Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2008, Az. 2 StR 579/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5458

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[X.] vom 20. Februar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2.

3.

wegen Verabredung zu einem Verbrechen - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 20. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2007 im Strafausspruch dahingehend gefasst, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]sowie die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]werden als unbegründet verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des [X.] aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Dasselbe gilt hinsichtlich des Schuldspruchs ge-gen den Angeklagten [X.] . Dass das [X.] das von den Ange-klagten verabredete Verbrechen des schweren Raubs fehlerhaft und überdies widersprüchlich den Tatbeständen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugeordnet hat, während auf der Grundlage der [X.] - 3 - stellungen ein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] gegeben war, [X.] die Angeklagten nicht, denn das [X.] hat die Strafe dem nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB nochmals gemilderten Rahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen. Der Angeklagte [X.]ist nach der Urteilsformel zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Be-währung verurteilt worden ([X.]), dagegen beträgt die Strafe nach den [X.] zur Strafzumessung in der Urteilsbegründung ein Jahr und vier [X.] unter Strafaussetzung zur Bewährung. Weitere Anhaltspunkte dafür, [X.] der beiden Zahlen vom [X.] gemeint war, ergeben sich aus dem Urteil nicht. Der Senat hat aus verfahrensökonomischen Gründen von einer [X.] abgesehen und in entsprechender Anwendung von §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und vier Monate unter Straf-aussetzung zur Bewährung festgesetzt. 2 Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklag-ten [X.]ist insoweit nicht veranlasst. 3 [X.] Rothfuß Fischer Appl [X.]

Meta

2 StR 579/07

20.02.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2008, Az. 2 StR 579/07 (REWIS RS 2008, 5458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5458

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