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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] 251/03vom12. Dezember 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], von [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 12. Dezember 2003beschlossen:Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe der Schuldne-rin vom 24. November 2003 wird die Festsetzung des [X.] im Beschluß des Senats vom 31. Oktober 2003 abgeän-dert.Der [X.] wird gemäß §§ 14, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG,§ 3 ZPO auf 4.000 Euro (ein Drittel der Differenz von 12.000 Eurozwischen dem festgesetzten und dem erstrebten Grundstücks-wert) festgesetzt (vgl. [X.] 1968, 403 f; [X.]/Schiffbauer/[X.], [X.] 12. Aufl. § 74a Rn. 35; Stö-ber, [X.] 17. Aufl. Einleitung 83.10 Buchst. c).[X.]RaebelBoettichervon [X.]Kessal-Wulf
Meta
12.12.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2003, Az. IXa ZB 251/03 (REWIS RS 2003, 245)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 245
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