Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2015, Az. V ZB 193/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 17505

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 193/14
7.
Januar 2015

in der Überstellungshaftsache

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Göbel
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] -
5. Zivilkammer -
vom 1.
Oktober
2014 und der Beschluss des [X.] vom 6.
August 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an [X.] gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der [X.] 1
-
3
-

Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 -
V [X.], NVwZ
2014, 1397) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014

V
ZB 124/14, juris) gestützt werden kann. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Brückner

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.08.2014 -
306 [X.] (B) -

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 01.10.2014 -
5 T 15/14 -

Meta

V ZB 193/14

07.01.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2015, Az. V ZB 193/14 (REWIS RS 2015, 17505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17505

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 31/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.