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PDF anzeigen[X.]/03vom8. Dezember 2003in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2003durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das [X.] [X.], 11. [X.], vom 6. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.2.Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung [X.] wird [X.] Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die [X.] Revision in dem Urteil des [X.], 11. Zivilsenat, vom 6. Dezember 2002 wird [X.] verworfen.Gegenstandswert: 53.685,65 - 3 -Gründe:[X.] Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2 gesamtschuldnerisch [X.] weiteren Beklagten zum Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt.Gegen das ihm am 20. Januar 2003 zugestellte Berufungsurteil hat der [X.] zu 2 mit Schreiben vom 18. Februar 2003, beim [X.] andemselben Tage eingegangen, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und [X.] Prozeßkostenhilfe beantragt. Nach Hinweis der Geschäftsstelle vom20. Februar 2003 darüber, daß die Beschwerde nicht form- und fristgerecht [X.] sei und daß zudem hinsichtlich des [X.] die bislangfehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissenach § 117 Abs. 2, 4 ZPO nicht mehr fristgerecht beizubringen sei, hat der [X.] zu 2 mit Schreiben vom 20. März 2003 Wiedereinsetzung in den [X.] beantragt. Mit Schreiben vom 1. April 2003 hat er sein [X.] begründet und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse nebst Unterlagen vorgelegt.I[X.] 1. Der Antrag des Beklagten zu 2, ihm zur Durchführung der [X.] Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist unbegründet, weil diebeabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet(§ 114 ZPO). Ein vollständiger, den Anforderungen des § 117 ZPO entspre-chender Prozeßkostenhilfeantrag ist nicht - wie erforderlich - innerhalb der am20. Februar 2003 abgelaufenen Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungs-beschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bei Gericht eingegangen. Die - außerder Antragstellung selbst - zu einem ordnungsgemäßen [X.] gehörende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 117 Abs. 2, 4 ZPO (st.Rspr., vgl. [X.], [X.], 3344 m.w.N.; [X.], [X.]. v. 16. [X.] 4 -1997 - [X.], NJW 1998, 1230; [X.], [X.]. v. 12. Juni 2001- [X.], NJW 2001, 2720; [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.] 221/02,NJW 2002, 2793) hat der Beklagte zu 2 erst am 1. April 2003, also lange nachAblauf der Beschwerdefrist, vorgelegt.2. Dem Beklagten zu 2 ist auch keine Wiedereinsetzung in den [X.] gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-schwerde zu bewilligen. Unabhängig davon, daß der Antrag weder fristgerechtnoch durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestelltworden und daher schon deshalb unzulässig ist (§§ 234, 236 Abs. 1, 544Abs. 1, 78 ZPO), hat der Beklagte zu 2 nicht dargetan und glaubhaft gemacht(§ 236 Abs. 2 ZPO), daß er unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung dererforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse(§ 117 Abs. 2, 4 ZPO) gehindert war. Über die zu beachtenden Formalitätenmußte er sich selbst gewissenhaft erkundigen; unterließ er dies, so gereicht [X.] zum Vorwurf (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Juni 2001 - [X.] aaO,2722).3. Die vom Beklagten zu 2 persönlich eingelegte Nichtzulassungsbe-schwerde ist unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt [X.] 5 -4. Die Kostenentscheidung bleibt der den [X.] insge-samt abschließenden Entscheidung vorbehalten.RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Gehrlein
Meta
08.12.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2003, Az. II ZR 41/03 (REWIS RS 2003, 336)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 336
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