Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. XII ZB 94/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4455

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[X.][X.]/06vom 18. März 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 138 Ab, 242 (Familienrecht) [X.], 1570, 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 b Abs. 3 Nr. 2 Ein im Ehevertrag [X.] vereinbarter Ausschluss des [X.] ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei [X.] des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf [X.], dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausschei-den und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird (im [X.] an Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - [X.] - [X.], 2011). [X.], Beschluss vom 18. März 2009 - [X.]/06 - OLG Karlsruhe in [X.] - 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. März 2009 durch die [X.] Richterin [X.]r. Hahne, [X.] [X.]r. [X.] und [X.], die Richterin [X.]r. Vézina und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] - vom 12. April 2006 aufgehoben. [X.]ie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Wert: 2.000 • Gründe: [X.] [X.]ie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von ihnen getroffenen Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. 1 [X.]ie Parteien schlossen am 15. August 1992 die Ehe, aus der ein am 28. Oktober 1992 geborener [X.] hervorgegangen ist. Am 14. August 1992 - einen Tag vor der Eheschließung - hatten die Parteien einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie u. a. Gütertrennung vereinbart und den 2 - 3 - Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten. Außerdem hatten sich die [X.] (Ehemann, geb. 12. Mai 1961) verpflich-tet, Untersuchungen vornehmen zu lassen um festzustellen, ob der Ehemann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vater des noch ungebore-nen Kindes sei. Für den Fall der Geburt eines gemeinsamen Kindes sollte die Antragsgegnerin (Ehefrau, geb. am 1. März 1961) ihre berufliche Tätigkeit vo-rübergehend zum Zwecke der Kinderbetreuung aufgeben; sobald das Kind ei-ner ganztägigen Betreuung durch die Mutter nicht mehr bedürfte, sollte die Ehe-frau verpflichtet sein, ihre ursprüngliche oder eine andere berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Auf Unterhalt für den Scheidungsfall hatten die Parteien wechselseitig verzichtet. Allerdings sollte der ein gemeinsames Kind betreuen-de Ehegatte Unterhalt nach Maßgabe der [X.]üsseldorfer Tabelle solange verlan-gen können, bis die ganztätige Betreuung des Kindes nicht mehr erforderlich sei und der betreuende Ehegatte eine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen könne. [X.]er Abschluss des [X.] war für den Ehemann Voraussetzung der Eheschließung. Im [X.]punkt des Vertragsschlusses war der Ehemann As-sistenzarzt; er ist Facharzt für Kardiologie. [X.]ie Ehefrau hatte bei Abschluss des [X.] ihre Referendarzeit als Gymnasiallehrerin abgeschlossen, aber keine Lehramtsstelle erhalten; sie arbeitete deshalb von 1989 bis zur Geburt des Kindes als Exportsachbearbeiterin. Bis 1995 befand sich die Ehefrau im Erziehungsurlaub. [X.]anach bezog sie Arbeitslosengeld und übernahm ab 1999, [X.] im Lehramt. Seit dem 5. September 2002 ist sie Beam-tin ([X.]) auf Probe. 3 Auf den am 29. Juli 2003 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Fami-liengericht - die Ehe durch [X.] vom 14. Oktober 2004 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 22. Januar 2005). [X.]as Amtsgericht hat den 4 - 4 - Ehevertrag für unwirksam angesehen. Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.], Zahnärzte und Tierärzte (Be-teiligte zu 1., im Folgenden Ärzteversorgung) durch Realteilung für die Ehefrau [X.] in Höhe von monatlich 296,50 •, bezogen auf den 30. Juni 2003, begründet hat. Außerdem hat es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] (Beteiligte zu 3., im Folgenden [X.]) auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.]eutschen Rentenversicherung Bund (Beteiligte zu 2., im Folgenden [X.]RV Bund) [X.] in Höhe von monatlich 33,73 •, bezogen auf den 30. Juni 2003, begründet. Nach den vom Amtsgericht eingeholten Auskünften hat der Ehemann in der Ehezeit (1. August 1992 bis 30. Juni 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) Anrechte bei der Ärzteversorgung in Höhe von monatlich 772,28 • erworben, außerdem Anrechte bei der [X.] in Höhe von monatlich 305,65 •, jeweils bezogen auf den 30. Juni 2003. [X.]ie Ehefrau hat in der Ehezeit bei der [X.]RV Bund gesetzliche [X.] in Höhe von monatlich 96,41 • erworben, außerdem beim [X.] (Beteiligte zu 4., im [X.]) eine Anwartschaft auf Versorgung nach beam-tenrechtlichen Grundsätzen in Höhe von monatlich 103,28 [X.]M, jeweils bezogen auf den 30. Juni 2003. 