Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2015, Az. 4 StR 191/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8268

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 191/15

vom
14.
Juli
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 14.
Juli 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.
Februar 2015, soweit es ihn
betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den in der [X.] vom 2.
Juni 2015 genannten Gründen unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Das [X.] hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe mit folgender Begründung nicht zur Bewährung ausgesetzt.
1
2
-
3
-
Zwar bestehe unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte im Alter von nahezu 50
Jahren unbestraft sei, die Erwartung, dass er sich künf-tig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs straffrei führen werde. Jedoch lägen die für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr er-forderlichen besonderen Umstände, die für eine Strafaussetzung sprächen, nicht vor. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung sei berücksich-tigt worden, dass sich der Angeklagte verantwortlich um sein Kind kümmere und unter einer Herzerkrankung leide. Dem stehe aber "in gravierender Form"
entgegen, dass
sich
der Angeklagte weiterhin im
Besitz der von den Zeugen R.

und S.

erlangten Gelder in Höhe von mindestens 302.000

n-schließlich des Wertes des übergebenen Kraftfahrzeugs der Marke [X.] befinde, Werte, die materiell-rechtlich dem eigentlich wirtschaftlich Geschädig-ten J.

zustünden.
2. Die letztgenannte Erwägung
begegnet
in zweifacher Hinsicht durch-greifenden rechtlichen Bedenken.
Zum einen steht sie in Widerspruch zu den an anderer Stelle in den [X.] getroffenen Feststellung, wonach der Verbleib des Geldes und des Fahrzeugs nicht festgestellt werden konnte (UA
12 unten), weil die beim Ange-klagten durchgeführten Finanzermittlungen keine näheren Erkenntnisse er-bracht hätten (UA
14 Mitte).
Sie lässt, worauf der [X.] zutref-fend hingewiesen hat, zum
anderen besorgen, dass sich der Angeklagte mit dem vom [X.] vermissten Verhalten der Rückgabe des erlangten [X.] in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen, wo-nach er eine Tatbegehung abgestritten und ausgesagt hat, dem Zeugen R.

die an ihn zum Schein übergebenen 75.000

ben (vgl. [X.], Beschluss vom 21. November 2000 -
3 [X.], [X.], 96).
3
4
5
-
4
-
Es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] ohne die zu bean-standende
Erwägung die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte.
[X.]Roggenbuck
Franke

Bender Quentin
6

Meta

4 StR 191/15

14.07.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2015, Az. 4 StR 191/15 (REWIS RS 2015, 8268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8268

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