Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2005, Az. 2 StR 379/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5151

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[X.] vom 4. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betrugs
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2005 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.], 15 wegen Betrugs verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstan-denen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, b) das Urteil des [X.] vom 8. April 2004 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betrugs zu der Frei-heitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur [X.] verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafausset-zung zur Bewährung verurteilt und im übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts. - 3 - Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren im [X.], 15 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Damit entfallen auch die für diesen Fall verhängte [X.] von sechs Monaten sowie die Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Danach verbleiben der Schuldspruch wegen Betrugs im [X.], 14 und der zugehörige Strafausspruch von einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der bisherige Bewährungsbeschluß nach § 268 a StPO wird durch die Herabsetzung der bisherigen Freiheitsstrafe gegenstandslos. Das [X.] wird hierüber erneut zu entscheiden haben. [X.] Bode

Otten

Rothfuß

Meta

2 StR 379/04

04.02.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2005, Az. 2 StR 379/04 (REWIS RS 2005, 5151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5151

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