5 Mit seiner Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, der [X.] sei durch den Ehevertrag wirksam ausgeschlossen. [X.]as [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. 6 - 5 - I[X.] 7 [X.]as Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 8 1. [X.]as [X.] ist - wie auch schon das Amtsgericht - davon ausgegangen, dass der von den Parteien geschlossene Ehevertrag insgesamt nichtig ist. Bereits die im [X.]punkt des Vertragsschlusses bestehende Schwanger-schaft der Ehefrau indiziere deren gegenüber dem Ehemann schwächere [X.]. Hinzu komme, dass der Ehemann den Vertrag, dessen [X.] für ihn Bedingung der Eheschließung gewesen sei, einseitig entworfen und dem Notar zur Überarbeitung übergeben habe. [X.]er zeitliche Ablauf ([X.] wenige Wochen vor der Eheschließung; Notartermin am Vortag der Eheschließung) und die Zweifel des Ehemannes an seiner Vater-schaft hinsichtlich des von der Ehefrau erwarteten Kindes seien ebenfalls [X.] gewesen, [X.]ruck auf die Ehefrau auszuüben. 9 Inhaltlich sei der Anspruch der Ehefrau auf Betreuungsunterhalt gegen-über der gesetzlichen Regelung deutlich eingeschränkt worden; im Übrigen ha-be die Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt sogar generell verzichtet. [X.]er [X.], der zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zähle, sei ausgeschlossen worden, ohne dass eine irgendwie geartete Ersatzleistung vereinbart worden sei. [X.]iese Regelungen seien getroffen worden, obwohl nach den Vorstellungen der Parteien klar gewesen sei, dass die Ehefrau in den nächsten Jahren durch die Kinderbetreuung Nachteile in ihrer [X.] und beim Erwerb von [X.] erleiden würde. [X.]ie berufli-chen Perspektiven der Ehefrau seien zudem unsicher gewesen. Insbesondere sei nicht zu erwarten gewesen, dass es der Ehefrau gelingen werde, nach der 10 - 6 - Kindererziehungspause in ihren früheren Betrieb, in dem sie zudem nur ver-hältnismäßig kurze [X.] und als [X.] tätig gewesen sei, zurückzu-kehren. Ebenso seien ihre Chancen für eine Einstellung im [X.] damals unsicher gewesen; erst in den letzten Jahren habe sich die Einstel-lungspraxis zugunsten der Ehefrau verbessert und schließlich zu deren Über-nahme in ein Probebeamtenverhältnis geführt. 2. [X.]iese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. [X.]abei kann dahinstehen, ob der Ehevertrag aufgrund der vom Oberlan-desgericht angeführten Umstände insgesamt als sittenwidrig anzusehen ist. Jedenfalls ist dem vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen. 11 a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil [X.] 158, 81 = [X.], 601), darf die grundsätzliche [X.]isponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. [X.]as wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. [X.]ie Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. 12 - 7 - [X.]abei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskon-trolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im [X.]punkt ihres Zustandekom-mens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Schei-dungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die [X.] die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Fol-ge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits ver-wirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede ver-folgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Ges-taltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil [X.] 158, 81, 100 f. = [X.], 601, 606). 13 [X.] bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei, wie der Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhand-lungsposition und damit eine [X.]isparität bei Vertragsabschluss, die es [X.], den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - [X.] ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446; vom 5. Juli 2006 - [X.] ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361 und vom 28. März 2007 - [X.] ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Auch bei dieser Gesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, wenn durch den [X.] aus dem Kernbereich des [X.] - setzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (Senatsurteil vom 28. März 2007 - [X.] ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Soweit ein [X.] standhält, hat sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. [X.]afür sind nicht nur die [X.] im [X.]punkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im [X.]punkt des Scheiterns der [X.] - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten [X.] unzumutbar ist (Senatsurteil [X.] 158, 81, 100 f. = [X.], 601, 606). 