sei, hat er hierfür den ihm obliegenden [X.] ebenfalls nicht erbracht. Er hat weder eine entsprechende Er-klärung der Gläubigerin vorgelegt, noch eine diesbezügliche (negati-ve) Feststellungsklage erhoben. Der [X.] kann deshalb auch

- 6 - nicht beurteilen, ob Tatbestände im Sinne der §§ 203 ff. [X.]G[X.] gege-ben sind, die eine Hemmung der Verjährung bewirkt haben. - Forderung der Fa. [X.] in Höhe von ur-sprünglich 630.000 • (Nr. 15 der [X.]). Die Höhe der Restforderung ist unbekannt. Aus dem vorgelegten Telefax-Schreiben der Gläubigerin vom 4. Mai 2007 ergibt sich lediglich, dass "noch vorhandene Rest-forderungen" gestundet und Zahlungen erfolgt sind. In welcher Höhe (Raten-) Zahlungsverpflichtungen bestehen und in Zukunft zu erfül-len sind, bleibt offen. Auch die Anhörung des Antragstellers im Se-natstermin hat hierzu keine weitere Aufklärung erbracht. - Forderung der [X.]. V. bank e.G. in Höhe von ursprünglich 100.000 • (Nr. 16 der [X.]). Insoweit hat der Antragsteller eine Rest-forderungsberechnung der Gläubigerin vom 29. Mai 2007 vorgelegt, aus der sich eine Restschuld von 32.248,35 • ergibt, deren Erledi-gung jedenfalls nicht vollständig nachgewiesen ist. Im Übrigen reicht es zur Widerlegung der Vermutung des [X.] nicht aus, dass der betroffene Rechtsanwalt bezüglich einzelner bekannt gewordener Forderungen eine Schuldtilgung oder eine Stundungsvereinbarung nachweist. Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass [X.] soweit [X.] erfolgt sind [X.] diese weitgehend nicht vom [X.]eschwerdeführer selbst, sondern von [X.] bewirkt worden sind. Vielmehr muss der Rechtsanwalt sei-ne Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. [X.] muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob und in welcher Höhe diese 9 - 7 - inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]sbeschluss vom 12. Januar 2004 [X.] ([X.]) 26/03; [X.]/ [X.], [X.]RAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60 m.w.N.). Dem hat der Antragsteller nicht entsprochen. 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) [X.] sind. 10 Zwar hat der Antragsteller einen am 28. März 2008 mit einer in [X.]. ansässigen Anwaltskanzlei geschlossenen Anstellungsvertrag vorgelegt. Dieser vermag jedoch nicht die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne der [X.]s-rechtsprechung (vgl. [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004 [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511) zu rechtfertigen. Der [X.] hat bereits erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Anstellungsvertrages, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zunächst einen mit einem in [X.] ansässigen Einzelanwalt geschlossenen Arbeitsvertrag vorgelegt hat und sich nunmehr auf einen unmittelbar vor dem [X.]stermin mit einer Sozietät geschlossenen [X.] beruft. Ungeachtet dessen kommt hier die Annahme eines Falls, in dem trotz [X.] ausnahmsweise die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, schon deshalb nicht in [X.]etracht, weil der Antragsteller [X.] anders als in dem im [X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2004 entschiedenen Fall [X.] seinen Rechtsanwaltsberuf nicht beanstandungsfrei aus-geübt hat (vgl. auch [X.]sbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 [X.] ([X.]) 96/04 und vom 26. März 2007 [X.] ([X.]) 104/05). Der Antragsteller ist durch 11 - 8 - Urteil des Amtsgerichts T.

vom 11. Juli 2007 wegen Untreue unter Ein-beziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung wegen Gewerbesteu-erhinterziehung vom 5. Januar 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur [X.]ewährung verurteilt worden. Grundlage für die Verurteilung wegen Untreue war, dass der Antragsteller von einem für einen geschlossenen Immobilienfond geführten Treuhandkonto einen [X.]etrag von 100.000 DM auf ein eigenes Darlehenskonto überwiesen hatte. Dieses Fehlverhalten verbietet die Annahme eines Ausnahmefalls (vgl. [X.] aaO). [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 14.09.2006 - [X.] 8/05 -

Meta

AnwZ (B) 8/07

31.03.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2008, Az. AnwZ (B) 8/07 (REWIS RS 2008, 4764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4764

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