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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:220716BVZB50.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 50/14
vom
22. Juli 2016
in der
Rücküberstellungssache
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juli 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, [X.] und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 10.
März 2014 auf-gehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts
Dres-den vom 21.
Februar 2014 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
-
3
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Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben die Betroffene bereits deshalb in ihren Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1.
Januar 2014 an [X.] gerichteten [X.] die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art.
28 Dublin-III-Verordnung nach der damaligen Gesetzeslage in der [X.] nicht auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht der
Betroffenen ge-stützt werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 26.
Juni 2014 -
V [X.], NVwZ 2014, 1397 Rn.
9 ff.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs.
7 FamFG).
Stresemann Brückner
Weinland
Kazele Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2014 -
472
XIV 7/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 10.03.2014 -
2 [X.] -
1
Meta
22.07.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2016, Az. V ZB 50/14 (REWIS RS 2016, 7710)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7710
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