15 b) [X.]er ehevertraglich vereinbarte Ausschluss des [X.] hält hier bereits der [X.] (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht stand. 16 aa) Bereits subjektiv befand sich die Ehefrau bei Abschluss des [X.] in einer gegenüber dem Ehemann deutlich schwächeren Verhandlungs-position: [X.]as folgt nicht nur aus der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen [X.]es ([X.]schluss 14. August 1992, Geburt 28. Oktober 1992), son-dern auch aus den vom Ehemann geäußerten Zweifeln an seiner Vaterschaft, der die Eheschließung vom Abschluss des [X.] abhängig gemacht und den wesentlichen, von ihm gewollten Inhalt des [X.] - ohne Mitwirkung der Ehefrau - ausgearbeitet und dem Notar vorgegeben hatte. [X.]ieser subjektive [X.]ruck auf die Ehefrau verschärfte sich durch deren wirtschaftliche Situation, da 17 - 9 - sie in ihrem erlernten Beruf keine Anstellung gefunden hatte und - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - ohne den wirtschaftlichen Rückhalt der Ehe als [X.] und ledige Mutter einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensah. 18 bb) [X.]ieses Ungleichgewicht zu Lasten der Ehefrau spiegelt sich im ob-jektiven Inhalt des [X.]. Jedenfalls der vereinbarte Ausschluss des [X.]s bewirkt eine - bereits im [X.]punkt des Vertragsschlusses offenkundige - einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall, die durch den geplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt und durch keinerlei Vorteile für die Ehefrau ausgeglichen wird. [X.]er Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher [X.]isposition grund-sätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft wer-den wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil [X.] 158, 81, 98 = [X.], 601, 605; vgl. ferner Senatsbeschluss vom [X.] 2004 - [X.] ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187; Senatsurteil vom 28. No-vember 2007 - [X.] ZR 132/05 - [X.], 582, 584). [X.]er Unterhalt wegen Alters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz misst ihm als Ausdruck ehelicher Solidari-tät besondere Bedeutung zu - was freilich einen Verzicht nicht generell [X.], etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird. Nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein [X.] - 10 - gatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. [X.]as kann [X.] dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertrags-schluss geplant, der Betreuung eines gemeinsamen Kindes gewidmet und des-halb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise in der Ehe verzichtet hat. [X.]as in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - [X.] - [X.], 2001, 2013 und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - [X.] ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187). So liegen die [X.]inge hier. Nach dem Ehevertrag sollte bei Geburt eines Kindes die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit aufgeben und sich der Haushalts-führung und Kinderbetreuung widmen; die Wahl des Wohnsitzes sollte sich dann nach den beruflichen Gegebenheiten beim Ehemann bestimmen. Erst wenn kein Kind mehr einer Ganztagsbetreuung durch die Mutter bedürfe, sollte diese berechtigt und verpflichtet sein, ihre frühere oder eine angemessene Be-rufstätigkeit wieder aufzunehmen. [X.]ie Ehegatten haben damit schon bei [X.] bewusst in Kauf genommen, dass die seinerzeit schwangere Ehe-frau alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und damit bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (außer Kindererziehungszeiten) erwerben würde. [X.]er mit der Geburt eines Kindes und dessen Betreuung einhergehende Ver-zicht der Ehefrau auf den Ausbau der eigenen Versorgungsbiographie stellt sich nunmehr - mit der Scheidung - für diese als ein bei Vertragsschluss vorherseh-barer [X.] Nachteil dar. [X.]ieser Nachteil wiegt umso schwerer, als im [X.]punkt des Vertragsschlusses eine spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit der Ehefrau in ihrem bisherigen Betrieb nach den Feststellungen des [X.] - 11 - [X.] unsicher war und auch mit einer Einstellung der Ehefrau im [X.] im damaligen [X.]punkt nicht gerechnet werden konnte. In der Tat hat die Ehefrau erst sieben Jahre nach der Geburt des Kindes Vertretungsauf-gaben übernehmen und erst nach zehn Jahren - bei Vertragsschluss nicht vor-hersehbar - eine Lehramtsstelle auf Probe antreten können. Mit dem [X.] Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird dieser Nachteil ab-sichtsvoll auf die Ehefrau verlagert. [X.]a diese einseitige Lastenverteilung durch keinerlei Vorteil für die Ehefrau kompensiert wird, ist er nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. 3. [X.]as Amtsgericht hat deshalb im Grundsatz zu Recht den [X.] durchgeführt. Gleichwohl kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben, weil es das Anwartschaftsrecht des Ehemannes bei der [X.] mit einem unzutreffenden Wert berücksichtigt hat. 21 a) [X.]ie vom Ehemann in der Ehezeit bei der [X.] erworbene Anwartschaft (in Höhe von 305,65 •) beruht auf den seit dem 1. Januar 2002 erworbenen [X.] (14,67 VP x 4,00 • = 58,68 •) sowie - für die vor dem 1. Januar 2002 liegenden Versicherungszeiten - auf einer Startgutschrift, deren Ehezeitanteil 246,97 • beträgt (113 Monate [in die Ehezeit fallende gesamtver-sorgungsfähige [X.]] : 151 Monate [gesamte gesamtversorgungsfähige [X.]] = 70,37 % von 350,96 • [Startgutschrift insgesamt]). Grundlage der Berechnung der Startgutschrift ist die in § 78, § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Satzung enthaltene Übergangsregelung für —[X.] Versicherte, die - wie der Ehemann - am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. [X.]iese Über-gangsregelung ist, wie der Bun[X.]hof - auch der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, unwirksam (vgl. etwa [X.] 174, 127 ff. und Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - [X.] ZB 221/06 - zur [X.] bestimmt). Ein danach ermittelter Wert der Startgutschrift darf 22 - 12 - deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Re-gelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden ([X.] vom 5. November 2008 - [X.] ZB 53/06 - [X.], 303, 304 und vom 18. Februar 2009 - [X.] ZB 221/06 - zur [X.] bestimmt). 23 b) [X.]er Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Auch eine Teilentscheidung ist ihm nicht möglich. [X.]ie vom Ehemann erworbe-nen - real teilbaren - Anrechte bei der Ärzteversorgung und seine Anrechte bei der [X.] sind mit den von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften in der ge-setzlichen Rentenversicherung und auf eine Versorgung nach beamtenrechtli-chen Grundsätzen nach der Quotierungsmethode zu verrechnen. [X.]abei sind die Anrechte bei der Ärzteversorgung nur in dem Verhältnis zum Ausgleich der Wertdifferenz heranzuziehen, in dem der Wert dieser Anrechte zum Wert der vom Ehemann insgesamt erworbenen Anrechte steht. Sowohl die Wertdifferenz der von jedem der Ehegatten insgesamt erworbenen Anrechte wie auch die erforderliche Quotierung der vom Ehemann erworbenen Anrechte ist jedoch ohne Kenntnis des Wertes seiner in der Ehezeit bei der [X.] erworbenen An-rechte nicht möglich. [X.]ie Sache war daher an das [X.] zurückzu-verweisen, damit es nach einer Neufassung der Übergangsbestimmung für ren-tenferne Jahrgänge in der [X.]-Satzung eine aktuelle Auskunft über den [X.] der dort für den Ehemann bestehenden Anrechte einholt und auf die-ser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt. c) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 24 [X.]as [X.] wird das Verfahren in entsprechender Anwen-dung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für [X.] Versicherte in § 78, § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Satzung für die Berechnung der in den Versorgungsausgleich [X.] - 13 - henden Anwartschaft des Ehemannes bei der [X.] eine rechtliche Grundlage fehlt. [X.]em [X.] ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfah-ren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Über-gangsregelung in der [X.]-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zu-rückzuverweisen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - [X.] ZB 221/06 - zur [X.] bestimmt). Zu Recht sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass die bei der [X.] bestehende Anwartschaft des Ehemannes nur im [X.] voll-dynamisch ist, was nach der derzeitigen Konzeption des [X.] eine Umrechung nach § 1587b Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der [X.] in ein insgesamt volldynamisches Anrecht erforderlich macht. [X.]iese Umrechnung hat dabei nunmehr nach Maßgabe der [X.] in der Fassung der vierten Verordnung zur Änderung der [X.] vom 2. Juni 2008 ([X.]) zu erfolgen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - [X.] ZB 221/06 - zur [X.] bestimmt). 26 Hahne [X.] [X.] Vézina [X.]ose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.10.2004 - 3 [X.]/03 - OLG Karlsruhe in [X.], Entscheidung vom [X.] - 18 UF 247/04 -

Meta

XII ZB 94/06

18.03.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. XII ZB 94/06 (REWIS RS 2009, 4455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4455

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